Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erhöhte die zuletzt mit S 1.540,- monatlich festgesetzte Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. März 1987 um S 460,- auf S 2.000,- monatlich.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Revisionsrekurswerber am 28. November 1989 zugestellt. Der von ihm am 21. Februar 1990 verspätet zur Post gegebene Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, weil die Minderjährige aus der rechtskräftigen Unterhaltserhöhung bereits Rechte erworben hat und der angefochtene Beschluß daher nicht mehr ohne ihren Nachteil abgeändert werden könnte (§ 11 Abs 2 AußStrG).
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