Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Beklagte war Medieninhaberin der "Süd-Ost-Tagespost", die mit Ablauf des 31. März 1987 ihr Erscheinen eingestellt hat. Sie ist weiterhin Medieninhaber der "Wochenpost", die in vier Ausgaben, und zwar als "Grazer Wochenpost", als "Oststeirische Wochenpost", als "Obersteirische Wochenpost" und als "Südweststeirische Wochenpost", erscheint.
Am 22. Oktober 1985 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Bildberichterstattung für die "Wochenpost". Danach hat die Klägerin sämtliche Arbeiten im Rahmen dieser Bildberichterstattung wahrzunehmen; sie erhält für jedes von ihr angelieferte und veröffentlichte Foto ein bestimmtes, wertgesichertes Bildhonorar. Für bestellte und von der Klägerin wahrgenommene Fototermine, von denen kein Bild veröffentlicht wird, gebührt der Klägerin ein Abstandshonorar in Höhe von 60 % des Bildhonorars. Der Vertrag ist für die Zeit bis 13. Mai 1988 geschlossen und verlängert sich automatisch um fünf Jahre, wenn er nicht ein halbes Jahr vor Ablauf schriftlich aufgekündigt wird.
Im Mai 1983 schien im Impressum der "Süd-Ost-Tagespost" unter den Ressortleitern auch "Gerhard S*** (Foto)" auf. Im Juni 1983 fand sich im Impressum kein Hinweis mehr auf Gerhard S***, sondern der Vermerk: "Fotos: S*** Ges.m.b.H.". Im September 1986 enthielt das Impressum den Hinweis: "Fotos/Repro: S***-Lichtbild, Herrengasse 9". Die Klägerin hat im Hause Herrengasse 9, wo sich die Redaktion der "Süd-Ost-Tagespost" befand und die Redaktion der "Wochenpost" noch heute ist, Räume gemietet, die sie zur Herstellung ihrer fotografischen Erzeugnisse benützt.
Sämtliche Fotografien, die die Klägerin in den letzten Jahren der Beklagten zur Verfügung gestellt hat, trugen auf der Rückseite den Vermerk "Copy-Right by S***-Lichtbild Ges.m.b.H., Geidorfplatz 2, 8010 Graz, Tel. 34022".
Die Klägerin wurde nicht nur beauftragt, Fotos bei ihr von der "Süd-Ost-Tagespost" angekündigten Ereignissen zu machen, sondern auch, bei überraschenden Ereignissen fotografisch tätig zu sein. Darüber hinaus kam es vor, daß die Klägerin von sich aus aktuelle Fotos - so zum Beispiel blühende Blumen zum Frühlingsbeginn - der Beklagten anbot.
Die Redakteure der "Süd-Ost-Tagespost" unterließen bei der Veröffentlichung der von der Klägerin stammenden Fotografien wiederholt den Hinweis auf den Hersteller. Sie meinten, auf Grund einer Vereinbarung der Streitteile mache die Nennung der Klägerin im Impressum der Zeitung den Hinweis auf den Urheber entbehrlich. Dennoch schien unter manchen Fotos der Klägerin der Vermerk "Foto S***" auf, und zwar dann, wenn es sich nach Meinung des zuständigen Redakteurs oder des Chefredakteurs um ein Exklusivfoto oder um ein Foto von künstlerischem Wert, handelte wenn es aus anderen Gründen für außergewöhnlich gehalten wurde, oder "um freiwillig einen zusätzlichen Werbeeffekt zu bieten". Die von der Beklagten erwähnte von der Klägerin jedoch bestrittene "Globalvereinbarung" sollte für die "Wochenpost" nicht gelten. Auch bei dieser Zeitung kam es wiederholt vor, daß bei den von der Klägerin stammenden Lichtbildern der Hinweis auf den Urheber nicht angebracht war. Dies beruhte auf einer menschlichen Fehlleistung, welche die Chefredakteurin und deren Mitarbeiter zu vermeiden bestrebt waren.
Im Impressum der Wochenpost wird auf die Klägerin nicht hingewiesen.
