European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0040OB00351.75.1216.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision der klagenden Partei wird nicht, jener des Beklagten wird teilweise Folge gegeben; die Urteile der Untergerichte werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich des bestätigten Teiles zu lauten hat:
I.) Der Beklagte ist schuldig, als Berater in Versicherungsangelegenheiten in Beziehung auf den Betrieb seines Gewerbes oder die Ausübung der damit verbundenen Tätigkeiten, die Führung der Bezeichnung „behördlich konzessioniert“ zu unterlassen.
Die klagende Partei wird ermächtigt, diesen Teil des Urteilspruches binnen drei Monaten nach seiner Rechtskraft in den Druckwerken: „Kärntner Tageszeitung“, „Volkszeitung“ und „Versicherungsrundschau“ auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen.
II.) Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, als Berater in Versicherungsangelegenheiten
„1.) die Führung der Bezeichnung ‚behördlich genehmigt‘ oder einer damit verwechslungsfähig ähnlichen Bezeichnung in Beziehung auf den Betrieb seines Gewerbes oder die Ausübung der damit verbundenen Tätigkeiten
2.) a) geschäftsmäßig die Einziehung von Forderungen seiner Auftraggeber im eigenen Namen oder im Namen seiner Auftraggeber
b) geschäftsmäßig, jedenfalls in Ausübung des Gewerbes eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten oder des Gewerbes der Einziehung fremder Forderungen (Inkassobürogewerbe) sowie als sonstiger Privatgeschäftsvermittler
aa) die Beratung seiner Auftraggeber zwecks Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ohne Beziehung auf einen Vertrag, insbesondere auch auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen Versicherungsunternehmungen, sei es in Form der Erteilung einschlägiger Auskünfte mit Einschluss steuerlicher Auskünfte, insbesondere bezüglich der Umsatz‑(Mehrwert)steuerpflicht und der Selbstverbraucherabgabe-(Investitionssteuer)pflicht, sei es in Form der Vertretung gegenüber Versicherungsunternehmen und Gerichten mit Einschluss der Verfassung diesbezüglicher Eingaben;
bb) das Anhängigmachen von Rechtsstreitigkeiten für seine Auftraggeber sowohl im eigenen Namen, insbesondere als Inkassozessionar, als auch im Namen seiner Auftraggeber durch von ihm mittelbar oder durch seine Auftraggeber unmittelbar bevollmächtigte Rechtsanwälte, insbesondere auch in Verbindung damit die darlehensweise Vorstreckung von Prozesskosten in Rechtsstreitigkeiten, die über Anraten der beklagten Partei geführt werden, wogegen sich der Auftraggeber eines von der beklagten Partei vorgeschlagenen Rechtsanwaltes bedient;
cc) die Übernahme von Aufträgen, die Tätigkeiten gemäß Z. 2 zum Gegenstande haben;
3.) das Anerbieten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen zu Tätigkeiten gemäß Z. 2 wie auch zu anderen Vertretungshandlungen oder zu Eingabenverfassung im Sinne des Art. VIII Abs. 1 lit. d EGVG. und zur Abfassung von Rechtsurkunden zu unterlassen und, die klagende Partei werde ermächtigt, den Spruch des Urteils auch in den Druckwerken ‚Die Presse‘, ‚Kleine Zeitung‘, ‚Österreichische Richterzeitung‘, ‚österreichische Immobilienzeitung‘, ‚Zeitschrift für Verkehrsrecht‘ und ‚Österreichische Juristen-Zeitung‘ auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen“ wird abgewiesen.
