4 Ob 37/81 | OGH | 15.09.1981 |
Veröff: DRdA 1983,373 (Pfeil) |
4 Ob 124/83 | OGH | 13.11.1984 |
Auch; Beisatz: Wäre ein Urlaubsanspruch im ersten Arbeitsjahr erst während der (fiktiven) Kündigungsfrist entstanden, dann muß auch dieser Anspruch - ebenso wie etwa ein während der fiktiven Kündigungsfrist entstandener Anspruch auf Abfertigung - bei der Berechnung des Ersatzanspruches nach § 29 Abs 1 AngG berücksichtigt werden. (T1) |
9 ObA 192/87 | OGH | 16.03.1988 |
9 ObA 1006/88 | OGH | 13.07.1988 |
Auch |
9 ObA 85/91 | OGH | 19.06.1991 |
Auch; Beis wie T1 |
9 ObA 33/95 | OGH | 29.03.1995 |
Auch; Beisatz: Die Frage (der ohnehin nur abstrakten) Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches in dieser Zeit ist nicht relevant. (T2) |
9 ObA 133/01a | OGH | 11.06.2001 |
Auch; Beis wie T2 |
8 ObS 5/13p | OGH | 30.08.2013 |
Beisatz: Entsprechend der Rechtsnatur der Urlaubsersatzleistung ist für ihre Höhe die bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Bemessungsgrundlage heranzuziehen und besteht kein Anlass für eine Bedachtnahme auf zukünftige Ereignisse, wie etwa auf eine während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung. (T3)<br/>Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch nach § 29 AngG für die während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung kann bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, wenn auch im Fall regulärer Beendigung am Ende der fiktiven Kündigungsfrist noch (eventuell teilweise) ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den bei der Beendigungserklärung offenen Urlaub bestanden hätte, wofür der Arbeitnehmer beweispflichtig ist. (T4); Veröff: SZ 2013/80 |
Dokumentnummer
JJR_19810915_OGH0002_0040OB00037_8100000_001
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