Am 12. März 1987 verfügte die Beklagte intern, daß ab 13. März 1987 sämtliche Bilder der Klägerin mit dem Herstellervermerk "Foto: S***" zu versehen seien.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsbegehrens, der Beklagten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreites mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, von ihr, der Klägerin, hergestellte Lichtbilder, an denen ihr Urheber- und/oder Leistungsschutzrecht zustehen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, wenn dies ohne Herstellerbezeichnung geschehe. Die Beklagte habe die Herstellerbezeichnung der Klägerin in rund 95 % der Fälle unter Verletzung der Bestimmung des § 74 Abs 3 UrhG weggelassen. Die Klägerin habe dies immer wieder beanstandet.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Bei den von der Klägerin hergestellten Lichtbildern handle es sich nicht um Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Klägerin habe, ohne Kreativität zu entfalten, nur das fotografiert, was der jeweilige Wortberichterstatter der Beklagten in Auftrag gegeben habe. Der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin, Gerhard S***, sei früher Dienstnehmer der Beklagten gewesen; in der Folge sei die Klägerin ein dienstnehmerähnliches Verhältnis zur Beklagten eingegangen. Die Nutzungsrechte an den von der Klägerin ausgearbeiteten Lichtbildern stünden somit der Beklagten als Unternehmensinhaberin zu.
Dem eingeklagten Unterlassungsanspruch stehe auch die Vereinbarung der Streitteile entgegen, daß die Kennzeichnung des Herstellers der Lichtbilder pauschal durch die Aufnahme des Namens der Klägerin im Impressum erfolgen solle. Die Klägerin habe nie dem Chefredakteur oder dem Geschäftsführer der Beklagten gegenüber die einzelne Auszeichnung jedes Fotos verlangt; sie habe die jahrelange Praxis der Beklagten offenbar genehmigt. Durch die Kennzeichnung des Herstellers der Bilder im Impressum sei überdies der Hersteller ohnehin eindeutig und zweifelsfrei identifiziert.
Im Hinblick auf die nicht eindeutige Rechtslage erkläre die Beklagte unvorgreiflich ihres Rechtsstandpunktes, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens oder bis zum ausdrücklichen schriftlichen Widerruf dieses vereinbarungswidrigen Begehrens der Klägerin ab nun deren Lichtbilder nur mit der Herstellerbezeichnung zu veröffentlichen; sie biete zur Gewährleistung dieser Zusage den Abschluß eines vollstreckbaren Notariatsaktes an.
Der Erstrichter wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Er beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, den er für bescheinigt hielt, rechtlich wie folgt:
Nach § 74 UrhG stehe dem Hersteller eines Lichtbildes das Recht zu, daß Vervielfältigungen mit dem Hinweis auf ihn versehen würden; die Unterlassung eines solchen Hinweises sei die Verletzung eines Schutzrechtes und rechtfertige grundsätzlich ein Unterlassungsbegehren.
Voraussetzung jedes Unterlassungsbegehrens sei aber die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen (Wiederholungsgefahr); diese sei in Ansehung der "Süd-Ost-Tagespost" jedenfalls weggefallen. Anders verhalte es sich jedoch mit der "Wochenpost": Für diese gelte die von der Beklagten ins Treffen geführte "Globalvereinbarung" nicht. Dennoch sei auch diesbezüglich die Wiederholungsgefahr zu verneinen, weil die Beklagte im Provisorialverfahren die Erklärung abgegeben habe, in Hinkunft die Lichtbilder der Klägerin nur mehr mit der Herstellerbezeichnung zu veröffentlichen, und hiefür auch einen vollstreckbaren Notariatsakt angeboten habe. Daß es die Beklagte mit dieser Zusage ernst meine, ergebe sich aus der internen Verfügung der Beklagten vom 12. März 1987, daß sämtliche Bilder der Klägerin ab 13. März 1987 mit dem Herstellervermerk "Foto-S***" zu versehen seien. Die bloße Möglichkeit, daß ein Redakteur trotz der strikten Weisung den Hinweis auf den Hersteller unterlasse, sei allein kein Grund, die Wiederholungsgefahr anzunehmen. Die Rechtsauffassung der Beklagten, die Lichtbilder der Klägerin seien keine Werke im Sinn des UrhG, das Nutzungsrecht daran stehe im Hinblick auf das enge, dienstnehmerähnliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Parteien