Spruch:
Für die Anschlußerklärung des Nebenintervenienten ist der Gebrauch bestimmter Worte nicht erforderlich; es genügt, wenn sich ihr deutlich entnehmen läßt, daß mit dem beiden Parteien zuzustellenden Schriftsatz eine Interventionserklärung im Sinne der §§ 17 ff. ZPO. vorgenommen werden soll.
Entscheidung vom 8. Oktober 1968, 4 Ob 41, 42/68.
I. Instanz: Arbeitsgericht Knittelfeld; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.
Text
Mit der vorliegenden Drittschuldnerklage wurde die beklagte Partei auf Grund der der Klägerin zu E 3872/55 des Bezirksgerichtes J. bewilligten Gehaltsexekution zur Zahlung von 33.195.60 S s. A. verurteilt. Der Verpflichtete im Exekutionsverfahren, Friedrich E., erklärte in der Eingabe vom 8. August 1967 (nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz), daß er als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei die Vollmacht seines Vertreters vorlege, und stellte gleichzeitig mehrere Anträge. Er erhob als Nebenintervenient auch Berufung, die mit der der beklagten Partei in einem Schriftsatz enthalten ist.
Die Berufung des Friedrich E. wurde vom Berufungsgericht zurückgewiesen, weil er vor dem Arbeitsgericht dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei nicht wirksam beigetreten sei. Im Berufungsverfahren erklärte Friedrich E., daß er dem Verfahren als Nebenintervenient beitrete. Die Klägerin beantragte, diese Erklärung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht ließ die Nebenintervention des Friedrich E. nicht zu, weil er im Berufungsverfahren seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei rechtswirksam nur durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien hätte erklären können, einen solchen Schriftsatz aber nicht eingebracht, sondern nur mündlich in der Berufungsverhandlung vom 24. April 1968 seinen Beitritt als Nebenintervenient erklärt habe. Weil das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung den mündlich erklärten Beitritt des Nebenintervenienten nicht zugelassen hatte, erklärte dieser mit Schriftsatz vom 24. April 1968, daß er dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei beitrete. Sein rechtliches Interesse gemäß § 310 EO. am Obsiegen der beklagten Partei bestehe darin, daß er bei Prozeßverlust der beklagten Partei für die zugesprochenen Beträge regreßpflichtig wäre.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Nebenintervenienten Folge, hob den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die Berufung des Nebenintervenienten Friedrich E. zurückgewiesen wurde, auf und wies den Antrag der klagenden Partei, die Nebeninterventionserklärung des Friedrich E. nicht zuzulassen, ab.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach § 18 (1) ZPO. kann die Nebenintervention in jeder Lage des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Intervenient hat das Interesse, das er am Siege einer der Prozeßparteien hat, bestimmt anzugeben. Der Gebrauch bestimmter Worte ist für die Anschlußerklärung nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich ihr deutlich entnehmen läßt, daß mit dem beiden Parteien zuzustellenden Schriftsatz eine Interventionserklärung im Sinne der §§ 17 ff. ZPO. vorgenommen werden soll. Die Angabe des Interventionsinteresses war im vorliegenden Fall entbehrlich, weil dieses gemäß § 310 EO. von Gesetzes wegen angenommen wird (vgl. Pollak, System, S. 124). Der Nebenintervenient konnte daher auch gegen das Urteil des Erstgerichtes die Berufung erheben. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, womit diese Berufung zurückgewiesen wurde, war also zu beheben. Ebenso war der Antrag der Klägerin im Berufungsverfahren, die Nebeninterventionserklärung des Friedrich E. zurückzuweisen, unberechtigt, weil sie, wenn auch nicht durch die mündliche Erklärung in der Berufungsverhandlung, so doch schon vorher im Schriftsatz vom 8. August 1967 gesetzesentsprechend vorgenommen worden war.
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