OGH 4Ob42/97y

OGH4Ob42/97y11.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH und Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Österreichischer R*****, vertreten durch Heller, Löber, Bahn & Partner, Rechtsanwälte in Wien und der der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin V***** GmbH,***** vertreten durch Dr.Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 16.Dezember 1996, GZ 3 R 135/96m,-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Als Gehilfe haftet nur, wer den unmittelbaren Täter bewußt fördert (ÖBl 1991, 101 - Einstandsgeschenk; ÖBl 1995, 73 - Echo der Frau I; ÖBl 1995, 84 - Telefonstudien; ÖBl 1996, 45 - Echo der Frau II; ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen II). Dem Gehilfen müssen daher auch die die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters begründenden Umstände bewußt sein. Daß der Beisatz zum Werbespot vom 9.4.1996 ("Gewinnschein in ihrem Briefkasten, bei ihrem Zeitungshändler oder am Sonntag in 'täglich Alles') psychischen Kaufzwang vermittelt, ist nicht schlechthin anzunehmen. Damit scheidet aber schon ein bewußtes Fördern eines fremden Wettbewerbsverstoßes aus.

Der Beklagte hat - nach der Abmahnung durch die Klägerin - den beanstandeten Passus nicht mehr gesendet; danach wurde in die Werbespots die Klarstellung aufgenommen, daß die Teilnahmescheine gratis erhältlich sind. Unter diesen Umständen hat das Rekursgericht den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht rechtsirrtümlich angenommen.

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