Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung - unter Einschluß des in Rechtskraft erwachsenen Teiles des Ersturteils - insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen,
a) Namen und Adressen in Vorarlberg tätiger Zahnärzte und Dentisten bekanntzugeben und zu deren Veröffentlichung beizutragen mit der Behauptung, daß diese ihre soziale Einstellung schon bisher durch den Beitritt zum Abrechnungsübereinkommen mit der Vorarlberger Gebietskrankenkasse bewiesen hätten, ohne hinzuzufügen, daß auch die Kläger auf Grund ihrer sozialen Einstellung einen bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Sozialversicherten auf dessen ausdrücklichen Wunsch nach dem 'Kassentarif' behandeln;
b) folgende Behauptung zu verbreiten:
'Das Vertragsangebot der Zahnärzteführung orientiert sich nicht mehr an der Gesundheit des Patienten, sondern ausschließlich an wirtschaftlichen Überlegungen. So wird etwa für 'Kassenpatienten' das gesundheitsgefährliche, gammahaltige Amalgam als Füllungsmaterial keineswegs ausgeschlossen, wenn nur dieses Material 'mit dem jeweiligen Kassenfüllungstarif gerechtfertigt werden kann'. Wessen Wurzelfüllung länger als 15 Minuten dauert, der wird mit der unfertigen Füllung und mit Schmerzen nach Hause gehen oder private Zuzahlungen in willkürlicher Höhe in Kauf nehmen müssen. Damit droht eine ordnungsgemäße zahnheilkundliche Versorgung für den sozial schwachen Kassenpatienten zum unerschwinglichen Luxus zu werden' "
wird abgewiesen.
2. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit
S 267.727,49 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 40.021,25 Umsatzsteuer und S 27.600 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde; sie gehören dem Vorstand des Vereins der niedergelassenen Zahnärzte und Dentisten im Bundesland Vorarlberg an. Die Kläger waren (jedenfalls auch noch im Juli 1990) Mitglieder des Fachgruppenausschusses der Zahnärzte innerhalb der Vorarlberger Ärztekammer. Der Erstkläger war Obmann dieses Ausschusses; der Zweitkläger war sein Stellvertreter. Mit Beschluß vom 23.11.1988 legitimierte die Vorarlberger Ärztekammer den Erstkläger als ihren offiziellen Vertreter für die Gespräche mit der beklagten Gebietskrankenkasse über bestimmte Inhalte des Abrechnungsübereinkommens; der Erstkläger seinerseits legte die Verhandlungsinhalte mit dem gesamten Fachgruppenausschuß fest.
Ab 1956 war das Verhältnis zwischen den in Vorarlberg niedergelassenen Zahnärzten und der Beklagten durch einen Gesamtvertrag und die mit den einzelnen Zahnärzten und Dentisten abgeschlossenen Einzelverträge geregelt. Ab dem Jahre 1985 kam es zu Differenzen zwischen den Zahnbehandlern Vorarlbergs und der Beklagten; daraufhin kündigte ein Großteil der Zahnbehandler den Einzelvertrag, weil sie der Meinung waren, daß auf Grund der von der Beklagten gezahlten Tarifpositionen den Patienten eine moderne Zahnmedizin nicht mehr geboten werden könne, und überdies Tarifpositionen anstrebten, die ein - nach ihrer Ansicht - kostendeckendes Arbeiten ermöglichen.
Infolge Kündigung des Gesamtvertrages besteht seit dem 22.6.1988 zwischen den in Vorarlberg niedergelassenen Zahnärzten sowie Dentisten und der Beklagten kein Vertragsverhältnis mehr. Die vor der Kündigung der Verträge anzuwendende Bundeshonorarordnung hatte 41 Positionen für verschiedene zahnärztliche Leistungen vorgesehen. In ihren Verhandlungsangeboten erstellten die Vorarlberger Zahnärzte durch ihre Standesvertretung eine eigene Honorarregelung für die Zahnbehandlung in Vorarlberg ("Vorarlberg-Katalog"); auf dieser Grundlage ist es bisher noch zu keinem neuen Vertragsabschluß zwischen der Ärztekammer und der Beklagten gekommen. Im Herbst 1988 wurde jedoch ein Abrechnungsübereinkommen für konservierend-chirurgische Behandlung abgeschlossen; dadurch ist gewährleistet, daß die Patienten die konservierend-chirurgische Zahnbehandlung zu den Tarifen der Bundeshonorarordnung in Anspruch nehmen können. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar - über die Ärztekammer - zwischen den Zahnbehandlern und der Beklagten, so daß die Patienten nicht direkt belastet werden. Diesem Übereinkommen haben sich bisher 46 Vorarlberger Zahnbehandler angeschlossen. Die Kläger sind dem Abrechnungsübereinkommen nicht beigetreten; sie behandeln bei der Beklagten versicherte Patienten nur auf ausdrücklichen Wunsch nach der Bundeshonorarordnung (41-Punkte-Katalog), erbringen aber sonst alle Leistungen im Rahmen des "Vorarlberg-Kataloges" und verrechnen sie nach den dort festgelegten Tarifen.
