OGH 4Ob538/73 (RS0018503)

OGH4Ob538/7326.6.1973

Rechtssatz

Der Autokäufer muss sich, wenn ihm die Fahrbereitschaft zugesichert wird, darauf verlassen können, dass außer den sichtbaren keine weiteren Mängel vorliegen, die die Fahrbereitschaft beeinträchtigen.

Auto Kfz PKW

 

Normen

ABGB §923
ABGB §928

4 Ob 538/73OGH26.06.1973
7 Ob 732/89OGH25.01.1990

Beisatz: Wird dem Autokäufer die Fahrbereitschaft zugesichert, kann er sich darauf verlassen, daß außer den sichtbaren Mängeln keine weiteren Mängel vorliegen, die die Fahrbereitschaft beeinträchtigen. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Ein Personenkraftwagen, bei dem die im Motorraum gelegenen, zugänglichen und ohne besonderen Aufwand überprüfbaren Teile der Benzinleistung derart brüchig und rissig sind daß er bereits innerhalb von sieben Tagen zu einem tatsächlichen Bruch kommt, ist nicht genügend fahrbereit. (T2)

6 Ob 272/05aOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/19

4 Ob 150/10bOGH05.10.2010

Vgl auch

2 Ob 196/13gOGH19.12.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19730626_OGH0002_0040OB00538_7300000_001

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