OGH 4Ob41/75 (RS0028749)

OGH4Ob41/7523.9.1975

Rechtssatz

Ist bei Fortsetzen der Arbeit eine langsam, aber stetig fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten, dann ist der Arbeitnehmer berechtigt, das Dienstverhältnis gemäß § 82 a lit a GewO 1859 mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne erst den Ablauf der sechswöchigen Kündigungsfrist abwarten zu müssen.

SW: Austritt — Auflösung — Ende — Beendigung — Angestellte — Erkrankung — Krankheit — Gefahr — Gefährdung — Bedrohung — Beeinträchtigung — Verschlimmerung — Hilfsarbeiter — Arbeiter

 

Normen

AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita

4 Ob 41/75OGH23.09.1975

Veröff: SozM IA/d,1140 = ZAS 1976,180 (Marhold) = Arb 9376

4 Ob 144/77OGH08.11.1977

Veröff: IndS 1978 4,1111

9 ObA 240/88OGH12.10.1988

Auch; Veröff: RdW 1989,169 = WBl 1989,93

9 ObA 297/01vOGH19.12.2001

Beisatz: Hier: Tischler hätte bei Fortsetzung der Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Schädigung der Gesundheit zu erwarten deshalb ein Jahr nach seinem Austritt seinen Beruf wechseln müssen, um Schädigungen an seiner Gesundheit hintanzuhalten. (T1)

9 ObA 31/03dOGH25.06.2003

Beisatz: Ein diffuses, nicht aktuell drohendes und in seinen Auswirkungen nicht fassbares Risikomoment reicht aber nicht aus, die Arbeit des Klägers als unzumutbar erscheinen zu lassen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19750923_OGH0002_0040OB00041_7500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte