Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien haben die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen. Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der am 10. Jänner 1953 geborene Erstkläger ist Gesellschafter verschiedener Werbe- und Handelsgesellschaften; die am 2. August 1953 geborene Zweitklägerin ist selbständig und als Geschäftsführerin einer dieser Gesellschaften tätig. Die Beklagte veröffentlichte in der Ausgabe der Tageszeitung "K***" vom 28. November 1986 - also wenige Tage nach der Nationalratswahl 1986 - auf der Jugendseite "Top" eine Schwarz-Weiß-Fotografie der Kläger, welche diese bei einer Stimmabgabe zeigt, jedoch bereits anläßlich der Monate davor abgehaltenen Bundespräsidentenwahl 1986 aufgenommen worden war.
Oberhalb des Bildes fanden sich die Sätze: "Wahlnachlese: Wem Jugendliche ihre Stimme gaben. Viele wollten ihren Polit-Frust dokumentieren" sowie - in noch größeren und fetteren
Buchstaben - die Überschrift: "Protest der Jungwähler". Unterhalb des Lichtbildes standen die Worte: "Erstwähler bei der Stimmabgabe:
Unzufriedenheit dominierte". Der daneben stehende Artikel enthielt Auszüge aus der Jungwähler-Analyse der Nationalratswahl 1986 sowie Aussagen der Vorsitzenden der Jungen ÖVP und der Jungsozialisten. Danach sei die Nationalratswahl 1986 für Jugendliche eine Gelegenheit gewesen, ihren Unmut gegen das herrschende Parteiensystem kundzutun. Die "Grünen" hätten bei den Jungwählern dreimal so gut abgeschnitten wie bei den "Erwachsenenwählern"; auch die "Erstlinge" hätten doppelt so stark "Weiß" oder ungültig gewählt wie der Rest der Wahlberechtigten. Im übrigen seien im Vergleich überdurchschnittlich viele Jugendliche der Wahlzelle überhaupt ferngeblieben.
Bei der Aufnahme dieses Lichtbildes im Juni 1986 waren mehrere Pressefotografen im Wahllokal anwesend gewesen, um eine Präsidentschaftskandidatin bei der Stimmabgabe zu fotografieren. Die Beklagte hatte die Klägerin nicht um die Genehmigung der Veröffentlichung des von ihnen gemachten Lichtbildes ersucht. Nach der Veröffentlichung erklärten mehrere Bekannte den Klägern, sie seien erstaunt, daß sich die Kläger als Repräsentanten frustrierter Jugendlicher in einem Massenblatt abbilden ließen.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragten die Kläger, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Bildnisse der Kläger in der Tageszeitung "K***" oder in einem anderen Medium ohne ihre Zustimmung zu veröffentlichen, wenn dadurch berechtigte Interessen verletzt würden, insbesondere, wenn durch den Begleittext der Eindruck erweckt werde, es handle sich bei ihnen um jugendliche Erstwähler und politisch frustrierte Menschen, die bei Wahlen ihren Protest ausdrücken wollten. Die Kläger seien im Geschäftsleben erfolgreich tätig. Es sei daher für sie nötig, daß sie in der Öffentlichkeit einen vertrauensvollen, seriösen und stabilen Eindruck erweckten. Sie hätten sich weder in auffälliger Weise politisch engagiert, noch hätten sie ihre Unzufriedenheit mit politischen Zuständen in der Öffentlichkeit ausgedrückt. Der Begleittext zum Lichtbild treffe auf sie nicht zu. Sie seien bei der Nationalratswahl 1986 auch nicht Erstwähler gewesen, sondern seien schon in den Jahren 1972 bzw. 1973 wahlberechtigt gewesen. Die Veröffentlichung des Bildes bedeute im Zusammenhalt mit dem Begleittext eine schwere Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechtes und ihres wirtschaftlichen Fortkommens. Seriöse Kaufleute dürften nicht den Eindruck erwecken, politisch oder sonstwie frustriert zu sein. Nach der Veröffentlichung des Bildes hätten zahlreiche Kunden und Bekannte zum Ausdruck gebracht, es sei ihnen unverständlich, daß sich die Kläger mit der Veröffentlichung dieses Bildes einverstanden erklärt hätten. Die Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Es sei richtig, daß das beanstandete Bild bei der Bundespräsidentenwahl 1986 aufgenommen wurde. Die Kläger hätten im Wahllokal die anwesenden Pressefotografen gesehen und erkennen können, daß auch von ihnen Lichtbilder gemacht wurden; sie hätten daher mit einer Veröffentlichung ihres Bildnisses im Zusammenhang mit einer Wahlberichterstattung rechnen müssen. Die Kläger hätten sich damals nicht gegen die Anfertigung von Lichtbildern ausgesprochen und damit schlüssig der Veröffentlichung