OGH 4Ob391/86 (4Ob392/86)

OGH4Ob391/86 (4Ob392/86)19.5.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein "F*** D*** H***", 3822 Karlstein an der Thaya, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*** Gesellschaft mbH, D-8000 München, Arabellastraße 23, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer und Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (S 490.000), Beseitigung (S 5.000), Widerruf (S 150.000) und Veröffentlichung (S 150.000), infolge Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8. Juli 1986, GZ 1 R 82/86-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. Februar 1986, GZ 19 Cg 36/85-12, zum Teil bestätigt und zum Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Weder der Revision noch dem Rekurs wird Folge gegeben. Die Kosten der Revisionsbeantwortung bleiben der Endentscheidung vorbehalten.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.198,65 (darin S 927,15 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der klagende Verein verlegt und vertreibt Bücher und Schriften, die sich mit Heilkräutern befassen. Die Beklagte ist Medieninhaberin der illustrierten Wochenschrift "B***E", die sie auch in Österreich vertreibt. Im Heft Nr. 45 dieser Zeitschrift vom 30. Oktober 1985 werden unter der Schlagzeile "Ich und meine Gesundheit" auf den Seiten 160 bis 171 "ganz persönliche Ratschläge für Körper, Geist und Seele" erteilt. Auf Seite 168 wirbt ein Bestellkupon für ein Sonderheft "B***-Spezial" mit einem verkleinert abgebildeten Titelblatt, das die Aufschriften trägt: "Sechs Kräuter stärken Ihr Herz - Naturmittel lindern Gicht und Rheuma - Gewürze gegen Zahnschmerzen - Neues aus der Naturheilkunde - Heilpflanzen". Dem auf dem Kupon weiters abgedruckten Text ist unter der Überschrift "Heilen mit Pflanzen" zu entnehmen: "In dem Sonderheft 'Neues aus der Naturheilkunde: Heilpflanzen' stellt die B*** auf 64 Seiten 60 wirkungsvolle Rezepte vor. Sie erfahren, wie Ihr Körper mit Kräutertee, Pflanzensäften, mit Kräuterbädern und pflanzlichen Ölen gestärkt und geheilt werden kann....." Im selben Heft der "B***" erschien auf den Seiten 16 bis 27

unter der Überschrift "Damaskus, Rue Haddad Nummer 7" ein Artikel mit mehrseitigen Bildern, in welchem berichtet wurde, daß der frühere SS-Hauptsturmführer Alois B***, der als Kriegsverbrecher gesucht werde, in Damaskus lebe und dort von Mitarbeitern der "B***" aufgefunden worden sei. Alois B*** bediene sich des Pseudonyms Georg F*** und habe unter diesem Namen vom klagenden Verein Bücher über Naturmedizin zugeschickt erhalten. Ihm seien aber auch "von den Israelis" zweimal Briefbomben übermittelt worden. In dem Artikel wird zwar nicht wörtlich behauptet, daß der Kläger Absender einer dieser Briefbomben gewesen sei; er enthält aber Ausführungen, die auf einen Zusammenhang zwischen dem Kläger und den Briefbomben schließen lassen: So enthalten die Seiten 20 und 21 die vergrößerte, zwei Seiten umfassende Fotografie eines Briefumschlages, der den Kläger als Absender und Georg F*** als Adressaten nennt. Daneben findet sich in Balkenlettern der Text:

