OGH 4Ob41/12a

OGH4Ob41/12a17.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH & Co KG, 2. K***** GmbH, *****, beide vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 69.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Dezember 2011, GZ 15 R 230/11w-9, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten haben im Radio damit geworben, dass die Zeitung der Erstbeklagten in Österreich „die meisten Leser“ habe. Die Klägerin hat das Vorbringen der Beklagten, dass diese Aussage in jeder Hinsicht zutreffe, nicht bestritten. Sie wendet sich aber gegen das Fehlen von Angaben zur Quelle und zum Erhebungszeitraum. Die Vorinstanzen haben die Unterlassungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass die beanstandete Aussage auch ohne diese Angaben nicht irreführend sei.

Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass der Senat in Fällen der Reichweitenwerbung mehrfach die Angabe der Quelle und des Erhebungszeitraums verlangt hat (4 Ob 56/00i, zuletzt etwa 4 Ob 118/10x). In diesen Fällen hatten die Beklagten aber stets konkrete Zahlen genannt, deren Relevanz für die wirtschaftliche Entscheidung der angesprochenen Kreise im Einzelfall von der jeweils zugrunde liegenden Studie und deren Erhebungsmethoden abhing. Werden keine Zahlen genannt, sondern nur eine in jeder Hinsicht zutreffende Spitzenstellung behauptet, ist auch bei Fehlen der von der Klägerin vermissten Angaben keine Irreführungseignung erkennbar.

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