in Wahrheit ihr, der Beklagten, zu, könne nicht geteilt werden. Einerseits verwende die Beklagte für ihre Druckwerke nicht nur Fotos, die sie in Auftrag gegeben habe, sondern auch solche, die die Klägerin aus eigenem hergestellt und angeboten habe. Andererseits sei auch ein im Auftrag eines Reporters hergestelltes Lichtbild ein Werk im Sinne des § 1 UrhG. Werke der Lichtbildkunst seien die durch ein fotografisches oder ein der Fotografie ähnliches Verfahren hergestellten Werke (§§ 1 und 3 UrhG). Als Urheber eines Werkes gelte der, der es geschaffen habe (§ 10 UrhG); dem Hersteller des Lichtbildes stünden somit die in Rede stehenden Schutzrechte zu (§ 74 UrhG). Die Behauptung, ein Fotograf entfalte keine Kreativität, treffe in dieser Allgemeinheit keineswegs zu. Das fotografische Geschick bestehe nicht bloß darin, die Kamera auf das Objekt zu richten und den Auslösemechanismus zu betätigen, sondern darin, das Objekt richtig zu erfassen, die richtige Einstellung unter Bedachtnahme auf die vorherrschenden Lichtverhältnisse sowie den richtigen Bildausschnitt zu wählen und schließlich im richtigen Augenblick den Auslösemechanismus zu betätigen. Dem UrhG sei im übrigen nicht zu entnehmen, daß sich der Urheberschutz nur auf Fotos bezöge, die solchen Anforderungen entsprächen.
Die unrichtige Rechtsauffassung der Beklagten sei zwar grundsätzlich geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Diese scheine hier aber dadurch gebannt, daß die Beklagte trotz ihrer Rechtsauffassung die künftige Anführung der Herstellerbezeichnung zugesagt und eine entsprechende Anweisung in ihrem Betrieb gegeben habe.
Die Frage, ob die Anführung der Klägerin im Impressum der Bestimmung des § 74 Abs 3 UrhG entsprochen hätte, sei wegen Einstellung der "Süd-Ost-Tagespost" nicht mehr zu behandeln. Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Rechtlich führte es aus:
Da die Beklagte wiederholt Lichtbilder, die die Klägerin mit ihrer Firma bezeichnet hatte auch in der "Wochenpost" verbreitet habe, ohne die Vervielfältigungsstücke mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen, habe sie das der Klägerin nach § 74 Abs 3 UrhG zustehende Schutzrecht verletzt; der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei daher zu bejahen. Bei Verletzung des Schutzrechtes nach § 74 Abs 3 UrhG könnten die Ansprüche nach §§ 81 ff UrhG auch nebeneinander geltend gemacht werden; das Verbotsbegehren müsse sich nicht auf bestimmte Lichtbilder oder bestimmte Medien beziehen.
Die Wiederholungsgefahr sei bei Unterlassungsansprüchen auf Grund des UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG. Demnach sei Wiederholungsgefahr schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine ernstliche Sinnesänderung des Verletzers bestünden. Dabei sei auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch auf das Verhalten des Beklagten während des Rechtsstreites, Bedacht zu nehmen. Liege ein rechtswidriger Eingriff des Beklagten vor, so sei es seine Sache, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen. Die während des Prozesses gegebene bloße Zusage, in Hinkunft gleichartige Handlungen zu unterlassen, beseitige im allgemeinen nicht die Wiederholungsgefahr. Anders läge der Fall, wenn der Beklagte den Rechtsstandpunkt des Klägers vorbehaltlos anerkenne. Im vorliegenden Fall sei trotz verschiedener Anweisungen an die einzelnen Redakteure wiederholt die Anbringung des Herstellerhinweises bei den Lichtbildern der Klägerin unterblieben, insbesondere auch in der "Wochenpost". Im Impressum dieser Wochenzeitung sei die Klägerin nicht als Urheber der Lichtbilder genannt. Die Beklagte bestreite im Prozeß sogar das Schutzrecht der Klägerin. Ein vollstreckbarer Titel für den Unterlassungsanspruch sei bisher nicht geschaffen worden. Auch die nach der Zustellung der Klage erfolgte interne Redaktionsanweisung könne den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht begründen, weil es in der Vergangenheit mehrfach trotz solcher Redaktionsanweisungen zu Verletzungen des Schutzrechtes gekommen sei. Aus diesen Gründen bestehe die Wiederholungsgefahr weiter fort.