"Die Israelis wissen, wer und wo er ist: Er lebt ganz in ihrer Nähe. Zweimal wollten sie ihn töten - per Post. Zweimal überlebte er - als Krüppel". Auf Seite 21 rechts unten befindet sich die Abbildung eines Briefes des Klägers vom 6. Juni 1980 an Georg F***, in dem es unter anderem heißt: "......Wundern Sie sich also bitte nicht, wenn statt der Ringmappen Bücher kommen. Der Inhalt ist der gleiche geblieben." Darunter steht als redaktioneller Text: "Um B*** Mißtrauen zu zerstreuen, schrieben die Absender der Briefbombe rechtzeitig: 'Wundern Sie sich nicht'....". An einer anderen Stelle des Artikels (S 25, dritte Spalte) wird darauf verwiesen, daß die zweite Briefbombe (1980) in Karlstein an der Thaya aufgegeben wurde; als Absender habe ein Verein "Freunde der Heilkräuter" firmiert, von dem F*** regelmäßig Literatur über Naturmedizin bezogen habe. In anderen Passagen des Berichtes werden wieder "die Israelis" als Absender der Briefbomben bezeichnet.

Mit der am 4. November 1985 eingebrachten und in der Tagsatzung vom

26. Februar 1986 modifizierten Klage begehrt der Kläger letztlich,

die Beklagte schuldig zu erkennen, 1. Veröffentlichungen zu

unterlassen, a) aus denen entnommen werden kann, daß der Kläger mit

der Versendung einer Briefbombe an Georg F*** (= B***) in Damaskus

im Zusammenhang stehe, und b) daß der Kläger an Georg B*** (= F***)

geschrieben habe, um sein Mißtrauen zu zerstreuen;

2. das periodische Druckwerk "B***" Nr. 45 vom 30. Oktober 1985

  1. a) zu beseitigen;
  2. b) bei allen Buchhandlungen, Zeitungskiosken und Zeitschriftenläden jeder Art zu entfernen und seine weitere Verbreitung einzustellen;

    3. alle Veröffentlichungen mit dem in Punkt 1 genannten Inhalt zu widerrufen und 4. den Widerruf zu veröffentlichen.

    Die Beklagte habe in der Nr. 45 ihrer illustrierten Wochenschrift "B***" wahrheitswidrig behauptet, der Kläger sei Absender einer Briefbombe an den ehemaligen SS-Hauptsturmführer Alois B*** gewesen, der unter dem Namen F*** in Damaskus lebe;

    dieser Eindruck sei noch durch die Abbildung eines vor der Explosion der Bombe am 1. Juli 1980 geschriebenen Briefes des Klägers an Georg F*** verstärkt worden, in dem mit den Worten "Wundern Sie sich nicht....." die Zusendung von Büchern angekündigt wurde. Der klagende Verein, dessen Obmann Geistlicher und dessen Geschäftsführer der als "Kräuterpfarrer" bekannte Pfarrer Hermann Josef W*** sei, habe über 32.000 Mitglieder; er sei durch den ungeheuerlichen Vorwurf schwer geschädigt, sein Kredit und Ansehen seien gefährdet worden. Die Beklagte habe mit diesen wahrheitswidrigen Unterstellungen nicht nur ihren eigenen, sondern auch fremden Wettbewerb gefördert. Der Anspruch des Klägers werde auf § 7 UWG und § 1330 ABGB gestützt.

    Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete die Unzuständigkeit des Erstgerichtes sowie den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit ein. Im übrigen stehe sie nicht im Wettbewerbsverhältnis zum Kläger, da ihre redaktionelle Aufgabe nicht im Vertrieb von Büchern über Heilkräuter bestehe. Eine bewußte Förderung fremden Wettbewerbes sei nicht einmal behauptet worden. Aus dem Bericht über Georg B*** (= F***) ergebe sich keineswegs, daß der Kläger Absender der Briefbombe gewesen sei oder den Genannten vorgewarnt habe; darin sei vielmehr hinreichend deutlich geworden, daß der israelische Geheimdienst die Verbindung des Klägers mit Alois B*** (als Georg F***) ausfindig gemacht und zur Übersendung von Briefbomben benützt habe. Das Begehren auf Veröffentlichung sei in keiner Weise konkretisiert.

