OGH 4Ob36/92 (RS0076326)

OGH4Ob36/927.4.1992

Rechtssatz

Keine individuelle Eigenart für das Hoheitszeichen für Militärluftfahrzeuge, weil die Wahl der Kreisfläche mit einem ihr eingeschriebenen, auf die Spitze gestellten gleichseitigen Dreieck für die Anerkennung als Werk der bildenden Künste nicht ausreicht; die geometrische Form an sich ist vielmehr Gemeingut.

Normen

UrhG §3 Abs1

4 Ob 36/92OGH07.04.1992

Veröff: SZ 65/51 = WBl 1992,340 = ÖBl 1992,81 = GRURInt 1993,565 = MR 1992,199 (Walter)

4 Ob 34/93OGH18.05.1993

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine individuelle Eigenart bei zwei stilisiert wiedergegebenen, durch eine waagrechte Gerade miteinander verbundenen Flügeln. (T1) Veröff: ÖBl 1993,132 = MR 1993,186 (Walter) = ecolex 1993,688

4 Ob 85/06pOGH12.07.2006

Auch; Beisatz: Geometrische Formen sind an sich Gemeingut, kleine Unregelmäßigkeiten (hier: Schrägstellung und Abrundung der Ecken) können noch nicht als eigentümliche geistige Schöpfung angesehen werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00036_9200000_004

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