Normen
ABGB §922
4 Ob 44/11s | OGH | 05.07.2011 |
Beisatz: Da aufgrund der Vertragsgestaltung hier das spekulative Element eindeutig im Vordergrund stand, war der Verkäufer nur verpflichtet, dem Käufer Aktien der Gesellschaft zu verschaffen, die abstrakt geeignet waren auf steigende Kurse zu spekulieren; hingegen hat er nicht für deren Eignung zur Erhaltung oder Mehrung des Vermögens einzustehen. (T1); Veröff: SZ 2011/83 |
4 Ob 174/11h | OGH | 17.04.2012 |
Beisatz: Was bedungen wurde und daher geschuldet wird, bestimmt sich nach den öffentlichen Äußerungen des Übergebers, so etwa den Angaben in dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Prospekten und Werbebroschüren, soweit keine davon abweichende individuelle Beratung erfolgte. (T2); Beisatz: Hier: Diversifizierung eines Fonds. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20110705_OGH0002_0040OB00044_11S0000_001
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