Normen
ABGB §970
4 Ob 522/95 | OGH | 25.04.1995 |
Veröff: SZ 68/79 |
3 Ob 34/12i | OGH | 18.04.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Siehe auch 2 Ob 256/98g. Die Gefahr des offenen Hauses ist dann zu verneinen, wenn nur solche Personen Zutritt zum Aufbewahrungsraum haben, die vertraglich das Recht erworben haben, den Raum unter Ausschluss anderer zu betreten. Sie besteht aber bei einem Hangar, der 15.000 Personen offen steht, auch wenn Zugangs‑ und Sicherheitskontrollen vorgeschaltet sind. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0040OB00522_9500000_001
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