OGH 4Ob506/91 (RS0020211)

OGH4Ob506/9126.2.1991

Rechtssatz

Dem dinglich Vorkaufsberechtigten steht neben dem Abforderungsanspruch nach § 1079 Satz 2 ABGB wahlweise auch die Löschungsklage zu. Für die Löschungsklage des in seinem bücherlichen Recht verletzten Vorkaufsberechtigten kommt es aber nicht - wie bei der Anbietung und allenfalls auch beim Abforderungsanspruch nach § 1079 Satz 2 ABGB - darauf an, dass ein gleichzeitig mehreren Personen eingeräumtes Vorkaufsrecht im Zweifel von allen Berechtigten gemeinsam auszuüben ist; hier gilt vielmehr nach den Grundsätzen der Miteigentumsgemeinschaft die Regel, dass jeder einzelne dinglich Mitberechtigte Ansprüche geltend machen kann, die der Verteidigung des gemeinsamen Rechtes dienen.

Normen

ABGB §1079
GBG §61 B4

4 Ob 506/91OGH26.02.1991

Veröff: SZ 64/18 = EvBl 1991/88 S 384 = JBl 1991,518 = ecolex 1991,680 (Hoyer)

1 Ob 6/06yOGH20.06.2006

nur: Nach den Grundsätzen der Miteigentumsgemeinschaft gilt die Regel, dass jeder einzelne dinglich Mitberechtigte Ansprüche geltend machen kann, die der Verteidigung des gemeinsamen Rechtes dienen. (T1); Beisatz: Hier: Aktivlegitimation zur Stellung des Zwischenantrags auf Feststellung hinsichtlich Eigentumsrecht. (T2)

2 Ob 89/13xOGH28.03.2014

Auch; nur: Ein gleichzeitig mehreren Personen eingeräumtes Vorkaufsrecht ist im Zweifel von allen Berechtigten gemeinsam auszuüben. (T3)

5 Ob 7/16iOGH20.04.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0040OB00506_9100000_002

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