OGH 4Ob377/97p

OGH4Ob377/97p27.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Birgit V*****, vertreten durch Dr.Elfriede Kropiunig, Rechtsanwältin in Leoben, wider die beklagte Partei Klaus V*****, vertreten durch Dr.Sylvia Groß-Stampfl, Rechtsanwältin in Leoben, wegen Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 13. Oktober 1997, GZ 2 R 452/97p-23, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine im Anschluß an den Mittelschulabschluß begonnene weiterführende gehobene Berufsausbildung schiebt die Selbsterhaltungsfähigkeit solange hinaus, als die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt wird (ständige Rechtsprechung ÖA 1989, 166; Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 95 ff zu § 140; Schwimann Unterhaltsrecht aaO 71 f). Ob die Reifeprüfung an einer allgemein bildenden oder berufsbildenden höheren Schule abgelegt wurde, ist hiebei nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0047625). Die erforderliche Eignung des Kindes ist bei einem auf Mittelschulabschluß aufbauenden Studium bereits durch die Reifeprüfung selbst dokumentiert, wobei es im einzelnen nicht auf die Notenergebnisse ankommt (EFSlg 71.563; Schwimann aaO Rz 96).

Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Berufungsgerichts in Einklang. Die Beurteilung der Eignung und des Ausbildungserfolges hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, so daß einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine über diesen hinausgehende Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt.

Der der von der Berufung zitierten Entscheidung 3 Ob 7/97v zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden schon deshalb nicht vergleichbar, weil das Kind dort bereits eine Ausbildung in einem Lehrberuf absolviert hatte und die angestrebte weitere Ausbildung keine unmittelbar weiterführende Berufsausbildung darstellte, der die bereits erworbene berufliche Qualifikation - anders als im Fall der abgelegten Reifeprüfung für ein späteress Hochschulstudium - als Vorstufe dienen konnte.

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