    Das Erstgericht wies die Einreden des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen sowie der sachlichen Unzuständigkeit zurück und gab dem Klagebegehren statt, wobei es den Auftrag zur Veröffentlichung des Widerrufs durch Anführung des Publikationsorgans ("B***") und der Aufmachung näher konkretisierte. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, da die Beklagte auch Druckschriften über Heilpflanzen vertreibe; es müßten daher alle Äußerungen über Mitbewerber als zumindest auch in Wettbewerbsabsicht gemacht beurteilt werden. Auf Grund der Aufmachung der Bilder und der Texte des beanstandeten Artikels sowie insbesondere durch den abgebildeten Brief des Klägers liege es aber nahe, daß eine große Zahl von Betrachtern oder Lesern, welche den Bericht nicht genau durchstudierten, einen Zusammenhang zwischen dem Kläger als Absender der Postsendungen an Fischer und den versendeten Briefbomben herstellten. Die Beklagte müsse dabei die ungünstigste Auslegung des Artikels gegen sich gelten lassen. Ihr Verstoß gegen § 7 UWG gewähre dem Kläger nicht nur einen Anspruch auf Unterlassung, sondern auch auf Beseitigung und Widerruf sowie auf dessen Veröffentlichung. Das Begehren zu Punkt 2) b) sei nur eine andere Formulierung des unter Punkt 1) gestellten Unterlassungsbegehrens und daher bereits im generellen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch enthalten. Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil die Aussprüche über das Unterlassungs- und das Beseitigungsbegehren (Punkt 1 und 2) und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es hier entschieden habe, S 300.000 übersteige. Im übrigen hob es das von der Beklagten angefochtene Urteil im Ausspruch über den Widerruf und dessen Veröffentlichung sowie im Kostenpunkt auf und trug dem Erstgericht diesbezüglich eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung auf. Es vertrat die Ansicht, daß auch der Wert des von der Aufhebung betroffenen Streitgegenstandes S 300.000 übersteige, und setzte einen Rechtskraftvorbehalt.

    Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, daß das Wettbewerbsverhältnis der Streitteile die Vermutung einer Wettbewerbsabsicht der Beklagten auch ohne Beweis indiziere, möge diese Absicht auch bei der Verbreitung des beanstandeten Artikels nur Nebenabsicht gewesen sein. Die in diesem Artikel enthaltene Bezugnahme auf den Kläger im Zusammenhang mit der Versendung von Briefbomben sei so mehrdeutig gehalten, daß ein nicht unerheblicher Teil der Leserschaft eine Verbindung des Klägers zum zweiten Anschlag im Jahre 1980 herstellen könne. Die Beklagte habe es versäumt, ausreichend deutlich darauf hinzuweisen, daß "die Israelis" die Verbindung des Klägers zu Alois B*** ausfindig gemacht und dazu benützt hätten, um Alois B*** Sprengstoffpäckchen in gleicher Verpackung zukommen zu lassen. Nach der zu § 2 UWG entwickelten Unklarheitsregel müsse die Beklagte die undeutlichen Tatsachenbehauptungen, die zweifellos eine Schädigungseignung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG gehabt hätten, gegen sich gelten lassen.

    Ein Begehren auf Widerruf und dessen Veröffentlichung nach § 7 Abs. 1 UWG müsse schon in der Klage so weit konkretisiert sein, daß die Publikationsorgane bezeichnet werden. Dieser Mangel dürfe nicht von Amts wegen behoben werden; das Erstgericht werde vielmehr den Kläger im Sinne des § 182 Abs. 1 ZPO zur Vervollständigung seiner Angaben über die zur Begründung dieser Ansprüche geltend gemachten Umstände anzuleiten und sodann darüber neuerlich zu entscheiden haben.

    Gegen diese Entscheidung richten sich die Revision und der Rekurs der Beklagten mit den Anträgen, die Urteile der Vorinstanzen über das Unterlassungs- und das Beseitigungsbegehren dahin abzuändern, daß diese Klagebegehren abgewiesen werden, und den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Hilfsweise wird begehrt, das angefochtene Teilurteil und in diesem Umfang auch das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, allenfalls das Erstgericht zurückzuverweisen bzw. das Ersturteil dahin abzuändern, daß die Klagebegehren auf Widerruf und Widerrufsveröffentlichung abgewiesen werden.