zugestimmt. Beide Kläger wirkten trotz ihres wahren Alters jugendlich, so daß sie auch für Erstwähler gehalten werden könnten. Aber auch der sonstige Text, der mit ihrem Lichtbild im Zusammenhang gestanden sei, sei nicht geeignet gewesen, berechtigte Interessen der Kläger zu verletzen. Die Jugendseite im Kurier werde von den wesentlichen Geschäftspartnern der Kläger gar nicht gelesen; wer sie dennoch lese, werde an einer kritischen politischen Haltung nichts Anstößiges finden. Auch werde kein Leser auf die Idee kommen, daß es sich ausgerechnet bei den abgebildeten Personen um Protestwähler handle; das Bild zeige vielmehr Jungwähler bei der Stimmabgabe, ohne daß auf deren politische Einstellung im redaktionellen Beitrag Bezug genommen würde. Die Beeinträchtigung berechtigter Interessen sei nach objektiven Kriterien zu prüfen. Der Ausdruck "Protestwähler" werde in der Öffentlichkeit nicht herabsetzend empfunden. Dem Bild sei auch nicht zu entnehmen, daß sich die Kläger in auffälliger Weise politisch betätigten. Ein allgemeines Verbot, Bildnisse der Kläger zu veröffentlichen, ginge im übrigen zu weit. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Bei der Entscheidung der Frage, ob durch die Veröffentlichung eines Bildnisses berechtigte Interessen beeinträchtigt werden, sei zwar die gesamte Art der Veröffentlichung in ihrem Zusammenhang zu berücksichtigen; die Bezeichnung als "Protestwähler" werde jedoch von der Öffentlichkeit nicht als herabsetzend oder entwürdigend angesehen. Auch die Bezeichnung der Kläger als "Jungwähler" könne nicht nachteilig sein.
Das Rekursgericht verbot der Beklagten, die anläßlich der Stimmabgabe bei der Bundespräsidentenwahl 1986 von den Klägern aufgenommenen Lichtbilder zu veröffentlichen, wenn dadurch deren berechtigte Interessen verletzt würden, insbesondere wenn durch den Begleittext der Eindruck erweckt werde, es handle sich bei ihnen um jugendliche Erstwähler und politisch frustrierte Menschen, die bei Wahlen ihren Protest ausdrücken wollten; das Mehrbegehren, der Beklagten die Veröffentlichung von Bildnissen der Kläger ganz allgemein unter den genannten weiteren Voraussetzungen zu verbieten, wies es hingegen ab. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Aus dem im Zusammenhang mit dem Bildnis der Kläger veröffentlichten Begleittext, der bei der Beurteilung eines Ausschließlichkeitsrechtes mitberücksichtigt werden müsse, ergebe sich die naheliegende Deutung, die Kläger hätten als jugendliche Erstwähler eine Proteststimme abgegeben und ihren "Politfrust" dokumentiert. Auch bei Anwendung eines objektiven Maßstabes sei erkennbar, daß die durch die Veröffentlichung veranlaßte Mißdeutung "zu einer Betroffenheit der Kläger führe". Der Grundsatz des geheimen Wahlrechtes verlange, daß die Abgabe der Stimme stets in einer durch die Wahlbehörde und die Öffentlichkeit nicht erkennbaren Weise geschehe; das Wahlgeheimnis sei auch strafrechtlich geschützt. Die Privatsphäre eines Menschen umfasse auch die sogenannte Geheimsphäre. Die mögliche Mißdeutung der politischen Ansichten der Kläger könne zwar zu keiner Ehrverletzung führen, berechtigte Interessen der Abgebildeten würden aber schon dann verletzt, wenn sich diese Personen von einer politischen Betätigung oder einem politischen Bekenntnis fernhalten wollen oder gar einer anderen politischen Richtung nahestünden. Die Kläger hätten somit auch ein Interesse, nicht mit einem politischen Trend in Verbindung gebracht zu werden. Es müsse dem Berechtigten überlassen bleiben, seine Meinung überhaupt zu äußern oder dies in einer nicht den Schutz der Geheimhaltung genießenden Art zu machen; daher bedürfe es auch keiner Feststellungen über die politische Einstellung der Kläger. Auf die Informationsfreiheit nach Art. 10 Abs 1 MRK könne sich die Beklagte nicht berufen, weil das aus dem Archiv stammende Bild für die Berichterstattung über die Nationalratswahl 1986 keinen Nachrichtenwert gehabt habe. Auf Grund der Wahrnehmung einer Person, fotografiert worden zu sein, könne nicht deren Einverständnis zur Veröffentlichung eines Lichtbildes, durch das berechtigte Interessen verletzt werden, abgeleitet werden. Daß die Kläger ihr Einverständnis zu beliebiger Verwendung ihres Bildes erklärt hätten, sei nicht behauptet worden. Das Mehrbegehren sei abzuweisen gewesen, weil nur die Veröffentlichung bestehender und auf ihre Zulässigkeit überprüfbarer Bildnisse verboten werden könne.