III.) Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten einen Betrag von S 68.155,26 (einschließlich S 6.586,— Barauslagen und S 4.560,60 Umsatzsteuer) an Kosten des Verfahrens erster Instanz, einen Betrag von S 27.982,98 (einschließlich S 1.479,48 Umsatzsteuer und S 8.010,— Barauslagen), (abzüglich eines Betrages von S 3.024,40, darin enthalten S 194,40 Umsatzsteuer und S 400,– Barauslagen, an Kosten der Berufungsschrift der klagenden Partei), an Kosten des Berufungsverfahrens und einen Betrag von S 20.556,96 (einschließlich S 6.720,— Barauslagen und S 1.024,96 Umsatzsteuer) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begründete die aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Klagebegehren im wesentlichen damit, dass der Beklagte, der das gebundene Gewerbe eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten“ (§ 1a lit. b Z. 35 Gewerbeordnung 1859) ausübe, auch Tätigkeiten verrichte, die über den Umfang der Gewerbeberechtigung, nämlich die Befugnis zur Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten mit Einschluss der Leistung von fachmännischer Vertretung bei vorkommenden Schäden aus einem bestehenden Versicherungsvertrag, hinausgingen. Er übernehme auch die Vertretung von Schadenersatzforderungen gegenüber Haftpflichtversicherer, des Schädigers, erteile geschäftsmäßig Auskünfte in Rechtsangelegenheiten und biete sich zur Vertretung vor Gericht und zur Verfassung von diesbezüglichen Eingaben und Urkunden gegen Entgelt an. Weiter biete sich der Beklagte an, die streitige Auseinandersetzung mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer unter eigener Aufsicht durchzuführen. Der Beklagte erteile seinen Auftraggebern auch steuerrechtliche Auskünfte (hinsichtlich Mehrwertsteuer und Selbstverbraucherabgabe). Schließlich bezeichne sich der Beklagte zu Unrecht als „behördlich konzessionierter Versicherungsberater“ oder „behördlich genehmigter Versicherungsberater“, weil das Gewerbe eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten ein reines Anmeldungsgewerbe sei; diese Bezeichnungen, seien daher zur Täuschung des Publikums geeignet. Im übrigen verstoße der Beklagte durch sein Verhalten insbesondere wegen der damit verbundenen Verletzung der Vorschriften der Gewerbeordnung gegen Art. VIII Abs. 1 lit. d. EGVG. und der Winkelschreibereiverordnung gegen die guten Sitten im Sinn des § 1 UWG.
Der Beklagte brachte dagegen vor, dass die Vertretung von Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines Schädigers durch seine Gewerbeberechtigung gedeckt und auch branchenüblich sei; er sei auch zur Einziehung von Forderungen berechtigt. Eine Vertretung vor Gericht habe der Beklagte nie übernommen. Er habe auch nie entsprechende Eingaben verfasst oder sich zu solchen Tätigkeiten angeboten. Die beanstandeten Bezeichnungen seien nicht in Täuschungsabsicht gebracht worden und auch zulässig.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme des Begehrens, dem Beklagten die Führung der Bezeichnung „behördlich konzessioniert“, „behördlich genehmigt“ oder ähnlich zu untersagen, statt. Es ging von folgendem Sachverhalt aus:
Die klagende Partei ist ein Verein mit dem Sitz in Wien, dessen Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Zweck dieses Vereines ist unter anderem die Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder im allgemeinen und der wirtschaftlichen und beruflichen Interessen im besonderen. Als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dient unter anderem, die Verfolgung von Ansprüchen auf Unterlassung gemäß § 14 Abs. 1 UWG.
Der Beklagte war Versicherungsangestellter, ist seit Sommer 1972 als Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig, gab Ende 1972 seine Tätigkeit als Versicherungsangestellter auf und eröffnete in Klagenfurt ein eigenes Büro als Berater in Versicherungsangelegenheiten. Er ist Inhaber eines Gewerbescheines vom 9. September 1970 mit der Berechtigung zur Ausübung des gebundenen Gewerbes eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten“ gemäß § 1a lit. b Z. 35 Gewerbeordnung (1859), Inhaber eines Gewerbescheines vom 9. Jänner 1971 mit dem Gewerbe „Kreditvermittlung ohne hypothekarische Sicherstellung“ und Inhaber eines Gewerbescheines vom 5. März 1971 mit dem Gewerbe „Privatgeschäftsvermittlung zwischen Unfallsgeschädigten einerseits und befugten KFZ‑Werkstätten, Mietwagenunternehmen und Abschleppdiensten andererseits, Standort Klagenfurt“. Diese Gewerbe wurden jeweils am 23. Juni 1970 angemeldet. Weiters ist der Beklagte Inhaber einer Inkassobürokonzession gemäß § 15 Abs. 1 Punkt 24 Gewerbeordnung (1859).
