Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Sowohl der Kläger als auch der Beklagte vertreiben "technische Betriebsinformationsanlagen mit Sponsorflächen" für Seilbahnen; ihre Produkte sind Informationstafeln. Zum Zweck der Werbung für seine Betriebsinformationsanlagen hat der Kläger Prospekte mit graphischer Darstellung und beschreibendem Text geschaffen. Der Beklagte verwendet Werbeprospekte, bei denen die graphische Darstellung der technischen Betriebsinformationsanlage sowie der Aufbau des Textes exakt den Prospekten des Klägers entsprechen; nur die in den Texten angeführten Maße der Anlagen differieren.
Am 16. Oktober 1985 schloß der Kläger mit der K***
B***- UND B*** G*** M.B.H. in Spittal an der Drau und am 24. April 1987 mit den B*** V*** in Villach je einen "Vereinbarungsvertrag für technische Betriebsinformationsanlagen" ab. Am 6. März 1987 richtete der Beklagte an die "C***" in Klagenfurt ein Anbot für eine gezielte Langzeitwerbung unter anderem auch auf technischen Betriebsinformationsanlagen bei den Talstationen der Seilbahnen Goldeck und Verditz, mit welchen der Kläger bereits "Vereinbarungsverträge" geschlossen hatte.
Die Informationstafel des Klägers hat ein Gesamtformat von 184 x 48 cm, jene des Beklagten ein solches von 195 x 40 cm. Beide Tafeln enthalten einen Informationsteil, eine Uhr- und eine Sponsorfläche, wobei deren Anordnung von links nach rechts gleich ist, die Uhr also jeweils das mittlere, zentrale Element bildet. Die Informationsfläche auf der Tafel des Klägers ist quadratisch im Ausmaß von 48 x 48 cm; beim Produkt des Beklagten ist diese Fläche rechteckig mit den Maßen 47 x 40 cm. Beide Parteien bieten eine elektrische Synchronuhr an; die dafür vorgesehene Fläche ist quadratisch mit den Maßen 48 x 48 cm bzw. 40 x 40 cm. Daran schließen bei beiden Anbietern die Sponsorflächen, wobei diejenige auf der Tafel des Klägers 92 x 48 cm mißt, jene auf der Tafel des Beklagten hingegen 110 x 40 cm. Auf der Tafel des Klägers sind die einzelnen Elemente voneinander durch Metalleisten getrennt; sie wird insgesamt von einem silbrig-glänzendem Rahmen eingefaßt. Die Elemente auf der Tafel des Beklagten haben einen weißen Untergrund. Sie weisen schwarze Unterteilungslinien auf, die trichterartig in eine schwarze Umrahmungslinie der gesamten Tafel münden. Diese schwarze Linie wird von einem weißen Rand, gleich dem Untergrund, eingefaßt. Die im ersten (linken) Element vorbereiteten Flächen für Zeitangaben enthalten gelb bemalte Schilder. Idente Schilder für Zeitangaben, wie sie auf dem linken Element der Tafel des Klägers vorgesehen sind, haben dort eine weiße Grundfarbe, die gegenüber dem weißen Untergrund der Informationsfläche nicht so stark abweicht wie bei der Tafel des Beklagten; zudem wirkt das Produkt des Beklagten, das tatsächlich länger und niedriger ist als jenes des Klägers, nicht nur geringfügig, sondern optisch um wesentliches länger. Der Kläger beantragt (im wesentlichen gleichlautend mit seinem Unterlassungsbegehren), dem Beklagten durch einstweilige Verfügung das Anbieten und Vertreiben technischer Betriebsinformationsanlagen in der Form, wie sie vom Kläger angeboten und vertrieben werden, nämlich so, daß sich in der Mitte der Betriebsinformationsanlage eine Uhr befindet, während rechts davon eine Sponsorfläche und links davon eine Informationsfläche angebracht ist, zu verbieten. Das Erstgericht nahm den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt an. Es wies den Sicherungsantrag mit der Begründung ab, die Gestaltungsformen der Informationstafeln der beiden Streitteile seien nicht identisch, so daß bei Betrachtung durch einen interessierten Personenkreis die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, jedoch nicht
