Normen
ABGB §1295 Ia2
4 Ob 525/85 | OGH | 10.12.1985 |
Veröff: EvBl 1986/126 S 496 = ZVR 1987/7 S 11 |
4 Ob 180/85 | OGH | 18.02.1986 |
Beisatz: Hier: Ersatzpflicht des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB für verlagerten Schaden. (T1) Veröff: RdW 1986,152 = JBl 1986,468 = DRdA 1988,132 (Jabornegg) = Arb 10495 = ZAS 1987,85 (Kerschner) |
8 Ob 578/93 | OGH | 14.10.1993 |
Auch |
5 Ob 532/93 | OGH | 30.08.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Hier jedoch: Keine Schadensverlagerung, wenn der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller - eingetreten gewesen; dieser war daher Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten. (T2) Veröff: SZ 67/139 |
16 Ok 2/95 | OGH | 26.02.1996 |
8 Ob 287/01s | OGH | 28.11.2002 |
Auch; Beisatz: Hier: Subunternehmerin ist aus dem Titel der Schadensverlagerung legitimiert, den von einem anderen Subunternehmer an dem von ihr hergestellten Werk vor dessen Übergabe an den Besteller verursachten Schaden geltend zu machen, auch wenn sie infolge Einbaus der Teile nicht mehr deren Eigentümer ist und somit nur ein Vermögensschaden vorliegt. (T3) |
10 Ob 142/05p | OGH | 17.02.2006 |
Auch; nur: Wenn den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit. (T4) |
2 Ob 238/07z | OGH | 14.02.2008 |
Vgl; nur T4 |
2 Ob 190/09v | OGH | 25.03.2010 |
Vgl auch |
4 Ob 46/12m | OGH | 02.08.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kartellrechtswidrige Preisabsprache. (T5); Veröff: SZ 2012/78 |
2 Ob 124/17z | OGH | 27.07.2017 |
Auch; nur T4; Beisatz: Werden alle im Nachlass vorhandenen Sachen einer bestimmten Gattung (hier: Barvermögen) vermacht, trägt ausschließlich der Legatar das Risiko einer Verminderung der Gattung durch rechtswidrige Handlungen eines Dritten, während der Nachlass bzw die Erben dadurch nicht (konkret) geschädigt werden, denn die entzogenen Vermögenswerte wären auch bei Unterbleiben der rechtswidrigen Handlungen nicht an sie, sondern an den Legatar gefallen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation erfüllt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0040OB00525_8500000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)