4 Ob 357/83 | OGH | 06.09.1983 |
Veröff: ÖBl 1983,165 |
4 Ob 349/84 | OGH | 10.07.1984 |
Ähnlich |
4 Ob 388/84 | OGH | 27.11.1984 |
Beisatz: Es kommt nicht darauf an, daß alle organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden, die für die Durchführung einer Fahrt notwendig sind. Es genügt vielmehr die maßgebliche Mitwirkung an der Durchführung einer solchen Veranstaltung durch einzelne organisatorische Maßnahmen. Eine abweichende Ansicht ist, da der OGH in diesem Sinn bereits mehrfach entschieden hat, durch das Gesetz nicht soweit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden können und eine subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer Rechtsvorschrift daher nicht vorläge. "Autobus - Ausflugsfahrt" (T1) |
4 Ob 407/84 | OGH | 15.01.1985 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unter anderem Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren. (T2) |
4 Ob 301/85 | OGH | 05.02.1985 |
Beis wie T1 nur: Es kommt nicht darauf an, daß alle organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden, die für die Durchführung einer Fahrt notwendig sind. Es genügt vielmehr die maßgebliche Mitwirkung an der Durchführung einer solchen Veranstaltung durch einzelne organisatorische Maßnahmen. (T3) |
4 Ob 312/85 | OGH | 05.02.1985 |
4 Ob 330/86 | OGH | 15.03.1988 |
Beis wie T1 nur: Eine abweichende Ansicht ist, da der OGH in diesem Sinn bereits mehrfach entschieden hat, durch das Gesetz nicht soweit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden können und eine subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer Rechtsvorschrift daher nicht vorläge. "Autobus - Ausflugsfahrt" (T4) |
4 Ob 97/89 | OGH | 12.09.1989 |
Auch; Beis wie T3; Veröff: WBl 1990,81 = ÖBl 1990,16 |
4 Ob 147/89 | OGH | 05.12.1989 |
4 Ob 87/94 | OGH | 12.07.1994 |
Beis wie T1 |
4 Ob 79/07g | OGH | 22.05.2007 |
Auch; Beisatz: Schon das Entgegennehmen und Weiterleiten von Reiseanmeldungen ist als Vermitteln einer Reise iS der gewerberechtlichen Vorschriften anzusehen, eine individuelle Beratung ist nicht notwendige Bedingung für das Vorliegen einer Vermittlungstätigkeit. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00357_8300000_001
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