OGH 4Ob38/76 (RS0077982)

OGH4Ob38/7628.11.2012

Rechtssatz

Die Verwendung des Bildes einer Person zu Werbezwecken kann auch dann, wenn der Gegenstand für den geworben wird, nichts Anstößiges enthält, eine Verletzung berechtigter Interessen der abgebildeten Person bedeuten ("Kinderdorf").

Normen

UrhG §78

4 Ob 38/76OGH25.05.1976

Veröff: ÖBl 1977,22

4 Ob 327/80OGH29.04.1980

Veröff: ÖBl 1980,166

4 Ob 363/81OGH23.06.1981

Beisatz: Weil sich der Abgebildete dadurch dem Verdacht ausgesetzt sieht, das Bild für Werbezwecke entgeltlich zur Verfügung gestellt zu haben und die für ihn im Einzelfall nachteilige Folgen haben kann - Werbefoto einer AHS-Lehrerin. (T1); Beisatz: Ich liebe Toyota. (T2) Veröff: ÖBl 1982,85

4 Ob 16/90OGH03.04.1990

Veröff: MR 1990,141 (Polak)

4 Ob 127/94OGH06.12.1994

Beis wie T1 nur: Weil sich der Abgebildete dadurch dem Verdacht ausgesetzt sieht, das Bild für Werbezwecke entgeltlich zur Verfügung gestellt zu haben. (T3) Veröff: SZ 67/224

4 Ob 146/09pOGH08.09.2009

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das gilt aber nicht für Personen, die als Fotomodell tätig sind, sodass ihnen dieser - generell ohnehin zutreffende - Eindruck auch bei einer im Einzelfall nicht autorisierten Veröffentlichung im Regelfall nicht schadet. (T4)

4 Ob 119/10vOGH15.12.2010

Beisatz: Hier: Verwendung eines Pressefotos als Eigenwerbung, das anlässlich eines Besuchs des Bundespräsidenten aufgenommen wurde, was aus dem verwendeten Bildausschnitt nicht hervorgeht, wobei dem Foto satirischer Text hinzugefügt ist. (T5)

4 Ob 192/12gOGH28.11.2012

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19760525_OGH0002_0040OB00038_7600000_001

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