Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (ÖBA 1989, 537 uva). Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Begriff des konstitutiven Anerkenntnisses und von den Auslegungsgrundsätzen des § 914 ABGB nicht abgewichen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist; davon kann hier keine Rede sein.
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