Spruch:
Wenn der Oberste Gerichtshof über Rekurs des Gegners des nunmehrigen Revisionswerbers gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes eine bestimmte Rechtsauffassung vorgeschrieben hat, so kann die Revision, das Berufungsurteil nicht deshalb bekämpfen, weil es sich an die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes gehalten hat.
Entscheidung vom 22. März 1955, 4 Ob 3/55.
I. Instanz: Arbeitsgericht Linz; II. Instanz: Landesgericht Linz.
Text
Das Arbeitsgericht hat mit Zwischenurteil ausgesprochen, daß der Anspruch der Kläger auf Bezahlung des Differenzbetrages zwischen den tatsächlich erhaltenen Ruhegenußbezügen und den nach dem Lebenshaltungskosten-Index aufgewerteten Ruhegenußbezügen dem Gründe nach zu Recht besteht.
Infolge Berufung der beklagten Partei sprach das Berufungsgericht aus, daß der Aufwertungsanspruch gegeben sei. Es lehnte aber eine Aufwertung nach dem Lebenshaltungskosten-Index ab und hob das Urteil des Arbeitsgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt mit dem Auftrage auf, zu prüfen, nach welchem Schlüssel die Aufwertung zu erfolgen habe.
Gegen diesen Aufhebungsbescheid haben die Kläger Rekurs erhoben und darin ausgeführt, daß die Sache in Ansehung des Gründes des Anspruches spruchreif sei, da die Aufwertung nach dem Lebenshaltungskosten-Index zu erfolgen habe.
Der Oberste Gerichtshof trat den Ausführungen des Berufungsgerichtes über den Bestand eines Anspruches auf Aufwertung der Ruhegenüsse bei. Er kam jedoch zu dem Ergebnis, daß im Hinblick auf die eingetretene Geldentwertung die Entscheidung über den Grund des Anspruches keiner weiteren Feststellungen mehr bedürfe und das Zwischenurteil der ersten Instanz zu bestätigen sei.
Das Berufungsgericht hat nun unter Hinweis auf die Rekursentscheidung des Obersten Gerichtshofes das Zwischenurteil bestätigt.
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Auch die Rechtsrüge kann zu keinem Erfolg führen. Der Oberste Gerichtshof ist in seinem Beschlusse zu dem Ergebnis gekommen, daß der Aufwertungsanspruch dem Gründe nach zu Recht besteht und das Zwischenurteil der ersten Instanz zu bestätigen ist. Zu einer ausdrücklichen Erörterung der nur in der Revision behandelten Fragen hatte er keinen Anlaß, da ein Rekurs der beklagten Partei nicht vorlag, obwohl auch die beklagte Partei einen Rekurs hätte erheben können, denn ihrem in erster Linie gestellten Antrage auf Klagsabweisung war vom Berufungsgerichte nicht stattgegeben worden.
Die Unterlassung der Anfechtung einer im Aufhebungsbeschlusse ausgesprochenen rechtlichen Beurteilung hat zwar grundsätzlich den Ausschluß der Revision nicht zur Folge (RSpr. 1932 Nr. 325), doch kann die Revision nur soweit erfolgreich sein, als der Oberste Gerichtshof nicht aus Anlaß eines Rekurses der Gegenseite gegen den Aufhebungsbeschluß dem Berufungsgerichte eine rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens vorgeschrieben hat. Da der Oberste Gerichtshof an die zum Ausdruck gebrachte rechtliche Beurteilung gebunden ist (JBl. 1916 S. 216, AmtlSlg. 1820, Rspr. 1925 Nr. 154, Rspr. 1931 Nr. 105
u. 186), kann auf die in der Revision vorgebrachten Argumente nicht mehr eingegangen werden.
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