OGH 4Ob362/84 (RS0077986)

OGH4Ob362/8425.9.1984

Rechtssatz

Die Werbung vor dem Geschäft eines Mitbewerbers oder in dessen unmittelbarer Nähe kann nach Lage des Falles wettbewerbswidrig sein. Das gilt insbesondere für das gezielte Abfangen von Kunden eines bestimmten Mitbewerbers in unmittelbarer Nähe seines Geschäftes. Eine in einer Stadt oder in einem Stadtteil allgemein durchgeführte Werbung (Verteilung von Handzetteln) braucht aber nicht vor jedem Konkurrenzgeschäft eingestellt zu werden.

Normen

UWG §1 D1i
UWG §1 D2d

4 Ob 362/84OGH25.09.1984

Veröff: ÖBl 1985,43

4 Ob 4/96OGH16.01.1996

Auch; Beisatz: Daß eine allgemeine Werbemaßnahme auch vor dem Geschäft eines Konkurrenten fortgesetzt wird, bildet demnach noch kein Indiz für die Absicht, gerade in den Kundenkreis dieses Konkurrenten eindringen und ihn damit schädigen zu wollen. Gleiches gilt beim Verteilen von Reklamematerial auch dann, wenn die Geschäfte des Werbenden und des Konkurrenzunternehmens in unmittelbarer Nähe liegen. Daß die Reklamezettel des Werbenden auch in der Nähe des Geschäfts eines Konkurrenten und damit an dessen Kunden verteilt werden, liegt dann in der räumlichen Nähe der Geschäfte und sagt für sich allein nichts darüber aus, daß die Werbemaßnahme in der Absicht gesetzt wurde, gerade in den Kundenkreis des unmittelbar benachbarten Konkurrenten einzudringen und diesen zu behindern. Denn bei einer derartigen räumlichen Nähe sind die Kunden des Konkurrenten auch potentielle Kunden des Werbenden. (T1)

4 Ob 2244/96wOGH15.10.1996

Vgl auch; nur: Die Werbung vor dem Geschäft eines Mitbewerbers oder in dessen unmittelbarer Nähe kann nach Lage des Falles wettbewerbswidrig sein. Das gilt insbesondere für das gezielte Abfangen von Kunden eines bestimmten Mitbewerbers in unmittelbarer Nähe seines Geschäftes. (T2) Beisatz: Durch das Dazwischenschieben des Mitbewerbers wird ein sachlicher Leistungsvergleich ausgeschlossen, so daß das Abfangen grundsätzlich wettbewerbswidrig ist; doch kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die räumliche Situation an, ob tatsächlich ein sachlicher Leistungsvergleich verhindert wird. (T3) Beisatz: Hier: Kein sittenwidriges Abfangen von Kunden eines Stiftrestaurants, wenn ein Mitbewerber auf dem rund 85 m davon entfernten (öffentlichen) Stiftsparkplatz bei Reisenden und Buschauffeuren zum Besuch seines Restaurants wirbt. (T4)

4 Ob 129/98vOGH05.05.1998

Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Durch das Dazwischenschieben des Mitbewerbers wird ein sachlicher Leistungsvergleich ausgeschlossen. (T5)

4 Ob 111/99yOGH01.06.1999

Vgl auch

4 Ob 1/13wOGH12.02.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Werbung im „Geschäftslokal“ (Zügen) der Konkurrentin für eigene Beförderungsleistungen. (T6); Veröff: SZ 2013/16

4 Ob 42/14aOGH20.05.2014

Auch; Beisatz: Hier: Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern. (T7)<br/>Bem: Siehe auch RS0129481 (T8); Veröff: SZ 2014/52<br/>

Dokumentnummer

JJR_19840925_OGH0002_0040OB00362_8400000_001

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