OGH 4Ob353/82 (RS0065713)

OGH4Ob353/8213.7.1982

Rechtssatz

Die Anwendung des § 28 KSchG ist zwar nicht auf bedenkliche Bestimmungen beschränkt, die einem Verbrauchsgeschäft im Sinne des § 1 KSchG zugrundegelegt wurden; § 28 KSchG dient aber doch in erster Linie der Unterbindung gewisser, für Verbrauchergeschäfte als ebenso typisch wie nachteilig angesehener Praktiken.

Normen

KSchG §28

4 Ob 353/82OGH13.07.1982

Veröff: SZ 55/111 = ÖBl 1983,127 = MietSlg 34639(25)

6 Ob 551/94OGH22.09.1994

Veröff: SZ 67/154

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

nur: Die Anwendung des § 28 KSchG ist zwar nicht auf bedenkliche Bestimmungen beschränkt, die einem Verbrauchsgeschäft im Sinne des § 1 KSchG zugrundegelegt wurden. (T1)<br/>Beisatz: Die Unterlassungsklage kann daher auch erhoben werden, wenn sie das Verhältnis zwischen zwei Verbrauchern betrifft, wenn also ein Verbraucher Vertragsformblätter mit Bedingungen verwendet, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. (T2)<br/>Veröff: SZ 2012/20

9 ObA 113/14dOGH18.12.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen der Verbandsklage nach §§ 28-30 KSchG finden auf Arbeitsverhältnisse keine Anwendung. (T3)<br/>Veröff: SZ 2014/132

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0040OB00353_8200000_003

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