Nachdem im Juli 1990 Verhandlungen abermals gescheitert waren, richtete die Beklagte folgende Presseaussendung an die "Vorarlberger Nachrichten", die "Neue Vorarlberger Tageszeitung", den "Vorarlberger Kurier", die "Salzburger Nachrichten" und den ORF:
"Betr.: Zahnärztekonflikt
Die unnachgiebige Haltung der Zahnärzte-Führung bei den Verhandlungen in Wien zwingt die Vorarlberger Gebietskrankenkasse nunmehr zu Konsequenzen.
Da sich die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Dentistenkammer ausdrücklich zum derzeit gültigen, bundeseinheitlichen Gesamtvertrag bekannten, lehnte der Hauptverband eine Sonderregelung für Vorarlberg ab. Dennoch erklärte er sich zur Wiederaufnahme der erst 1987 abgeschlossenen Verhandlungen über den konservierend-chirurgischen Vertragsteil bereit, verlangte aber gleichzeitig von den Vorarlberger Zahnärzten eine befristete Wiederaufnahme gesamtvertraglicher Beziehungen als Zeichen vertragspartnerschaftlichen Entgegenkommens. Obwohl hiedurch kein einziger Vorarlberger Zahnarzt zum Abschluß eines Einzelvertrages mit der Kasse gezwungen worden wäre, lehnte die Fachgruppenführung diesen Wunsch des Hauptverbandes kategorisch ab. Aufgrund dessen sah sich der Hauptverband außerstande, den in allen anderen acht Bundesländern geltenden Vertrag in Frage zu stellen, weil niemand garantieren konnte, daß die Vorarlberger Fachgruppe einen möglicherweise zustandekommenden Kompromiß auch akzeptieren würde. Es bestünde daher die Gefahr einer bundesweiten Aufwandserhöhung, ohne daß der Vorarlberger Konflikt dadurch gelöst würde.
Weitere Vertragsbemühungen erscheinen somit derzeit aussichtslos. Die Kasse sieht sich daher zunächst gezwungen, ihren Versicherten die Namen jener Zahnärzte bekanntzugeben, welche ihre soziale Einstellung schon bisher durch den Beitritt zum Abrechnungsübereinkommen bewiesen haben. Bei diesen Zahnärzten können konservierend-chirurgische Leistungen nach wie vor zu Sozialversicherungsbedingungen in Anspruch genommen werden. Der Patient braucht nicht zu bezahlen. Die Honorare werden über die Ärztekammer direkt mit der Gebietskrankenasse abgerechnet."
(Es folgt eine Aufzählung von Zahnärzten und Dentisten, nach Bezirken gegliedert.)
"Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse wird auch weiterhin unter den Zahnärzten für einen Beitritt zu diesem Abrechnungsübereinkommen werben. Es besteht die begründete Hoffnung, daß die extreme Linie der derzeitigen Fachgruppenführung nicht auf die ungeteilte Zustimmung der Zahnärzteschaft zählen kann.
Darüber hinaus wird es notwendig sein, die zahnheilkundliche Grundversorgung vor allem der sozial schwachen Bevölkgerung durch Zahnambulatorien auch in Bregenz und Bludenz sicherzustellen. Das Leistungsangebot dieser Zahnambulatorien wird davon abhängen, inwieweit es gelingt, das Abrechnungsübereinkommen auch in diesen Bezirken auszubauen.
Schließlich wird die Vorarlberger Gebietskrankenasse alles tun, um eine gesetzliche Ermächtigung des Sozialministers zur Festlegung von Zahnärztetarifen während eines länger dauernden vertragslosen Zustandes zu erreichen.