    Der Kläger beantragt, den Rechtsmitteln der Beklagten nicht Folge zu geben.

    Weder die Revision noch der Rekurs sind berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Über seine sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie über das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit hat bereits das Erstgericht bindend abgesprochen. Auch wurde bisher nicht bezweifelt, daß inländisches Sachrecht zur Anwendung kommt (Reischauer in Rummel, ABGB § 1330 Rz 31; Schwimann aaO IPRG § 48 Rz 4 und 11; SZ 48/28; ÖBl. 1981, 71); ebenso steht die passive Klagelegitimation der Beklagten mangels eines diesbezüglichen Einwandes nicht in Frage (Ostheim in ÖJZ 1974, 3 ff; RZ 1971, 121; SZ 44/45). Die Beklagte macht in ihrer Revision im wesentlichen nur geltend, daß ihr keine Wettbewerbsabsicht unterstellt werden könne, der beanstandete redaktionelle Bericht wahr und in seinem Gesamteindruck weder mißverständlich noch irreführend sei. Die Vorinstanzen haben die Ansprüche des Klägers allein unter dem Gesichtspunkt des § 7 UWG geprüft und ein der Beklagten zuzurechnendes Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs" daraus abgeleitet, daß sich die Streitteile mit dem Vertrieb von Schriften befassen, deren Thema die gesundheitsfördernde Wirkung von Heilkräutern ist. Der Revisionswerberin ist zuzugeben, daß sich dabei auf Grund des doch verschiedenen Verlagskonzepts der Beklagten und einer gegenüber der sonstigen Berichterstattung nur geringfügigen Überschneidung in der Gleichartigkeit des angesprochenen Kundenkreises noch nicht hinreichend deutlich ergibt, daß auch der beanstandete redaktionelle Beitrag in ihrer illustrierten Wochenschrift von einer entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist. Die Reportage über Vorfälle in Damaskus kann ihrem Inhalt nach kaum als Mittel zur Beeinflussung der Leserschaft in einem wirtschaftlichen Wettbewerb von Verlegern von Publikationen über Heilkräuter verstanden werden (GRUR 1965, 551; GRUR 1968, 314). Die Wettbewerbsabsicht braucht zwar nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der Handlung zu sein; sie fehlt aber dann, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 18 ff; SZ 49/157). Damit ist jedoch für die Beklagte im Ergebnis nichts gewonnen:

Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Ansprüche auch auf § 1330 ABGB gestützt. Nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle haftet, wer Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. § 1330 Abs. 2 ABGB setzt im Gegensatz zu § 7 UWG kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraus (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 380) und gewährt neben den Ansprüchen auf Ersatz (§ 1323 ABGB), Widerruf und Widerrufsveröffentlichung auch einen Anspruch auf Unterlassung der kreditgefährdenden Tatsachenmitteilungen (Reischauer aaO § 1330

Rz 23 mwH; ÖBl. 1978, 3 und 34; ÖBl. 1984, 18 ua).

Der Begriff der "Tatsachenbehauptung" ist weit auszulegen; als

Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen oder das Weglassen

aufklärender Umstände, durch das der Sachverhalt so entstellt wird,

daß die Äußerung geeignet ist, den Adressaten in einem wichtigen

Punkt irrezuführen (ÖBl. 1980, 130; ÖBl. 1984, 130 ua). Das trifft

aber entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hier zu. Den

Vorinstanzen ist beizupflichten, daß der beanstandete Artikel den

Eindruck erweckt, daß zwischen dem klagenden Verein und den

Versendern der zweiten Briefbombe ein gewisser Zusammenhang bestehe.

