OGH 4Ob351/82 (RS0034983)

OGH4Ob351/826.9.1983

Rechtssatz

Erst nach Rechtskraft des Teilurteils über die Rechnungslegung hat der Kläger auf Grund der Ergebnisse der - erforderlichenfalls gemäß § 354 EO zu erzwingenden - Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagebetrages zu ergänzen; das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch fortzuführen und (mit Endurteil) abzuschließen. Die Auffassung, es könne auch durch Endurteil vorerst ein "angemessenes Entgelt" zugesprochen und die Bestimmung seiner Höhe einer Folgeklage vorbehalten werden, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Ein solches Begehren könnte für sich allein keinesfalls bestehen.

Bem: Zur Bezifferung des Leistungsbegehrens durch den Kläger als Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens siehe RS0124339.

 

Normen

EGZPO ArtXLII Abs3 III
ZPO §226 IIB10
ZPO §391 A

4 Ob 351/82OGH06.09.1983

Veröff: ÖBl 1984,46

9 ObA 186/91OGH25.09.1991

nur: Die Auffassung, es könne auch durch Endurteil vorerst ein "angemessenes Entgelt" zugesprochen und die Bestimmung seiner Höhe einer Folgeklage vorbehalten werden, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. (T1) <br/>Veröff: RdW 1992,121

1 Ob 1/99zOGH25.05.1999

nur: Erst nach Rechtskraft des Teilurteils über die Rechnungslegung hat der Kläger auf Grund der Ergebnisse der - erforderlichenfalls gemäß § 354 EO zu erzwingenden - Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagebetrages zu ergänzen; das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch fortzuführen und (mit Endurteil) abzuschließen. (T2)

5 Ob 212/08zOGH04.11.2008

nur T2; Veröff: SZ 2008/161

4 Ob 133/13gOGH20.01.2014

Vgl auch

9 ObA 54/16fOGH25.05.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830906_OGH0002_0040OB00351_8200000_001

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