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kläger beantragen, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen der von den Klägern in ihrer Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung zulässig: Im Bereich des Urheber- und Persönlichkeitsrechtes kann - wie im Bereich des Wettbewerbsrechtes - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff zwar bereits allgemeine, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigem Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen notwendig ist. Der Oberste Gerichtshof kann daher auf diesem Rechtsgebiet seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe der Leitsätze der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach Lage des Falles die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit oder die Rechtsentwicklung erfordern, auch die richtige Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBl. 1984, 104 ua). Im Sinne dieser Ausführungen hängt auch im vorliegenden Fall die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes von erheblicher Bedeutung ab, ist doch die Frage, ob durch die Veröffentlichung eines Bildnisses im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Wahltrends berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden worden.
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Die Beklagte bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß durch die Veröffentlichung des Bildnisses unter den vorliegenden Begleitumständen berechtigte Interessen der Kläger verletzt worden seien. Durch die Veröffentlichung eines Fotos, das Personen bei der Stimmabgabe aus Anlaß einer Wahl zeige, würden die Abgebildeten weder bloßgestellt, noch ihr Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben; sie gebe auch sonst nicht zu Mißdeutungen Anlaß und sei auch nicht herabwürdigend. Außerdem hätten die Kläger erkannt, daß sie bei der Stimmabgabe fotografiert wurden; damit hätten sie zumindest schlüssig die Zustimmung zur Verbreitung des Lichtbildes gegeben. Die Kläger hätten auch damit rechnen müssen, daß ihr Lichtbild im Zusammenhang mit einer Wahlberichterstattung - gleich welchen Inhalts - zu Illustrationszwecken verwendet werde. Auch die Bezeichnung der Kläger als sogenannte "Erstwähler" verstoße nicht gegen deren berechtigte Interessen; nur dieser Untertitel stehe aber direkt mit dem Bildnis der Kläger im Zusammenhang. Der Nachsatz "Unzufriedenheit dominierte" werde von den Lesern nicht mehr auf die abgebildeten Personen bezogen. Aus dem danebenstehenden Artikel gehe deutlich hervor, daß die Angaben einer Jungwähleranalyse entnommen worden seien; daher liege auch nicht die Deutung nahe, daß die Kläger als jugendliche Erstwähler eine Proteststimme abgegeben hätten. Selbst dann aber, wenn diese Deutung zutreffend wäre, wären keine berechtigten Interessen der Kläger verletzt, werde doch das Protestverhalten bei Wahlen durchaus als positiver Anreiz zur Verbesserung der Politik verstanden. Da aus dem geheimen Wahlrecht kein generelles Recht auf Geheimhaltung des Wahlverhaltens abzuleiten sei, könne auch nicht von einem allgemein berechtigten Interesse des Individuums an der Geheimhaltung seiner politischen Einstellung und seines Wahlverhaltens gesprochen werden. Schließlich treffe es auch nicht zu, daß aus einem bestimmten Wahlverhalten ("Grün-" bzw. "Protestwähler") Schlüsse auf die Seriösität des Wählenden gezogen würden; auch von Kaufleuten werde nicht verlangt, im politischen Bereich stets angepaßt und kritiklos zu sein. Dazu ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt werden. Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legte den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (SZ 28/205; ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1977, 22; SZ 50/22 = ÖBl. 1977, 76; ÖBl. 1980, 166). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1976, 51; ÖBl. 1977, 22; ÖBl. 1980, 166); dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (ÖBl. 1972, 49; ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1977, 22; ÖBl. 1980, 166). Ein entscheidender Gesichtspunkt ist dabei auch, ob die Person des Abgebildeten durch die Veröffentlichung in einen nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang gestellt wurde.