S 300.000,-- übersteige. Es vertrat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Auffassung, wettbewerbsrechtlich sei die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, nur dann verboten, wenn sie unter bestimmten Begleitumständen geschehe, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergebe. Das sei unter anderem dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benütze, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gebe und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorrufe. Voraussetzung für die Sittenwidrigkeit der Nachahmung sei, daß eine bewußte Nachahmung erfolge, daß dadurch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt werde und daß eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr genüge es, daß die Ware auf Grund ihrer wettbewerblichen Besonderheiten im Verkehr so bekannt geworden sei, daß sich Verwechslungen ergeben können, wenn Nachahmungen in den Verkehr gelangen. Wettbewerbliche Eigenart sei dann anzunehmen, wenn das Erzeugnis bestimmte Gestaltungen oder Merkmale aufweise, die geeignet seien, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. Bei der Beurteilung, ob Nachahmung vorliege, komme es auf die den Gesamteindruck bestimmenden Momente an. Danach sei aber im vorliegenden Fall auf Grund der weitgehenden Ähnlichkeit der beiderseitigen Ankündigungstafeln eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die festgestellten Unterschiede seien so geringfügig, daß sie - insbesondere dann, wenn die beiden Tafeln nicht gleichzeitig nebeneinander gesehen würden - beim unvoreingenommenen Betrachter keinen unterschiedlichen Gesamteindruck bewirkten. Danach sei aber die Sache noch nicht spruchreif, weil keine Feststellungen getroffen worden seien, aus denen sich die weiters entscheidungsrelevanten Fragen nach dem Vorliegen einer bewußten Nachahmung sowie einer gewissen Verkehrsbekanntheit des nachgemachten Produktes des Klägers verläßlich beurteilen ließen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) des Beklagten mit dem Antrag, den Sicherungsantrag abzuweisen.
Der Kläger hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der in sinngemäßer Anwendung der § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO erfolgte Ausspruch des Rekursgerichtes über den von der Aufhebung betroffenen Wert des Streitgegenstandes (vgl. RZ 1984/87; ÖBl. 1986, 108) läßt erkennen, daß das Rekursgericht die Anfechtung seiner Entscheidung gemäß § 527 Abs 2, letzter Satz, ZPO unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig hielt; danach ist aber die Überprüfung des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes beschränkt. Der Beklagte bekämpft in seinem Revisionsrekurs die vom Gericht zweiter Instanz zutreffend wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung über die sittenwidrige Nachahmung fremder Erzeugnisse nicht; er meint lediglich, seine Ankündigungstafeln, welche zugegebenermaßen denen des Klägers ähnlich seien, würden mit diesen im Hinblick auf den sehr eingeschränkten Kundenkreis nicht verwechselt werden. Damit zeigt er aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO auf; zwar kann wegen der Eigenart des Wettbewerbsrechtes auf diesem Rechtsgebiet eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, auch dann vorliegen, wenn zu einem anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriff des Wettbewerbsrechtes bereits allgemeine, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorliegens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichgelagerten Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist (ÖBl. 1984, 48 und 104; ÖBl. 1987, 103 ua). Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist aber so stark auf die Verhältnisse des konkreten Falles, nämlich darauf abgestellt, ob die beiderseitigen Tafeln nach ihrem Gesamteindruck unter Berücksichtigung jener Gestaltungssmerkmale, die bei Annahme einer - noch feststellungsbedürftigen - Verkehrsbekanntheit des klägerischen Erzeugnisses dessen wettbewerbliche Eigenart begründen könnten, wegen ihrer ähnlichen Gestaltung zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung führen könne, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltungspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt; sie kann daher im Rahmen des vorliegenden (Grundsatz-)Revisionsrekurses nicht geprüft werden (vgl. ÖBl. 1984, 79; ÖBl. 1985, 163; JBl 1986, 192; 4 Ob 358/87; ferner Petrasch in ÖJZ 1983, 169 ff 178, 203 f).
Der Revisionsrekurs war daher gemäß § 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)