Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagten haben im Radio damit geworben, dass die Zeitung der Erstbeklagten in Österreich „die meisten Leser“ habe. Die Klägerin hat das Vorbringen der Beklagten, dass diese Aussage in jeder Hinsicht zutreffe, nicht bestritten. Sie wendet sich aber gegen das Fehlen von Angaben zur Quelle und zum Erhebungszeitraum. Die Vorinstanzen haben die Unterlassungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass die beanstandete Aussage auch ohne diese Angaben nicht irreführend sei.
Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass der Senat in Fällen der Reichweitenwerbung mehrfach die Angabe der Quelle und des Erhebungszeitraums verlangt hat (4 Ob 56/00i, zuletzt etwa 4 Ob 118/10x). In diesen Fällen hatten die Beklagten aber stets konkrete Zahlen genannt, deren Relevanz für die wirtschaftliche Entscheidung der angesprochenen Kreise im Einzelfall von der jeweils zugrunde liegenden Studie und deren Erhebungsmethoden abhing. Werden keine Zahlen genannt, sondern nur eine in jeder Hinsicht zutreffende Spitzenstellung behauptet, ist auch bei Fehlen der von der Klägerin vermissten Angaben keine Irreführungseignung erkennbar.
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