Die weitaus überwiegende Tätigkeit des Beklagten als Berater in Versicherungsangelegenheiten besteht in der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen zugunsten von Geschädigten aus Verkehrsunfällen gegenüber der Haftpflichtversicherungsanstalt des Schädigers. Im Allgemeinen geht der Beklagte so vor, dass er den Grund des Anspruches des Geschädigten prüft und damit auch die Frage, ob ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt. Diese Prüfung erfolgt auf Grund der Angaben des Auftraggebers sowie unter Beischaffung von Gendarmerie‑ und Polizeiprotokollen, durch Erhebungen bei der Haftpflichtversicherungsanstalt des Schädigers sowie auch durch Besichtigung der Unfallstelle und allfällige Vermessung von Unfallspuren. Der Beklagte belehrt dann seine Auftraggeber über das Bestehen des Ersatzanspruches dem Grunde nach, über die einzelnen Ansprüche wie Reparaturkosten, merkantile Wertminderung, Mietwagenkosten, Schmerzengeld, Verdienstentgang, abstrakte Rente, Ersatz wegen Behinderung des besseren Fortkommens und dgl. Wenn der Auftraggeber dem Beklagten einen Auftrag zur Vertretung in einem solchen Schadensfall gibt, lässt sich der Beklagte vom Auftraggeber eine Vollmacht ausstellen, die folgenden Wortlaut hat: „Vollmacht mit welcher ich (wir) Herrn H* J*, behördlich konzessionierter Versichrungsberater und Inhaber des Versicherungs‑ und Schadensberatungsdienstes, kurz VSD genannt, in meinem (unserem) Namen, im Namen der Firma ... zur fachmännischen Vertretung im Umfang der Gewerbeberechtigung, insbesondere zur Vornahme aller zur Geltendmachung von Schadenersatzforderungen und im Zusammenhange mit allen versicherungstechnischen Angelegenheiten und allen Angelegenheiten aus dem Versicherungsvertrag Vollmacht erteile(n) und zugleich ermächtige(n), mich (uns) und meine (unsere) Erben in allen vorfallenden Versicherungsangelegenheiten bei den Versicherungsanstalten und -gesellschaften, bei allen natürlichen und juristischen Personen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes verpflichtet sind, Schadenersatz zu leisten, zu vertreten, in meinem (unserem) Namen durch von ihm zu bevollmächtigende Rechtsanwälte Prozesse anhängig zu machen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Grundbuchsbescheide für mich (uns) anzunehmen, Exszindierungs- und Widerklagen einzubringen, Vergleiche jeder Art zu schließen, Exekutionen und einstweilige Verfügungen zu erwirken und davon abzustehen, Einverleibungs-, Vorrangseinräumungs- und Löschungserklärungen abzugeben, Gesuche um Bewilligung, grundbücherliehe Rangordnungsanmerkungen zu unterfertigen, alle wie immer gearteten Rechtsmittel zu ergreifen und zurückzuziehen; – ferner Gelder und Geldeswert zu beheben, in Empfang zu nehmen und darüber rechtsgültig zu quittieren, bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte zu veräussern oder entgeltlich zu erwerben und zu übernehmen, Anleihens- und Darlehensverträge zu schließen, Zahlungen zu leisten, Gesellschaftsverträge zu errichten, sich auf schiedsrichterliche Entscheidungen zu einigen und Schiedsrichter zu wählen, alle Arten Erklärungen abzugeben, Amortisierungen zu erwirken, auch einen Stellvertreter mit gleicher oder mit minder ausgedehnter Vollmacht zu substituieren und überhaupt alles vorzukehren, was er in meinen (unseren) Angelegenheiten nach seiner Ansicht für nötig und nützlich erachten wird.