Dies geht schon daraus hervor, daß es unter der Abbildung eines

Originalschreibens des Klägers heißt: "Um B*** Mißtrauen zu zerstreuen, schrieben die Absender der Briefbombe rechtzeitig:

'Wundern Sie sich nicht'...."; auch der zeitliche Zusammenhang des Datums des Briefes und der Explosion der Briefbombe belastet nach dem Bericht der Illustrierten den Kläger. Der Hinweis auf "die Israelis" ist nicht geeignet, diesen Zusammenhang aufzulösen. Auch die in der Wochenschrift folgenden Seiten 22 bis 24 geben keine Aufklärung. Erst auf S 25 wird Israels Geheimdienst "Mossad" erwähnt; eine Aufklärung darüber, daß der Kläger mit diesem Geheimdienst und somit mit dem Versand der Briefbombe nichts zu tun hat, fehlt aber auch weiter. Im Gegenteil: Unter Bezugnahme auf den Brief des Klägers vom 6. Juni 1980 wird abermals der Eindruck erweckt, dieser Brief stamme vom Absender der Bombe. Diese im Ergebnis wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung ist als Vorwurf strafbaren Verhaltens geeignet, die wirtschaftlich bedeutsamen Beziehungen oder Verhältnisse des Klägers zu schädigen; auf den Nachweis eines tatsächlich eingetretenen Schadens kommt es nicht an (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 174; ÖBl. 1985, 6). Die Beklagte gesteht selbst zu, daß der Kläger mit dem geschilderten Versenden von Briefbomben in Wahrheit nichts zu tun hatte. Damit fällt ihr aber durch die Unterlassung der erforderlichen Aufklärung eine von ihr zu vertretende Sorgfaltsverletzung zur Last, woraus andererseits folgt, daß dem Kläger der Nachweis eines Verschuldens in der Berichterstattung - sei es auch nur in der Form leichter Fahrlässigkeit - gelungen ist (Ostheim in ÖJZ 1974, 3; Koziol aaO 177; Schönherr in ÖBl. 1975, 80; ÖBl. 1978, 37 ua). Bei Prüfung der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr ist auch auf das Verhalten der Beklagten während des Rechtsstreites Bedacht zu nehmen. Diese beharrt weiter auf dem Standpunkt, der Bericht in ihrer illustrierten Wochenschrift sei wahr und unmißverständlich. Durch diese Ansicht hat sie aber die Besorgnis weiterer Eingriffe nicht beseitigt, obgleich es bei dem hier festgestellten rechtswidrigen Eingriff ihre Sache gewesen wäre, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen (EvBl. 1984/60 = SZ 56/124). Dazu hat aber die Beklagte weder ein Vorbringen erstattet, noch sind darüber Feststellungen getroffen worden.

Ebenso wie nach § 7 Abs. 1 UWG, muß der Kläger auch bei einem Begehren auf öffentlichen Widerruf nach § 1330 Abs. 2 ABGB diejenigen Publikationen bezeichnen, in denen der Widerruf veröffentlicht werden soll (ÖBl. 1978, 37; ÖBl. 1980, 164; ÖBl. 1986, 70). Dabei handelt es sich um einen notwendigen Bestandteil des betreffenden Klagebegehrens (SZ 47/23; ÖBl. 1974, 111; ÖBl. 1976, 17; ÖBl. 1981, 45 ua). Fehlt dem Klagebegehren ein hiefür vorgeschriebener Inhalt, dann hat eine Anleitung zur Berichtigung und Ergänzung des Begehrens stattzufinden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 656). Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich dabei nicht um einen Übergang von einem Widerrufsantrag auf einen anderen im Sinne einer Änderung der Klage, sondern lediglich um eine zwingend erforderliche Ergänzung des ursprünglich erhobenen Begehrens (ÖBl. 1981, 122); dieses kann daher auch nicht verjährt sein.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich hinsichtlich der Revisionsbeantwortung auf § 52 Abs. 2 ZPO, hinsichtlich der Rekursbeantwortung auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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