Der Schutz des § 78 UrhG entfällt, soweit die Zustimmung reicht (ÖBl. 1977, 22; ÖBl. 1980, 166; Dittrich, Der Schutz der Persönlichkeit nach österreichischem Urheberrecht, ÖJZ 1970, 533 f);
daher ist auch zu berücksichtigen, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde (ÖBl. 1974, 97;
ÖBl. 1977, 23). Wird das Interesse des Abgebildeten an der Verhinderung einer solchen Verbreitung als schutzwürdig erkannt, dann ist die Verbreitung grundsätzlich unzulässig. Behauptet jedoch derjenige, der das Bildnis verbreitet, ein Interesse an dieser Verbreitung, dann müssen die beiderseitigen Interessen abgewogen werden (ÖBl. 1974, 77; Rehm, Das Recht am eigenen Bild, JBl 1962, 1 ff, insbesondere 5 f; Dittrich aaO 534).
Im vorliegenden Fall können die vom Rekursgericht und der Revisionsrekurswerberin aus dem geheimen Wahlrecht abgeleiteten Überlegungen auf sich beruhen, weil gar nicht behauptet wurde, daß das Wahlverhalten der Kläger der Öffentlichkeit preisgegeben worden wäre. Die Veröffentlichung eines Bildes der Kläger, das sie bei der Stimmabgabe bei einer politischen Wahl zeigt, kann für sich allein noch keine berechtigten Interessen verletzen; ein derartiges Interesse an der Geheimhaltung hat das Rekursgericht zutreffend auch nicht angenommen. Es hat vielmehr in richtiger Anwendung der oben dargestellten Grundsätze den mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängenden Text in seine Beurteilung einbezogen. Die Revisionswerberin will aber diesen Text in unzutreffender Weise auf den unter dem Lichtbild befindlichen Satz: "Erstwähler bei der Stimmabgabe" eingeschränkt wissen. Diese Einschränkung ist schon deshalb willkürlich, weil auch die Sätze "Viele wollten ihren Polit-Frust dokumentieren", "Protest der Jungwähler" und "Unzufriedenheit dominierte" unmittelbar ober- bzw. unterhalb des Bildnisses der Kläger stehen. Auch der sonstige Begleittext, der sich auf das Verhalten der Erstwähler bezieht, ist davon nicht so abgesetzt, daß kein Zusammenhang mit dem Lichtbild hergestellt werden könnte. Bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Leser einer Tageszeitung wird vielmehr durch den Zusammenhang eines Lichtbildes, das Personen bei der Stimmabgabe zeigt, mit einem Begleittext, in dem über Wahltrends berichtet wird, der Eindruck erweckt, diese Trends könnten auch auf das Wahlverhalten der Abgebildeten zutreffen. Schon durch diese mögliche Mißdeutung werden berechtigte Interessen der Kläger verletzt; daß das dem Abgebildeten zugesonnene Verhalten darüber hinaus herabwürdigend, herabsetzend oder anstößig sein müßte, ist nicht erforderlich; es genügt das Interesse, nicht mit bestimmten politischen Ansichten in Zusammenhang gebracht zu werden. Dieses Interesse ist deshalb zu bejahen, weil es der Entscheidung jedes einzelnen überlassen bleiben muß, seine politische Einstellung der Öffentlichkeit bekanntzugeben. Unrichtig ist auch die Auffassung der Beklagten, die Kläger hätten dadurch, daß sie die Anfertigung von Lichtbildern, die sie bei einer Stimmabgabe zeigen, nicht verhinderten, ganz allgemein jeder Veröffentlichung dieser Lichtbilder - also auch zum Zweck der Illustration von Wahltrends - zugestimmt. Die Kläger, die bei der Stimmabgabe zur Bundespräsidentenwahl 1986 kurz vor dem Erscheinen einer Wahlwerberin im Wahllokal fotografiert wurden, haben durch das protestlose Hinnehmen der Anfertigung von Aufnahmen schlüssig nur ihre Zustimmung zur Veröffentlichung ihrer Lichtbilder im Zusammenhang mit diesem aktuellen Ereignis erteilt. Da somit durch die Art der Veröffentlichung der Bildnisse der Kläger deren berechtigte Interessen verletzt wurden, war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Kläger gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 402, 78 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.
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