OGH 4Ob351/97i

OGH4Ob351/97i25.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Jakob B*****, vertreten durch Dr.Guntram Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte und widerklagende Partei Dora B*****, vertreten durch Dr.Gerold Hirn und Dr.Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Ehescheidung, Unterhalt und Aufteilung, infolge Rekurses der beklagten und widerklagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 22.August 1997, GZ 1 R 388/97k-84, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bludenz vom 10.Juli 1997, GZ 1 C 270/95a-78, ersatzlos aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der in seinem Ausspruch, wonach die mit Beschluß vom 18.Dezember 1996 angeordnete Verbindung der Außerstreitsache 5 F 3/96v mit dem streitigen Scheidungsverfahren aufgehoben wurde, als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird im übrigen mit der Maßgabe bestätigt, daß in teilweiser Stattgebung des Rekurses der Beschluß des Erstgerichtes dahin abgeändert wird, daß der Aufteilungsantrag des Klägers und Widerbeklagten in das Verfahren außer Streitsachen überwiesen wird.

Text

Begründung

Mit der am 24.August 1995 zu 1 C 270/95a des Erstgerichtes eingebrachten Klage begehrt der Mann die Scheidung seiner Ehe mit der Frau aus deren alleinigem Verschulden.

Am 16.Februar 1996 brachte die Frau beim Erstgericht einen Schriftsatz ein, der die Widerklage auf Scheidung der Ehe, eine Unterhaltsklage und einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens enthielt.

Mit Beschluß vom 22.Februar 1996 verband das Erstgericht die Klage und die zu 1 C 19/96s eingetragene Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Der Antrag auf Aufteilung des Ehevermögens wurde als Außerstreitsache zu 5 F 3/96v eingetragen; diese Rechtssache wurde mit Beschluß vom 18.Dezember 1996 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit den Ehescheidungsklagen verbunden.

Am 26.Februar 1996 beantragte der Mann - unter Hinweis darauf, daß schweizerisches Recht anzuwenden sei - eine Güteraufteilung in der Weise, daß sein Hälfteanteil an der Liegenschaft mit dem Haus N*****, in das Eigentum der Frau übertragen werde, so daß diese Alleineigentümerin werde, wogegen die Frau die auf der Liegenschaft grundbücherlich sichergestellten Darlehen zur alleinigen Verzinsung und Rückzahlung zu übernehmen habe und schuldig sei, dem Mann binnen 14 Tagen eine Ausgleichszahlung von S 3,819.094 zu zahlen. Es bestehe der Ehevertrag vom 28.September 1988. Nach Art 195 a ZGB werde die Richtigkeit des darin enthaltenen öffentlichen Inventars gesetzlich vermutet. Das gelte freilich nur für solche Vermögenswerte, die innerhalb eines Jahres vor Errichtung des Inventares eingebracht worden seien. Die wesentlichsten Eigengüter des Beklagten fielen nicht in diese Frist. Die - im einzelnen aufgezählten - Beträge des ehelichen Vermögens sowie des Eigentums beider Streitteile mögen in der beantragten Weise zugewiesen werden (ON 6).

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26.Februar 1996 beantragten beide Parteien, dem jeweils anderen Ehegatten gemäß Art 170 des schweizerischen Zivilgesetzbuches aufzutragen, dem anderen Ehegatten über das Einkommen, das Vermögen und den Schuldenstand innerhalb einer Frist von zwei Monaten vollständig Auskunft zu geben und die entsprechenden Urkunden dem jeweils anderen vorzulegen, und zwar betreffend den gesamten Zeitraum der Ehe der Parteien. Das Erstgericht verkündete einen Beschluß in diesem Sinne (S.45).

Mit Schriftsatz vom 12.März 1996 beantragte die Frau, den Antrag des Mannes auf Güteraufteilung abzuweisen (ON 9).

Am 30.Mai 1997 regte die Frau an, den Antrag des Mannes auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zurückzuweisen "bzw" den Beschluß vom 26.Februar 1996 ersatzlos aufzuheben. Der Aufteilungsanspruch sei nach österreichischem Recht zu beurteilen. Es liege Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, weil das Aufteilungsverfahren außerstreitig sei und erst nach rechtskräftiger Scheidung in Frage komme (ON 72).

