OGH 4Ob518/93

OGH4Ob518/9313.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Franz B*****, vertreten durch Dr.Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 400.000,- samt Anhang infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 6.April 1993, GZ 12 R 262, 284, 285/92-30, mit dem das Ergänzungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 8.Oktober 1992, GZ 29 Cg 192/90-24, aufgehoben und der Antrag der Klägerin auf Urteilsergänzung abgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm S 400.000,- s.A. zu zahlen und die Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in verpfändeten 1/3-Anteil an der Liegenschaft EZ 69 Grundbuch 01513 Untersievering, Bezirksgericht Döbling C-LNr 2, zu ersetzen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Urteil vom 29.7.1992 statt; es bestimmte die Kosten der Klägerin mit S 101.248,-. Am 29.9.1992 beantragte der Kläger, die Kostenentscheidung dahin zu ergänzen, daß der Beklagte die Prozeßkosten binnen 14 Tagen auch bei Exekution in sein sonstiges Vermögen zu ersetzen habe.

Das Erstgericht bewilligte auch diesen Antrag; es sprach mit Ergänzungsurteil vom 8.10.1992, ON 24, aus, daß der Beklagte schuldig sei, dem Kläger die mit S 101.248,- bestimmten Prozeßkosten "bei sonstiger Exekution (in sein gesamtes Vermögen)" zu ersetzen. Auch bei einer Pfandrechtsklage habe der Kläger Anspruch auf Ersatz der Prozeßkosten durch den Beklagten persönlich. Der Kläger habe vor Schluß der Verhandlung ein Kostenverzeichnis gelegt und damit beantragt, den Beklagten zum Ersatz der Prozeßkosten bei sonstiger Exekution in sein gesamtes Vermögen zu verpflichten. Über dieses Begehren habe das Erstgericht versehentlich nicht vollständig entschieden.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten gab das Rekursgericht Folge; es hob das Ergänzungsurteil auf und wies den Antrag der Klägerin auf Urteilsergänzung ab. Die Klägerin habe im Klagebegehren den Ersatz der Prozeßkosten lediglich bei Exekution in die Pfandsache begehrt; eine Verurteilung des Beklagten zum Kostenersatz ohne diese Beschränkung verstoße gegen § 405 ZPO. § 54 Abs 1 ZPO enthalte formelle Vorschriften über die Geltendmachung des Kostenersatzanspruches; auf Grund dieser Bestimmung könne aber nicht auf eine Ausdehnung des Klagebegehrens schon allein dadurch geschlossen werden, daß eine Kostennote gelegt wird.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß das Ergänzungsurteil wiederhergestellt werde.

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn er sich gegen eine Entscheidung im Kostenpunkt richtet. Dazu gehören alle Entscheidungen, die sich mit der Kostenersatzpflicht als solcher, mit deren Grund oder mit der Höhe der Kosten befassen (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 2019), also auch Beschlüsse der zweiten Instanz, mit denen ein Antrag auf Urteilsergänzung im Kostenpunkt abgewiesen wird (vgl RZ 1974/47).

Der Revisionsrekurs der Klägerin war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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