European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121347
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die Streitteile sind Eigentümer angrenzender Grundstücke im Bereich einer Schipiste, die Mitte der 1970er‑Jahre errichtet wurde. Jedenfalls ab Mitte der 1950er‑Jahre war im Bereich der beiden betroffenen Grundstücke des Beklagten (GSt 753/1 und 753/2 *) entlang einer Baum- und Buschreihe ein Stacheldrahtzaun angebracht, der auch die Nutzungsgrenze markierte. Der genannte Zaun wurde im Bereich des GSt 753/2 mit Errichtung der Schipiste und im Bereich des GSt 753/1 im August 2015 (hier vom Beklagten) entfernt.
Die Kläger begehrten die Feststellung, dass die Grenze zwischen den betroffenen Grundstücken der Streitteile auf der Grundlage des Lageplans vom 27. 5. 2015 zwischen näher bezeichneten Grenzpunkten verlaufe. Dieser Grenzverlauf entspreche der natürlichen Grenze, die auch für die Bewirtschaftung maßgebend gewesen sei.
Die Vorinstanzen gaben dem Feststellungsbegehren statt.
Der Beklagte zeigt in der außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Rechtliche Beurteilung
2. Dem Verfahren liegt eine Klage auf Feststellung des eigentumsrechtlichen Grenzverlaufs zwischen mehreren Grundstücken der Streitteile im Nahbereich einer Schipiste zugrunde. Die Kläger berufen sich auf die Naturgrenze, die von der Mappengrenze abweiche und der Nutzungsgrenze im Zeitraum 1973 bis 2015 entsprochen habe. Der Beklagte stützt sich demgegenüber auf die angeblich im Rahmen von Vereinbarungen anerkannte Mappengrenze.
3.1 Besteht Streit über den eigentumsrechtlichen Grenzverlauf, so ist die richtige Grenze laut aktuellem Grundbuchstand festzustellen. Dabei ist nach der Rechtsprechung nicht auf die Mappengrenzen abzustellen. Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen und besteht zwischen den Grundnachbarn keine Einigkeit, so bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (Grenzsteine, Metallmarken, Grenzpflöcke) oder nach der Naturgrenze (Mauern, Zäune, Bäume, Böschungskanten, natürliche Grenzlinien, langjähriger ruhiger Besitzstand; siehe dazu RIS‑Justiz RS0049554; 8 Ob 143/15k).
3.2 Die Vorinstanzen sind von diesen Grundsätzen nicht abgewichen.
Das Erstgericht hat festgestellt, dass die fraglichen Grundstücke nicht im Grenzkataster eingetragen sind, die Nutzungsgrenze im fraglichen Bereich nicht mit der Mappengrenze (dem Grundsteuerkataster) übereinstimmt und die Bewirtschaftung im Bereich der GSt 753/1 und 753/2 bereits vor Errichtung der Schipiste (1975/76) bis zu einer Baum- und Buschreihe erfolgte, die einige Meter westlich der Katastergrenze nahezu parallel zu dieser verläuft, wo jedenfalls ab Mitte der 1950er‑Jahre ein Stacheldrahtzaun (Grenzzaun) vorhanden war, der im nördlichen Bereich des GSt 753/2 (Kurvenbereich der Schipiste) bis zu zehn Meter in den späteren Pistenverlauf hineinreichte.
Davon ausgehend ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die Naturgrenze zwischen den fraglichen Grundstücken der Streitteile bestimme sich nach dem Verlauf des früheren Stacheldrahtzauns entlang der Baum- und Buschreihe, sodass der in der Klage behauptete Grenzverlauf (laut Lageplan vom 27. 5. 2015) den tatsächlichen (rechtlich richtigen) Grenzverlauf wiedergebe, nicht korrekturbedürftig.
4. Entgegen den Ausführungen in der außerordentlichen Revision stützt das Berufungsgericht seine Beurteilung nicht auf den „letzten“ ruhigen Besitzstand. Vielmehr bezieht es sich – so wie das Erstgericht – auf die Naturgrenze nach Maßgabe des früheren Grenzzauns und spricht in dieser Hinsicht vom „langjährigen“ ruhigen Besitzstand. Auf die vom Beklagten auch schon in der Berufung thematisierten Ersitzungshandlungen kommt es nicht an. Aus diesem Grund hat das Berufungsgericht auch die Entscheidung 3 Ob 24/14x, die sich auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung bezieht, als nicht einschlägig beurteilt.
Die vom Beklagten in der außerordentlichen Revision angeführten Vereinbarungen betrafen die Bewirtschaftung des Kurvenbereichs der Schipiste auf dem GSt 753/2. Wie sich aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts deutlich ergibt, bezieht es diese Vereinbarungen auf Grundflächen des Beklagten südwestlich des früheren Zaunverlaufs, also auf Flächen, die ungeachtet des hier strittigen Grenzverlaufs jedenfalls auf dem GSt 753/2 des Beklagten liegen. Die Beurteilung, die in Rede stehenden Vereinbarungen beträfen die darüber (über das Eigentumsrecht) hinausgehende Nutzung durch die Kläger im Kurvenbereich der Schipiste, weshalb sie auf den Grenzverlauf keinen Einfluss haben könnten, erweist sich ebenfalls als nicht korrekturbedürftig.
5. Insgesamt gelingt es dem Beklagten nicht, mit seinen Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
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