Der Mann trat dieser Anregung entgegen. Die Parteien hätten eine - nach Art 54 des schweizerischen IPR-Gesetzes zulässige - Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechtes getroffen (ON 76).

Das Erstgericht wies die Anregung der Frau ab. Unter Punkt I.1. des nach der Eheschließung der Streitteile vor dem Rechtsanwalt Emil N***** in A***** geschlossenen Ehe- und Erbvertrags vom 28.September 1988 hätten die Eheleute vereinbart, daß sie ihre ehe- und güterrechtlichen Verhältnisse dem schweizerischen Recht unterstellen, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschließung. Im Hinblick auf diese Rechtswahl habe das Gericht zu Recht bei der Beschlußfassung vom 26.Februar 1996 Art 170 des schweizerischen ZGB angewendet.

Das Gericht zweiter Instanz hob aus Anlaß des von der Frau dagegen erhobenen Rekurses diesen Beschluß ersatzlos auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht mit dem Auftrag zurück, über die Begehren beider Streitteile auf güterrechtliche Auseinandersetzung im Verfahren außer Streitsachen zu 5 F 3/96 zu entscheiden und hob gleichzeitig die mit Beschluß vom 18.Dezember 1996 angeordnete Verbindung der Außerstreitsache mit den beiden Scheidungsverfahren auf. Durch die von den Parteien vorgenommene Rechtswahl sei nur das materielle Sachrecht betroffen. Anderes lasse sich dem Ehe- und Erbvertrag nicht entnehmen. Auf das Verfahren kämen stets die österreichischen Prozeßvorschriften zur Anwendung. Bei güterrechtlichen Ansprüchen - die nach Schweizer Verfahrensrecht zusammen mit dem Ehescheidungsverfahren behandelt werden können (aber nicht müssen) - sei nach österreichischen Prozeßvorschriften zu entscheiden, in welcher Verfahrensart darüber abzusprechen sei. Danach seien aber güterrechtliche Ansprüche von Ehegatten gemäß § 229 AußStrG in das außerstreitige Verfahren verwiesen. Dem habe das Erstgericht schon dadurch Rechnung getragen, daß es den Antrag der Frau auf Güterteilung in das außerstreitige Verfahren 5 F 3/96v verwiesen habe. Aber auch der Mann habe güterrechtliche Ansprüche erhoben, ohne daß das Erstgericht eine Überweisung ins Außerstreitverfahren gemäß § 235 AußStrG vorgenommen habe. Die mangelnde Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges sei aus Anlaß des zulässigen Rechtsmittels der Beklagten von Amts wegen wahrzunehmen. Da gemäß § 114 a Abs 1 JN das Erstgericht auch für die Abführung des außerstreitigen Verfahrens zuständig sei und nach § 114 a Abs 4 JN die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen sei, werde das Erstgericht das Begehren beider Streitteile auf güterrechtliche Auseinandersetzung im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen haben. In diesem Zusammenhang sei die vom Erstgericht angeordnete Verbindung des Verfahrens 5 F 3/96v mit dem Ehescheidungsverfahren nach § 192 Abs 1 ZPO aufzuheben, weil eine Verbindung von streitigem und außerstreitigem Verfahren unzulässig sei. Der von der Frau angestrebte Zurückweisung des Antrags des Mannes auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens durch das Rekursgericht könne nicht beigetreten werden. Es sei Sache des Erstgerichtes, über die ins außerstreitige Verfahren überwiesenen Ansprüche inhaltlich zu entscheiden. Insoweit fehle es an der funktionalen Zuständigkeit des Rekursgerichtes. Überdies sei auch im außerstreitigen Verfahren schweizerisches Sachrecht anzuwenden. Danach sei aber die Rechtskraft des Ehescheidungsverfahrens nicht Voraussetzung für die Einbringung allfälliger Aufteilungsanträge. § 81 Abs 1 öEheG betreffe den maeriell-rechtlichen Bereich. Es bestehe keine Veranlassung, den vom Erstgericht am 26.Februar 1996 verkündeten Beschluß nach Art 170 ZGB zu beheben. Dieser Beschluß sei in Rechtskraft erwachsen und auf Antrag beider Parteien gefaßt worden. Art 170 ZGB betreffe nicht nur güterrechtliche Ansprüche der Parteien, sondern sei auch in bloßen Ehescheidungsverfahren und einem allenfalls damit verbundenen Unterhaltsverfahren anwendbar.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der Frau ist in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 519 mwN aus der Rechtsprechung; RZ 1997/11 ua); er ist aber nicht berechtigt.