Der Revisionsrekurs sei deshalb zulässig, weil weder der Rechtsprechung noch der einschlägigen Literatur eindeutig zu entnehmen sei, daß das Schutzrecht nach § 74 Abs 3 UrhG ein Ausschließungsrecht im Sinne des § 81 UrhG sei. Da im Fall des § 74 Abs 3 UrhG der andere - wie diesmal - die Lichtbilder an sich berechtigt verbreite, käme auch die Lösung in Betracht, daß bei Verletzung eines derartigen Schutzrechtes bloß ein Vergütungsanspruch, nicht aber ein Unterlassungsanspruch bestehe. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn "wegen Rechtswidrigkeit zu beheben" (offenbar gemeint: die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen). Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte stellt - erstmalig in dritter Instanz - das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an dem Unterlassungsbegehren in Abrede. Erst als die Klägerin habe annehmen müssen, daß ihr gutes Geschäft mit der Beklagten zu Ende gehen werde, weil deren Zeitungen eingestellt werden müßten, habe sie den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht, andererseits aber "bei gleichzeitigem Kassieren des doch recht erheblichen Engeltes für die Fotos aktuelle Bilder weiter geliefert". Hätte sie ihr Unterlassungsbegehren ernst gemeint, so hätte sie einfach die Lieferung der aktuellen Bilder einstellen können, um damit den vermeintlich rechtswidrigen Zustand - die Veröffentlichung solcher Bilder ohne Herstellerbezeichnung - zu verhindern; die Klägerin habe ja erkennen müssen, daß - offenbar durch die besonderen Verhältnisse im Rahmen der Einstellung der Zeitung und im Rahmen der Liquidation der Beklagten - Anordnungen wie die interne Mitteilung vom 12. März 1987 "nicht mit Sicherheit durchgriffen". Die Klägerin habe somit ein Verhalten der Beklagten provoziert, dessen Gesetzwidrigkeit sie behaupte. Sie selbst hätte die Verletzung ihrer Rechte am besten dadurch abstellen können, daß sie der Beklagten keine aktuellen Bilder mehr zur Verfügung gestellt hätte. Dem kann nicht gefolgt werden:
Würde die Klägerin der Beklagten keine Lichtbilder mehr liefern, dann könnte diese die Fotos zwar nicht mehr ohne Herstellerbezeichnung veröffentlichen, die Klägerin käme aber auch um ihr "doch recht erhebliches Entgelt", also um ihr "gutes Geschäft". Außerdem könnte die Beklagte auch in Zukunft von der Klägerin bereits früher hergestellte und gelieferte Bilder veröffentlichen, ohne die Klägerin als Herstellerin anzuführen. Aus diesen Gründen kann das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht in Zweifel gezogen werden.
Ferner vertritt die Beklagte die Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Unterlassung nach § 81 UrhG, weil ihr kein Ausschließlichkeitsrecht an den Bildern mehr zustehe, nachdem sie ihr, der Beklagten, das Verwertungsrecht nach § 74 Abs 1 UrhG eingeräumt habe. Auch diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Das Wesen jedes Immaterialgüterrechts besteht vor allem darin, daß sein Inhaber die durch staatliche Zwangsmittel gesicherte Möglichkeit hat, jeden anderen vom bestimmungsgemäßen Gebrauch des Immaterialgutes auszuschließen, ihm also vor allem diejenigen Formen der Nutzung zu verbieten, die erfahrungsgemäß Gewinn bringen (Schönherr, Grundriß Rz 308). Demgemäß gewährt das Urheberrecht dem Inhaber - mit gewissen Ausnahmen - das ausschließliche Recht, sein Werk wirtschaftlich zu nutzen (Verwertungsrechte), sowie das Recht auf den Schutz seiner "geistigen Interessen" am Werk (Dittrich-Kucsko2, 15). Dem Inhaber des Urheberrechts kommt somit ein absolutes Recht zu, jeden Dritten von der Ausübung dieses Urheberrechtes auszuschließen, sofern ihm nicht der Berechtigte (oder das Gesetz) die Ausübung gestattet hat (Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 213). Die §§ 81 und 82 Urheberrechtsgesetz sprechen daher treffend von der "Verletzung eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechtes" (Schönherr aaO Rz 309.2). Vollen urheberrechtlichen Schutz genießt nur der Urheber einer eigentümlichen geistigen Schöpfung; das Gesetz gewährt aber auch anderen Personen, die eine schutzwürdige Leistung erbringen "Leistungsschutzrechte" ("verwandte Schutzrechte"). Das trifft insbesondere auf die Hersteller von Lichtbildern zu (§§ 73, 74 UrhG). Auch ihnen kommen ausschließliche Rechte zu, bei deren Verletzung ihnen - ua. - ein Unterlassungsanspruch (§ 81 UrhG) zusteht.
Nach § 74 Abs 1 UrhG hat derjenige, der ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Lichtbild (ua) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Hat aber der Hersteller ein Lichtbild mit seinem Namen (Decknamen, Firma) bezeichnet, so wird das einem Dritten eingeräumte Verwertungsrecht (§ 74 Abs 2 UrhG) insoweit eingeschränkt, als dieser auch die von ihm hergestellten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen hat (§ 74 Abs 3 Satz 1 UrhG). Dieses Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers ist somit untrennbar mit seinem ausschließlichen Verwertungsrecht nach § 74 Abs 1 UrhG verknüpft. Der Hersteller kann dem Erwerber der Verwertungsrechte auch das Recht einräumen, sich selbst als Hersteller des Lichtbildes zu bezeichnen, in welchem Fall der Erwerber fortan als Hersteller gilt und den Schutz nach den Vorschriften der Abs 3 und 4 des § 74 UrhG genießt (§ 74 Abs 5 UrhG). § 74 Abs 3 UrhG ist eine Vorschrift zum Schutz geistiger Interessen (EB zu §§ 38 und 40 UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 554). Damit sind nicht nur ideelle, sondern auch kommerzielle Interessen - wie die Wahrung des Rufes eines Unternehmens - gemeint (Dittrich, Zum Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers, Schönherr-Gedenkschrift 121 ff 122 f).
§ 74 Abs 3 UrhG räumt somit dem Hersteller das Recht ein, jedem anderen - auch demjenigen, dem er die Verwertungsrechte übertragen hat - die Verbreitung und Vervielfältigung von Lichtbildern ohne die Bezeichnung des Herstellers zu untersagen.
Im Einklang damit hat der Oberste Gerichtshof in ÖBl. 1978, 23 den Anspruch des Lichtbildherstellers auf Anbringung der fehlenden Herstellerbezeichnung - und damit auf Beseitigung des durch das Fehlen dieser Bezeichnung geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes - bejaht; auch der Beseitigungsanspruch nach § 82 Abs 1 UrhG setzt ja die Verletzung eines auf das UrhG gegründeten Ausschließungsrechtes voraus.
In ÖBl. 1986, 162 hat der Oberste Gerichtshof den Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung von Werken dann, wenn dies ohne Nennung des Künstlers oder mit unrichtiger Urheberbezeichnung geschehe, auf Grund des § 20 UrhG anerkannt und dabei hervorgehoben, daß die Urheberbezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem übertragenen Verwertungsrecht stehe. In ÖBl. 1987, 53 schließlich wurde ein unmittelbar auf § 74 Abs 3 UrhG gestützter Unterlassungsanspruch bejaht.
Da die Beklagte auf ihre weiteren in erster Instanz erhobenen Einwände nicht mehr zurückkommt, genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen. Ergänzend ist zu bemerken, daß das Angebot eines vollstreckbaren Notariatsaktes schon deshalb nicht geeignet war, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, weil die Beklagte gar nicht bereit war, sich für alle Zukunft zu der von der Klägerin begehrten Unterlassung zu verpflichten, sondern nur bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens. Ob sonst Umstände hervorgekommen sind, welche die Wiederholung einer gesetzwidrigen Handlung der Beklagten als ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen, ist keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (ÖBl. 1985, 129 mwN) und daher nicht zu prüfen. Der Revisionsrekurs mußte mithin erfolglos bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.
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