Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Republik Österreich die geschützte Marke "ELISABETH (SISSY)" oder eine verwechselbar ähnliche Bezeichnung im Zusammenhang mit der Ankündigung, dem Verkauf und dem Vertrieb von alkoholischen Getränken bzw. Spirituosen oder gleichartigen Waren kennzeichenmäßig zu verwenden.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, ohne den Beklagten gehört zu haben. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.
§ 402 Abs 2 EO schließt die in § 402 Abs 1 EO verfügte Anfechtbarkeit von Konformatbeschlüssen für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - das Rekursgericht den ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (SZ 66/143; SZ 70/48). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden.
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Klägerin war daher zurückzuweisen.
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