OGH 4Ob547/72 (RS0042221)

OGH4Ob547/7230.5.1972

Rechtssatz

Unter dem "Verhandeln" ist die Erstattung von Vorbringen und die Stellung von Anträgen sowie die Stellungnahme zu Vorbringen und Anträgen des Prozeßgegners zu verstehen. Das ungerechtfertigte Unterbleiben der Parteienvernehmung bei voller Wahrung der Möglichkeit, Prozeßvorbringen zu erstatten oder Anträge zu stellen, begründet daher keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.

Normen

ZPO §477 Abs1 Z4 D4

4 Ob 547/72OGH30.05.1972
4 Ob 518/75OGH08.04.1975

Vgl auch

6 Ob 556/79OGH23.05.1979
3 Ob 540/87OGH02.03.1988
1 Ob 625/89OGH06.09.1989

nur: Unter dem "Verhandeln" ist die Erstattung von Vorbringen und die Stellung von Anträgen sowie die Stellungnahme zu Vorbringen und Anträgen des Prozeßgegners zu verstehen. (T1)

8 Ob 202/00iOGH07.09.2000
9 ObA 111/01sOGH27.06.2001

Vgl; nur T1; Beisatz: Unter "Verhandeln" ist nicht primär die Parteienvernehmung zu verstehen, sondern die Gelegenheit zur Erstattung von Vorbringen und zur Stellungnahme zu Vorbringen und Anträgen des Prozessgegners. (T2)

6 Ob 143/01zOGH23.08.2001

Auch

10 ObS 44/04zOGH27.04.2004

Beisatz: Das Unterbleiben der Parteienvernehmung bei voller Wahrung der Möglichkeit, Prozessvorbringen zu erstatten und Anträge zu stellen, kann allenfalls nur - je nach den Umständen des Einzelfalles - einen einfachen Verfahrensmangel bewirken. (T3)

4 Ob 176/07xOGH22.01.2008

nur T1; Veröff: SZ 2008/6

Dokumentnummer

JJR_19720530_OGH0002_0040OB00547_7200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)