Rechtssatz
Wird die Auferlegung einer Sicherheitsleistung rechtzeitig bekämpft, so bleibt die Wirksamkeit dieses Ausspruches für die Zeit bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel insofern in Schwebe, als die Möglichkeit seiner Beseitigung für den Fall der Berechtigung des RM besteht. Über die Berechtigung des Auftrages zum Erlag einer Sicherheitsleistung ist unabhängig davon zu entscheiden, ob dem dagegen erhobenen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung (§ 524 Abs2 ZPO) zuerkannt wurde oder nicht und ob die Frist des § 396 EO allenfalls abgelaufen ist. Wird der Ausspruch über die Sicherheitsleistung beseitigt, ist die einstweilige Verfügung ohne diese Bedingung und ohne Rücksicht auf die Frist des § 396 EO (wieder) wirksam.
4 Ob 323/81 | OGH | 07.04.1981 |
Ähnlich; Beisatz: Vom Rekursgericht festgesetzte Erlagsfrist. (T1) |
4 Ob 367/82 | OGH | 09.11.1982 |
Ähnlich |
4 Ob 372/82 | OGH | 09.11.1982 |
Beisatz: Ein verspäteter Revisionsrekurs kann dagegen die schon mit dem Ablauf des letzten Tages der Rechtsmittelfrist eingetretene formelle Rechtskraft des Ausspruches über die Kaution nicht mehr beseitigen. (T2) Veröff: ÖBl 1983,117 |
4 Ob 304/83 | OGH | 08.02.1983 |
Veröff: ÖBl 1983,70 |
4 Ob 321/87 | OGH | 05.05.1987 |
Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Wurde die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wegen eines vom Gegner der gefährdeten Partei angebrachten Revisionsrekurses gemäß § 524 Abs 2 ZPO aufgeschoben, hemmt dies auch den Ablauf der Monatsfrist des § 396 EO für den Erlag der Sicherheit. (T3) Veröff: ÖBl 1987,157 = IPRAX 1988,242 (Schlemmer, 252) |
7 Ob 508/91 | OGH | 10.01.1991 |
nur: Wird die Auferlegung einer Sicherheitsleistung rechtzeitig bekämpft, so bleibt die Wirksamkeit dieses Ausspruches für die Zeit bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel insofern in Schwebe, als die Möglichkeit seiner Beseitigung für den Fall der Berechtigung des RM besteht. (T4) |
8 ObA 122/01a | OGH | 05.07.2001 |
nur: Wird die Auferlegung einer Sicherheitsleistung rechtzeitig bekämpft, so bleibt die Wirksamkeit dieses Ausspruches für die Zeit bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel in Schwebe. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19810324_OGH0002_0040OB00408_8000000_001
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