OGH 4Ob523/95 (RS0065179)

OGH4Ob523/9528.3.1995

Rechtssatz

Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers, der Kaufmann wird, sind gemäß § 1 Abs 3 KSchG Verbrauchergeschäfte. Der vom KSchG verfolgte Gesetzeszweck, die Anfechtung wegen laesio enormis wirksamer zu gestalten (§§ 33, 34 KSchG; § 935 erster Halbsatz ABGB; § 351a HGB), führt zu der Auslegung, dass Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers keine Handelsgeschäfte sind.

Normen

ABGB §934
HGB §343
HGB §351a
KSchG §1 Abs3

4 Ob 523/95OGH28.03.1995

Veröff: SZ 68/66

10 Ob 2029/96xOGH07.05.1996
2 Ob 555/95OGH26.05.1997

nur: Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers, der Kaufmann wird, sind gemäß § 1 Abs 3 KSchG Verbrauchergeschäfte. (T1)

3 Ob 194/98wOGH16.09.1998

Ähnlich; Beisatz: Auf den Unternehmenserwerb einer natürlichen Person ist § 1 Abs 3 KSchG auch dann anzuwenden, wenn sie durch dieses Geschäft Kaufmann wird (so schon 3 Ob 520/94, (3 Ob 559/95)). (T2)

9 Ob 64/01dOGH23.05.2001

nur T1; Beisatz: Vom Schutzzweck des § 1 Abs 3 KSchG sind auch Fälle umfasst, bei denen ehemalige Unternehmer, welche als solche nicht mehr tätig sind, Gründungsgeschäfte für ein neues Unternehmen, sei es auch in derselben wie der schon ausgeübten Branche, tätigen. (T3)

2 Ob 184/02aOGH08.08.2002

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 180/02wOGH24.04.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Der Kaufvertrag eines Verbrauchers als künftiger Kaufmann unterfällt als Gründungsgeschäft nicht der kaufmännischen Rügepflicht der §§ 377f HGB. (T4)

4 Ob 139/06dOGH21.11.2006

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0040OB00523_9500000_003

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