OGH 4Ob520/94 (RS0014292)

OGH4Ob520/9422.3.1994

Rechtssatz

Da einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 2 EO nicht nur den Schutz vor Exekutionsvereitlung bezwecken, sondern überhaupt die Effizienz des gerichtlichen Rechtsschutzes sichern wollen, sind körperliche Bedrohungen des Räumungsklägers oder seiner Mitbewohner durch den (die) Beklagten stets ein ausreichender Grund zur Erlassung eines nach § 382 Abs 1 Z 5 EO auch zugunsten eines Räumungsanspruches gedeckten Sicherungsmittels.

Normen

EO §381 Z2 D
EO §382 Abs1 Z5 II5

4 Ob 520/94OGH22.03.1994
5 Ob 162/09yOGH01.09.2009

Ähnlich; Bem: Hier: Erlassung eines zeitlich eingeschränkten Betretungsverbots nach § 382 Z 5 EO zur Verhütung weiterer drohender Gewalt, im Besonderen von Körperverletzungen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0040OB00520_9400000_003

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