Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Als Gehilfe haftet nur, wer den unmittelbaren Täter bewußt fördert (ÖBl 1991, 101 - Einstandsgeschenk; ÖBl 1995, 73 - Echo der Frau I; ÖBl 1995, 84 - Telefonstudien; ÖBl 1996, 45 - Echo der Frau II; ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen II). Dem Gehilfen müssen daher auch die die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters begründenden Umstände bewußt sein. Daß der Beisatz zum Werbespot vom 9.4.1996 ("Gewinnschein in ihrem Briefkasten, bei ihrem Zeitungshändler oder am Sonntag in 'täglich Alles') psychischen Kaufzwang vermittelt, ist nicht schlechthin anzunehmen. Damit scheidet aber schon ein bewußtes Fördern eines fremden Wettbewerbsverstoßes aus.
Der Beklagte hat - nach der Abmahnung durch die Klägerin - den beanstandeten Passus nicht mehr gesendet; danach wurde in die Werbespots die Klarstellung aufgenommen, daß die Teilnahmescheine gratis erhältlich sind. Unter diesen Umständen hat das Rekursgericht den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht rechtsirrtümlich angenommen.
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