Das Vertragsangebot der Zahnärzteführung orientiert sich nicht mehr an der Gesundheit des Patienten, sondern ausschließlich an wirtschaftlichen Überlegungen. So wird etwa für 'Kassenpatienten' das gesundheitsgefährliche gammahaltige Amalgam als Füllungsmaterial keineswegs ausgeschlossen, wenn nur dieses Material 'mit dem jeweiligen Kassenfüllungstarif gerechtfertigt werden kann' (Schreiben der Ärztekammer vom 28.6.1990). Wessen Wurzelfüllung länger als fünfzehn Minuten dauert, der wird mit der unfertigen Füllung und mit Schmerzen nach Hause gehen oder private Zuzahlungen in willkürlicher Höhe in Kauf nehmen müssen. Damit droht eine ordnungsgemäße zahnheilkundliche Versorgung für den sozial schwachen Kassenpatienten zum unerschwinglichen Luxus zu werden. Zur Kasse gebeten wird hier jedenfalls der Versicherte: Sei es durch höhere Krankenversicherungsbeiträge, sei es durch erkleckliche private Zuzahlungen!".
Willkürliche zusätzliche Privatzahlungen gibt es bei den Klägern nicht; sie schicken auch nicht Patienten, deren Wurzelfüllung länger als fünfzehn Minuten dauert, mit unfertiger Füllung nach Hause. Von diesen Patienten werden auch keine privaten Zuzahlungen verlangt.
Das mit einer Verordnung verbotene gammahaltige Amalgam wurde von den Klägern nicht verwendet.
Die Beklagte betreibt in Dornbirn und Feldbach je ein Zahnambulatorium. Der Zweck ihres Schreibens lag darin, für ihren Standpunkt in der Auseinandersetzung mit den Zahnärzten Verständnis zu erwecken und die "Zahnärzteführung" durch die scharfen Angriffe unter Druck zu setzen, um doch noch zum Abschluß eines neuen Gesamtvertrages zu kommen.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte, welche in einem Wettbewerbsverhältnis zu ihnen stehe, in der erwähnten Presseaussendung zu Zwecken des Wettbewerbes in Verletzung des § 7 UWG, aber auch des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB, unwahre und herabsetzende, ihre Ehre verletzende Tatsachenbehauptungen über sie aufgestellt habe, begehren die Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, folgende Behauptung zu verbreiten:
"Das Vertragsangebot der Zahnärzteführung orientiert sich nicht mehr an der Gesundheit des Patienten, sondern ausschließlich an wirtschaftlichen Überlegungen. So wird etwa für 'Kassenpatienten' das gesundheitsgefährliche, gammahaltige Amalgam als Füllungsmaterial keineswegs ausgeschlossen, wenn nur dieses Material 'mit dem jeweiligen Kassenfüllungstarif gerechtfertigt werden kann'. Wessen Wurzelfüllung länger als fünfzehn Minuten dauert, der wird mit der unfertigen Füllung und mit Schmerzen nach Hause gehen oder private Zuzahlungen in willkürlicher Höhe in Kauf nehmen müssen. Damit droht eine ordnungsgemäße zahnheilkundliche Versorgung für den sozial schwachen Kassenpatienten zum unerschwinglichen Luxus zu werden."
