Normen
ZPO §408
4 Ob 44/90 | OGH | 03.04.1990 |
10 ObS 142/07s | OGH | 18.12.2007 |
Beisatz: §408 ZPO gibt dem Gericht die Befugnis, im Zusammenhang mit offenbar mutwilliger Prozessführung über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus auch über Schadenersatzansprüche aus der Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens zu erkennen. Somit kann der Bestimmung ein doppelter Zweck unterstellt werden: a) Sie schützt gegen mutwillige Inanspruchnahme der Zivilgerichte und b) erledigt den Streitfall auch bezüglich der schadenersatzrechtlichen Folgen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0040OB00044_9000000_002
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