Rechtssatz
Die Unterlassung des Antrages auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteils hat zur Folge, dass der Kläger kein Anerkenntnisurteil mit dessen besonderen Eigenschaften (sofortiger Wirksamkeitsbeginn, wenn beide Parteien bei der mündlichen Verkündung anwesend waren; Zustellung an den Kläger nur auf Verlangen - § 416 Abs 3 ZPO; besondere Form der Abfassung und Ausfertigung - §§ 417 Abs 3, 418 Abs 1 ZPO) erreicht, nicht aber, dass das Anerkenntnis bei der Fällung und Begründung des über den anerkannten Anspruch (Teilanspruch) ergehenden kontradiktorischen Urteils nicht verwertet werden dürfte. Das Gericht kann hiebei ein solches Anerkenntnis, das in der Regel auch ein Geständnis von Tatsachen im Sinne des § 266 ZPO umfasst, verwerten und für die Begründung seiner Entscheidung heranziehen.
9 ObA 157/05m | OGH | 24.10.2005 |
Auch; Beisatz: Die Unterlassung eines Antrages auf Fällung eines Anerkenntnisurteils hindert nur die Fällung eines formellen Anerkenntnisurteils mit dessen besonderen Wirkungen (§§ 416 Abs 3, 417 Abs 4 ZPO), nicht jedoch die Fällung eines Urteils unter Berücksichtigung der materiellen Wirkungen eines Anerkenntnisses. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00368_8500000_001
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