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie stehe zu den Klägern in keinem Wettbewerbsverhältnis und habe bei Verfassung der Presseaussendung auch nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Ihre Presseaussendung entspreche den Tatsachen und sei auch nicht geeignet, die Kläger zu schädigen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte habe mit ihrer Presseaussendung nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt und daher nicht gegen § 7 UWG verstoßen. Die Kläger hätten sich aber auch auf § 1330 ABGB gestützt. Was die Vorwürfe anlangt, die Kläger hätten als Ärzte gesundheitsgefährdende Materialien verwendet, und sie würden Patienten im Fall einer Wurzelbehandlung nach fünfzehn Minuten auch mit unfertigen Füllungen und mit Schmerzen nach Hause gehen lassen oder private Zuzahlungen in willkürlicher Höhe verlangen, sei deren Unwahrheit bewiesen worden. Selbst wenn die Behauptung, das Vertragsangebot der Zahnärzteführung ausschließlich an wirtschaftlichen Überlegungen orientiere, richtig sein sollte, wäre doch die Behauptung in ihrer Gesamtheit als kränkend zu werten und daher als unnötige Interessenverletzung, der kein überwiegendes Informationsbefürdnis der Allgemeinheit gegenüberstehe, rechtswidrig.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Da der Beklagten kein Handeln in Wettbewerbsabsicht zu unterstellen ist, sei zu prüfen, ob der Unterlassungsanspruch der Kläger aus § 1330 ABGB abgeleitet werden kann. Die Aktivlegitmation der Kläger sei zu bejahen, weil sie vom negativen Teil der Presseaussendung deutlich erkennbar betroffen seien. Der Unterscheidung zwischen Ehrenbeleidigung (§ 1330 Abs 1 ABGB) und Verbreitung herabsetzender Tatsachen (§ 1330 Abs 2 ABGB) komme nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann keine Bedeutung zu, wenn die Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Ehre droht; in diesem Fall stehe jedenfalls ein Anspruch auf Unterlassung zu. Der beanstandete Teil der Presseaussendung sei geeignet, die Ehre der Kläger zu beeinträchtigen. Der Tarifstreit der Vorarlberger Zahnärzte mit der Beklagten habe - auf beiden Seiten - zweifellos eine starke finanzielle Komponente. Daß der damit unweigerlich verbundene und letztlich im Verhandlungsweg zu lösende Interessenkonflikt von finanziellen Forderungen der Zahnärzte begleitet ist, ändere nichts daran, daß die Öffentlichkeit auch von Zahnärzten die Wahrung allgemeiner ärztlicher Pflichten, insbesondere das Streben nach optimaler, Schäden und Schmerzen möglichst vermeidender Behandlung, erwarte. Diese Verpflichtung der Ärzte werde als nicht nur im Gesetz, sondern auch im ethischen Bereich verankert angesehen. Der gegen einen Arzt gerichtete Vorwurf, im Zusammenhang mit finanziellen Forderungen die Behandlung von Patienten zu vernachlässigen, greife daher zweifellos massiv in den Bereich der Ehre ein, die als Persönlichkeitsrecht absoluten Schutz genieße. Der pauschale Vorwurf, daß sich die Kläger nicht mehr an der Gesundheit der Patienten, sondern ausschließlich an wirtschaftlichen Überlegungen orientierten, werde in weiterer Folge durch konkrete Behauptungen zu untermauern versucht. Tatsächlich sei aber den Klägern der Beweis gelungen, daß die Unterstellungen der Beklagten unwahr sind: Sie verwendeten kein gesundheitsgefährliches Amalgam und erpreßten Patienten nicht mit der Forderung "privater Zuzahlungen in willkürlicher Höhe" bei sonstiger Beendung der Zahnbehandlung auch in noch unfertigem und schmerzhaftem Zustand. Daß der Vorwurf der zuletzt beschriebenen, besonders spektakulären und publikumswirksamen Vorgangsweise einen realen Hintergrund haben könnte, werde von den Beklagten in der Berufung nicht ernsthaft behauptet. Zur Verwendung gesundheitsschädlichen Füllmaterials könne sie nur auf einen Briefverkehr mit der Vorarlberger Ärztekammer verweisen. Aus der von der Beklagten ins Treffen geführten Äußerung der Vorarlberger Ärztekammer, wonach es sich bei dem im Tarifentwurf genannten Amalgam nur um ein solches handeln könne, "welches im Hinblick auf den Material- und Bearbeitungskostenaufwand mit dem jeweiligen Kassenfüllungstarif gerechtfertigt werden könne", sei keineswegs zwingend abzuleiten, die Vorarlberger Ärztekammer schließe die Verwendung eines gesundheitsgefährlichen Füllmaterials nicht aus. Das Beweisverfahren habe nicht ergeben, daß Mitglieder der Vorarlberger Ärztekammer in den letzten Jahren gesundheitsgefährliches Füllmaterial verwendet hätten; bezüglich der Kläger liege im übrigen eine eindeutige Feststellung dahin vor, daß diese kein solches Füllungsmaterial verwendet haben. Der beanstandete Teil der Presseaussendung sei somit eine Polemik, die (auch) den Klägern eine Neigung zu unsozialem, ausschließlich gewinnorientiertem, die Interessen der Patienten gänzlich außer acht lassendem Verhalten unterstelle und geeignet sein könnte, konkrete Ängste von Patienten vor einer Behandlung durch die Kläger zu wecken. Eine solche Polemik greife erheblich in das Rechtsgut der Ehre der Kläger ein und sei daher rechtswidrig. Sie sei auch nicht durch das Interesse der Beklagten an einem für sie und die bei ihr Versicherten günstigen Verhandlungsergebnis im Tarifstreit gerechtfertigt, da eine solche Auseinandersetzung auch mit sachlicheren Mitteln möglich wäre. Die Interessenabwägung spreche daher eindeutig für den Standpunkt der Kläger. Ob die Äußerungen der Beklagten als reine Ehrenbeleidigungen oder rufschädigende Tatsachenbehauptungen zu werten sind, sei rechtlich unerheblich; ob eine Gefährdung des wirtschaftlichen Rufs der Kläger eingetreten ist, sei daher gleichfalls ohne Bedeutung. Die Wiederholungsgefahr sei im Hinblick auf den Prozeßstandpunkt der Beklagten keinesfalls auszuschließen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.