Daß Anträge auf Aufteilung des ehelichen Vermögens im Hinblick (ua) auf eine (beabsichtigte) Scheidung nach österreichischem Verfahrensrecht im Außerstreitverfahren zu behandeln sind, ergibt sich aus §§ 229 ff AußStrG und nicht - wie die Rechtsmittelwerberin offenbar meint - aus § 81 Abs 1 EheG oder einer sonstigen Bestimmung des Ehegesetzes. Der Antrag des Mannes ON 6 zielt auf eine nacheheliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ab. Ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der antragstellenden Partei (§ 40 a JN; SZ 63/135 uva). Über einen solchen Aufteilungsantrag haben die österreichischen Gerichte mangels anderslautender Regelung im internationalen Zivilverfahrensrecht unter Anwendung der §§ 229 ff AußStrG auch dann im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen, wenn der Aufteilungsanspruch nach ausländischem Sachrecht zu beurteilen ist (SZ 63/135). Zutreffend hat daher das Rekursgericht ausgesprochen, daß der Aufteilugsantrag des Mannes im Außerstreitverfahren zu verhandeln ist.

Ob aber ein Aufteilungsanspruch (schon) besteht oder nicht, richtet sich nach dem anzuwendenden Sachrecht. Daraus, daß der Aufteilungsanspruch nach österreichischem materiellen Recht erst nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe geltend gemacht werden kann (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 81 EheG mwN aus der Rechtsprechung), läßt sich die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte Zurückweisung des Aufteilungsantrages demnach nicht rechtfertigen.

Soweit die Rekurswerberin geltend macht, daß dem Aufteilungsantrag des Mannes eine vertragliche Vereinbarung der Streitteile entgegensteht, kommt dem für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges keine Bedeutung zu. Diese hängt von der Art des geltend gemachten Anspruches und dessen Begründung durch den Antragsteller ab. Der Mann hat aber keinen vertraglichen Anspruch erhoben, sondern eine bestimmte Rechtsgestaltung durch das Gericht begehrt, die noch nicht vorher vertraglich festgelegt war. Sein Antrag ist daher als Aufteilungsantrag im Sinn der §§ 229 ff AußStrG anzusehen.

Zu einer ersatzlosen Aufhebung der prozeßleitenden Verfügung vom 26. Februar 1996 besteht kein Anlaß. Soweit sie für die Entscheidung über den Aufteilungsanspruch von Bedeutung ist, kann sie ohnehin nur im Außerstreitverfahren Beachtung finden. Sollte sie jedoch auch für die Entscheidung im Scheidungs- und Unterhaltsverfahren eine Rolle spielen, dann wäre ihre Beseitigung unberechtigt.

Aus diesen Erwägungen mußte der Rekurs der Beklagten erfolglos bleiben. Da sie aber schon in ihrem gegen den erstgerichtlichen Beschluß gerichteten Rekurs die Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend gemacht hat, war der angefochtene Beschluß mit der Maßgabe zu bestätigen, daß nicht "aus Anlaß des Rekurses", sondern in teilweiser Stattgebung des Rekurses der Beschluß des Erstgerichtes dahin abgeändert wird, daß der Aufteilungsantrag des Mannes überwiesen wird.

Ein Kostenausspruch hatte zu entfallen, da Kosten nicht verzeichnet wurden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte