European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E124650
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies einen Widerspruch des Beklagten gegen ein Verhandlungsprotokoll als verspätet zurück, weil er den darin geltend gemachten Protokollierungsfehler nicht am Ende der Tagsatzung gerügt hatte.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten dagegen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Beklagte erhebt dagegen einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, der unzulässig ist.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist; dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung eines voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS‑Justiz RS0112314 [insbes T5]). Die Zurückweisung eines Protokollswiderspruchs – wie hier – ist auch kein in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO genannter Ausnahmefall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen (6 Ob 121/01i; Zechner in Fasching/Konecny IV/12 [2005] § 528 ZPO Rz 103).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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