Rechtssatz
Nach nunmehr ständiger Lehre und Rechtsprechung besteht die inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positiv - gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regelungen oder zufolge eines durch die inländische Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunkte an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind.
2 Ob 550/95 | OGH | 13.07.1995 |
Beisatz: Die geforderte ausreichende Inlandsbeziehung kann entweder in der Ortsgebundenheit der Partei oder in einer Ortsbezogenheit des Streitgegenstandes gelegen sein (vgl EvBl 1993/93). (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00512_9400000_001
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