Gleichzeitig erkläre ich ausdrücklich, dass alle Zahlungen von dritter Seite ausschließlich an Herrn H* J* zu leisten sind, um schuldbefreiend zu wirken. Dafür verspreche(n) ich (wir) ihm alle seine und seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte in Gemäßheit dieser Vollmacht unternommenen Schritte für genehm zu halten und als von mir (uns) selbst geschehen anzusehen, ihm auch seine Auslagen und Gebühren sowie die Auslagen und Gebühren der von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälte in Klagenfurt ohne Verzug zur ungeteilten Hand zu bezahlen und unterwerfe(n) mich (uns) für den Fall der gerichtlichen Geltendmachung seiner diesbezüglichen Ansprüche dem eben da befindlichen Gerichte.“
In der Folge gibt dann der Beklagte dem Haftpflichtversicherer des Schädigers unter Anschluss einer Ablichtung der erteilten Vollmacht die Ansprüche des Schädigers bekannt, nimmt Kontakt mit dem zuständigen Schadensreferenten auf und verhandelt allenfalls über die Berechtigung der erhobenen Ersatzforderungen. Im Falle einer Einigung unterfertigt der Beklagte eine Abfindungserklärung und nimmt den vereinbarten Entschädigungsbetrag in Empfang (bar oder durch Scheck). Er macht gegenüber dem Haftpflichtversicherer auch die Kosten seines Einschreitens geltend, die er nach einem dem Rechtsanwaltstarif nachgebildeten Tarif (der allerdings rund 20 % niedriger ist) verrechnet. Diese Kosten werden im Falle, dass eine Einigung nicht zustandekommt und der Ersatzanspruch gerichtlich geltend gemacht werden muss, teilweise von den Gerichten als vorprozessuale Kosten anerkannt; der Beklagte macht bei der Auftragserteilung seine Auftraggeber aufmerksam, dass sie die Kosten, soweit sie der gegnerische Haftpflichtversicherer nicht ersetzt, selbst tragen müssen. Bei Scheitern der Verhandlungen mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer berät der Beklagte seine Auftraggeber auch hinsichtlich allfälliger Prozessaussichten. Viele Auftraggeber fragen, ob er ihnen einen Rechtsanwalt vorschlagen könne; daraufhin nennt der Beklagte mehrere Anwälte. Der Beklagte hat wiederholt mit Anwälten Besprechungen über die Klagserhebungen durchgeführt.
Der Beklagte legte auch ein gedrucktes Vertragsformular auf, in welchem er sich als „Versicherungs-und Schadensberatungsdienst (VSD)“ bezeichnet und schließt fallweise mit seinen Mandanten solche Verträge („VSD‑Verträge“) ab, in welchem seine Tätigkeit umschrieben wird. In diesem Vertrag erklärt sich der Beklagte bereit, bei Rechtsstreitigkeiten, die über sein Anraten geführt werden, die Prozesskosten darlehensweise vorzustrecken, wenn sich der Auftraggeber eines vom VSD vorgeschlagenen Anwaltes bedient. Weiters erklärt der Beklage in diesen Verträgen, dass er auf das ihm „über Punkt III des Vertrages hinaus zustehende Honorar“ verzichtet, wenn ein über Anregen des VSD geführter Rechtsstreit zu einem negativen Ausgang führen sollte. Schließlich wird im Vertrag ausgeführt, dass Voraussetzung für die Leistungen des VSD die schriftliche Zession aller Forderungen und Ansprüche des Auftraggebers aus dem Schadensfall an den VSD ist. Grund für die Zession der Ansprüche des Auftraggebers aus dem Schadensfall an den Beklagten ist vielfach, dass der Beklagte häufig einen Kredit vermittelt und dafür die Bürgschaft übernimmt und der Beklagte durch die Zession seine Mithaftung als Bürge absichern will.
