OGH 4Ob41/73 (RS0039102)

OGH4Ob41/7322.5.1973

Rechtssatz

Das rechtliche Interesse an der Feststellung, daß ein Recht nicht bestehe, ist gegeben, wenn der Bestand eines Rechtes ernstlich behauptet wird, so daß eine tatsächliche Ungewißheit und Unsicherheit besteht. Behauptet der Beklagte diese Rechte in einem gegen den Kläger anhängigen Strafverfahren, unterstreicht dies den ernsten Charakter der Inanspruchnahme des Rechtes.

Normen

ZPO §228 F

4 Ob 41/73OGH22.05.1973

Veröff: IndS 1975 H1,926(15)

3 Ob 533/84OGH13.06.1984

nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung, daß ein Recht nicht bestehe, ist gegeben, wenn der Bestand eines Rechtes ernstlich behauptet wird. (T1)

2 Ob 568/84OGH26.06.1984

Auch; nur T1; Veröff: RZ 1984/80 S 252

7 Ob 629/86OGH11.09.1986

nur T1

2 Ob 611/88OGH24.01.1989
2 Ob 603/94OGH12.01.1995

nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung, daß ein Recht nicht bestehe, ist gegeben, wenn der Bestand eines Rechtes ernstlich behauptet wird, so daß eine tatsächliche Ungewißheit und Unsicherheit besteht. (T2)

4 Ob 506/95OGH31.01.1995

nur T1

4 Ob 1583/95OGH27.06.1995

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Beisatz: Petitorische Eigentumsfreiheitsklage in Form einer (negativen) Feststellungsklage des Eigentümers gegen den in einem Besitzstörungsverfahren Obsiegenden. (T3)

3 Ob 63/00mOGH12.07.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Eigentumsfreiheitsstrafe. (T4)

4 Ob 231/06hOGH19.12.2006

Auch; nur T2; Beisatz: Das rechtliche Interesse ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger auch eine weitergehende Feststellung über den Inhalt des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses erwirken könnte (sei es durch eine weiter reichende negative Feststellungsklage, sei es durch eine positive Feststellungsklage). (T5)

Dokumentnummer

JJR_19730522_OGH0002_0040OB00041_7300000_001

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