OGH 4Ob51/12x (RS0127780)

OGH4Ob51/12x11.5.2012

Rechtssatz

Wird in einem Bildbegleittext eines Zeitungsberichts unter Nennung eines Namens die unrichtige Behauptung aufgestellt, der Namensträger sei auf dem Bild  ersichtlich, kann der Namensträger nicht Unterlassung gemäß §§ 78, 81 UrhG verlangen, weil kein Bild von ihm veröffentlicht worden ist. Er kann aber eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 16 ABGB) durch Namensnennung geltend machen, sofern schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt worden sind.

Normen

ABGB §16
ABGB §1328a
UrhG §78
UrhG §81
UrhG §87 Abs2

4 Ob 51/12xOGH11.05.2012

Beisatz: Ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden aufgrund einer solchen Verletzung besteht weder nach § 87 Abs 2 UrhG noch nach § 1328a ABGB, soweit dadurch nicht in die Privatsphäre eingegriffen wird. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/55

Dokumentnummer

JJR_20120511_OGH0002_0040OB00051_12X0000_001

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