OGH 4Ob36/12s

OGH4Ob36/12s27.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C***** GmbH, 2. D***** Ges.m.b.H., beide *****, beide vertreten durch Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei c***** SE, *****, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Pramberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrags (Streitwert 100.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. Dezember 2011, GZ 1 R 259/11g-23, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das bloße Bestreiten eines Anspruchs rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands dessen Verwirklichung gefährdet werden könnte (RIS-Justiz RS0005369). Entscheidend ist vielmehr, ob es aufgrund konkreter Umstände wahrscheinlich ist, dass ohne einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruchs erheblich erschwert würde. Das ist dann der Fall, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können (RIS-Justiz RS0005379). Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung wird damit im Allgemeinen nicht begründet (RIS-Justiz RS0005103, RS0005118).

Im vorliegenden Fall ist die Auffassung des Rekursgerichts vertretbar, dass aus der bloßen Tatsache, dass die Beklagte das Zustandekommen eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft bestreitet, noch nicht auf die Gefährdung des Anspruchs auf Zuhaltung dieses Vertrags (durch Veräußerung an einen anderen Interessenten) geschlossen werden könne. Allein durch die „Nähe zum Beweis“ oder durch - wenn auch erhebliche - Beweisschwierigkeiten ist eine Verschiebung der Beweislast (Bescheinigungslast) noch nicht gerechtfertigt (RIS-Justiz RS0040182 [T12, T13]). Auch ein typischer Geschehensverlauf, der die Annahme eines Anscheinsbeweises ermöglichte (RIS-Justiz RS0040266, RS0040287), liegt nicht vor. Denn es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte das Zustandekommen des Vertrags bestreitet, weil sie aufgrund eines besseren Angebots an einen anderen Interessenten verkaufen will. Ebenso ist aber denkbar, dass sie überhaupt vom Verkauf abgestanden ist oder damit zumindest bis zur Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit zuwartet. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Anspruchsgefährdung ist daher auch bei typisierender Betrachtung nicht zu erkennen.

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