Auf die - in der Revision allein behandelte - Frage, ob die Beklagten mit der beanstandeten Äußerung gegen § 1330 Abs 1 und/oder Abs 2 ABGB verstoßen haben, braucht nicht eingegangen zu werden, weil auch bei Bejahung einer solchen Tatbestandsmäßigkeit das Klagebegehren abzuweisen ist. Die Kläger haben zwar erklärt, daß sie sich auch auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB stützten (S. 137 ff), daraus aber nicht die entsprechende Konsequenz für ihr Begehren gezogen. Ihr Unterlassungsbegehren ist nach wie vor darauf beschränkt geblieben, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, die mehrfach erwähnten Äußerungen zu machen. Diesem Begehren könnte - bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen - jedenfalls nur dann stattgegeben werden, wenn die Beklagte mit ihrer Presseaussendung tatsächlich zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hätte; das trifft aber nicht zu. Die Vorinstanzen haben ausdrücklich festgestellt, daß der Zweck des beanstandeten Schreibens darin gelegen war, für den Standpunkt der Beklagten in der Auseinandersetzung mit den Zahnärzten Verständnis zu erwecken und die "Zahnärzteführung" durch die scharfen Angriffe unter Druck zu setzen, um doch noch zum Abschluß eines neuen Gesamtvertrages zu kommen (S. 255). Wie der Oberste Gerichtshof in dieser Rechtssache schon im Zuge des Provisorialverfahrens ausgesprochen hat (WBl 1991, 202 mwN), ist es eine Tatfrage, ob Wettbewerbsabsicht vorliegt. Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, die erwähnte Feststellung lasse noch Raum für eine Absicht der Beklagten, als Betreiberin von Zahnambulatorien auch ihren Wettbewerb mit den Klägern zu fördern, könnte das am Ergebnis nichts ändern; Die Wettbewerbsabsicht braucht zwar nicht das einzige oder wesentliche Ziel der Handlung gewesen zu sein; sie darf aber gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten. Ob das der Fall ist oder die (mitwirkende) Wettbewerbsabsicht neben den anderen Zielen der Handlung doch noch Gewicht hat, ist eine Rechtsfrage (MR 1990, 99; WBl 1991, 202). Eine solche Absicht tritt aber - wie schon das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung im Einklang mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Provisorialverfahren ausgeführt hat - hier gegenüber dem ausdrücklich festgestellten Zweck des Schreibens völlig zurück. Hat aber die Beklagte nicht gegen § 7 UWG (oder § 1 UWG) verstoßen, dann kann ihr ein solches Verhalten nicht verboten werden, da ja die Kläger den - ihnen obliegenden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 224 Rz 300 EinlUWG) - Beweis dafür, daß eine solche Gesetzesverletzung drohend bevorstehe (MR 1988, 205; MR 1988, 207), nicht erbracht haben. Wollte man jedoch dem Unterlassungsbegehren unter Weglassung des beschränkenden Zusatzes "zu Zwecken des Wettbewerbes" stattgeben, dann läge darin ein Verstoß gegen § 405 ZPO (MR 1991, 20). In MR 1991, 20 = WBl 1991, 106 hat der Oberste Gerichtshof zwar mangels Unternehmereigenschaft des dortigen Klägers einen Anspruch nach dem UWG verneint, dem gleichfalls auf das Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs eingeschränkten Unterlassungsbegehren aber gleichwohl - im Unterschied zum vorliegenden Fall - stattgeben können, weil die dortige Beklagte tatsächlich in Wettbewerbsabsicht gehandelt hatte.
Aus diesen Erwägungen waren die Urteile der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision dahin abzuändern, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit § 50 ZPO.
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