Der Beklagte pflegt sich als „behördlich konzessionierter“ oder „behördlich genehmigter“ Versicherungsberater zu bezeichnen.
Der Beklagte erteilt im Rahmen seiner Tätigkeit auch Auskünfte hinsichtlich Mehrwertsteuer und Investitionssteuer, wenn dies bei der Abrechnung eines Schadensfalles zu berücksichtigen ist. Nicht festgestellt wurde, dass der Beklagte eine direkte Vertretung seiner Auftraggeber vor Gericht vorgenommen oder diesbezüglich Eingaben gemacht habe.
Die Versicherungsberater haben im Jahre 1962 Richtlinien hinsichtlich der Tätigkeit eines Vericherungsberaters erarbeitet und in diesem Berufsbild unter anderem ausgeführt, dass einem „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ die Beratung in allen Versicherungsangelegenheiten obliege, wobei der Vertretung im Schadensfalle, insbesondere durch Verhandlungen mit der Versicherungsgesellschaft des Geschädigten oder des Schädigers und den dafür vorbereitenden Schritten (z.B. Besorgung von Unfallsunterlagen), besondere Bedeutung zukomme. Derartige Tätigkeiten üben alle in Österreich zugelassenen Berater in Versicherungsangelegenheiten (etwa 75) auch aus. Etwa 20 dieser Versicherungsberater haben eine auf Beratung und Vertretung in Kraftfahrzeugschäden eingeschränkte Gewerbeberechtigung (sogenannte „Spezialisten“).
Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, dass der Umfang der Gewerbeberechtigung als Rechtsfrage vom Gericht zu beurteilen sei. Dieser Umfang sei durch die Gewerbeordnung 1973 (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 2) nicht geändert worden. Durch sie sei die „fachmännische Vertretung bei vorkommenden Schäden“ gedeckt. Dazu gehöre aber nur die Vertretung (und Beratung) bei Ansprüchen eines Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus einem Versicherungsvertrag, nicht aber auch die Vertretung (und Beratung) bei Ansprüchen des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers. In diesem Falle seien nicht versicherungsvertragliche Fragen, sondern Fragen des Schadenersatzrechtes strittig, sodass es sich dabei nicht um eine „Versicherungsangelegenheit“ handle. Diese Tätigkeit des Beklagten sei daher durch seine Gewerbeberechtigung nicht gedeckt. Ob die Tätigkeit branchenüblich sei, sei nicht wesentlich, weil eine solche Übung an der Rechtswidrigkeit der Tätigkeit nichts ändere. Die Ausübung dieser Tätigkeit durch den Beklagten sei somit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG., weil damit nicht nur gewerberechtliche Vorschriften, sondern auch die Bestimmungen über das Verbot der Winkelschreiberei und die des Art. VIII Abs. 1 lit d EGVG. verletzt würden. Der Beklagte habe sich nämlich in den Vollmachtsformularen zur Verfassung von Eingaben an das Gericht und zur Vertretung vor Gerichten bevollmächtigen lassen; auch wenn der Beklagte die Vertretung vor Gericht und die Verfassung von Eingaben an das Gericht in der Praxis stets einem Anwalt überlassen habe, habe er doch gegen die Winkelschreibereiverordnung und Art. VIII Abs. 1 lit. d EGVG. verstoßen, weil ihm auf Grund der erteilten Vollmacht jedenfalls die Möglichkeit zu diesen Handlungen eingeräumt worden sei. Der Beklagte verstoße auch dadurch gegen gewerberechtliche Vorschriften, dass er „zum Beispiel nach einer vergleichsweisen Regelung das Schadensfalles von der Versicherungsanstalt den verglichenen Entschädigungsbetrag in Empfang nehme“, weil er sich dabei auf seine Konzession als Berater in Versicherungsangelegenheiten berufe, die eine solche Tätigkeit nicht decke, und den Inhabern eines Inkassobüros, für dessen Betrieb der Beklagte auch eine Konzession habe, die Geltendmachung von strittigen Schadenersatzansprüchen