OGH 4Ob53/88 (RS0071301)

OGH4Ob53/8812.7.1988

Rechtssatz

Ist infolge Ablauf der Dauer des Klagepatents (§ 28 Abs 1 PatG) der Anspruch auf Unterlassung von Patenteingriffen erloschen, ist dies dem Tatbestand des § 399 Abs 1 Z 4 EO zu unterstellen; da sich das - nachträgliche - Erlöschen des Anspruches hier unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, bedarf es dazu keiner negativen Feststellungsklage.

Normen

EO §399 Abs1 Z2
EO §399 Abs1 Z4
MSchG §33a
PatG 1970 §28 Abs1
PatG 1970 §147 Abs2

4 Ob 53/88OGH12.07.1988

Veröff: SZ 61/169 = JBl 1989,57 = GRURInt 1989,325

4 Ob 134/06vOGH28.09.2006

Vgl; Beisatz: Ob ein nachträgliches Erlöschen der Marke in Bezug auf die einstweilige Verfügung mit einem Antrag nach § 399 Abs Z 4 EO oder mit Feststellungsklage beziehungsweise Oppositionsklage (RIS-Justiz RS0001131) geltend zu machen wäre, ist derzeit nicht zu entscheiden. (T1)

17 Ob 11/08dOGH20.05.2008

Vgl; Beisatz: Ein nachträgliches Erlöschen der Marke ist in Bezug auf eine einstweilige Verfügung mit Antrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend zu machen (siehe RS0123517). (T2); Veröff: SZ 2008/68

3 Ob 213/13iOGH21.05.2014

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0040OB00053_8800000_002

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