Rechtssatz
Wird in einem Bildbegleittext eines Zeitungsberichts unter Nennung eines Namens die unrichtige Behauptung aufgestellt, der Namensträger sei auf dem Bild ersichtlich, kann der Namensträger nicht Unterlassung gemäß §§ 78, 81 UrhG verlangen, weil kein Bild von ihm veröffentlicht worden ist. Er kann aber eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 16 ABGB) durch Namensnennung geltend machen, sofern schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt worden sind.
4 Ob 51/12x | OGH | 11.05.2012 |
Beisatz: Ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden aufgrund einer solchen Verletzung besteht weder nach § 87 Abs 2 UrhG noch nach § 1328a ABGB, soweit dadurch nicht in die Privatsphäre eingegriffen wird. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/55 |
Dokumentnummer
JJR_20120511_OGH0002_0040OB00051_12X0000_001
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