verboten sei. Die Beratung von Auftraggebern des Beklagten verstoße gegen Art. VIII Abs. 1 lit. EGVG., soweit sie sich nicht auf einen vom Auftraggeber abgeschlossenen Versicherungsvertrag beziehe; dies gelte insbesondere auch für die steuerrechtliche Beratung. Der Beklagte habe auch dadurch gegen § 1 UWG. und die Winkelschreibereiverordnung verstoßen, dass er zwar nicht selbst Eingaben an das Gericht verfasste oder seine Auftraggeber vor Gericht vertrat, wohl aber zumindest in einem Fall (Hübl-Jaich) veranlasst habe, dass sein Auftraggeber einen Rechtsstreit führt und zu diesem Zweck das unmittelbare Vollmachtsverhältnis zwischen diesem und einem Rechtsanwalt hergestellt habe, weiter dadurch, dass er sich für seine Tätigkeit im Rahmen der Prozessführung durch einen Rechtsanwalt ein Entgelt dadurch zusagen lasse, dass er bei einem negativen Ausgang des Rechtsstreites auf einen Teil seines „Honorars“ verzichte, und schließlich dadurch, dass er sich nach Inhalt der von ihm verwendeten Vollmachtsformulare ermächtigen lässt, durch von ihm selbst zu bevollmächtigende Rechtsanwälte Prozesse anhängig zu machen. Die von der klagenden Partei gestellten Unterlassungsbegehren seien daher insoweit berechtigt. Hinsichtlich der Ehrung der Bezeichnung „behördlich konzessioniert“ „behördlich genehmigt“ oder ähnlichem sei das aber nicht der Fall, weil der Beklagte damit keine Täuschungsabsicht verfolge und die Bezeichnung auch nicht zur Täuschung geeignet sei, da die angesprochenen Verkehrskreise aus der Verwendung dieser Bezeichnungen keineswegs auf eine besondere Vertrauenswürdigkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers des Gewerbes schlössen.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Streitteile teilweise Folge. Es verbot dem Beklagten als Berater in Versicherungsangelegenheiten die Einziehung von Forderungen seiner Auftraggeber und die Führung der Bezeichnung „behördlich konzessioniert“, weiter die Beratung seiner Auftraggeber zwecks Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ohne Beziehung auf einen Vertrag, sei es durch Erteilung einschlägiger Auskünfte, sei es durch Vertretung gegenüber Versicherungsunternehmen. Weiters verbot das Berufungsgericht die Übernahme von Aufträgen zu solchen Tätigkeiten und das Anerbieten dazu, sowie zur Abfassung von Rechtsurkunden. Hingegen wies das Berufungsgericht das Begehren, dem Beklagten die Führung der Bezeichnung „behördlich genehmigt“ oder einer damit verwechslungsfähig ähnlichen, die Vertretung gegenüber Gericht mit Einschluss der Verfassung diesbezüglicher Eingaben, das Anhängigmachen von Rechtsstreitigkeiten für seine Auftraggber – im eigenen Namen oder im Namen der Auftraggeber durch vom Beklagten mittelbar oder unmittelbar bevollmächtigte Rechtsanwälte – sowie die Übernahme und das Anerbieten zu derartigen Tätigkeiten zu verbieten, ab. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Es verwies noch darauf, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass der Beklagte selbst einem Rechtsanwalt eine Vollmacht zur Führung eines Prozesses für einen seiner Auftraggeber erteilt habe. Bei der rechtlichen Beurteilung bejahte das Berufungsgericht zunächst – wie das Erstgericht – das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Rechtsanwälten und den Versicherungsberatern insbesondere hinsichtlich der vom Beklagten ausgeübten Tätigkeit. Der Beklagte sei als Versicherungsberater nicht berechtigt, fremde Forderungen einzuziehen; für eine solche Tätigkeit sei eine Konzession für ein Inkassobüro (§ 307 Gewerbeordnung 1973) erforderlich. Da aber der Beklagte die Forderungen in seiner Eigenschaft als Versicherungsberater einziehe, sei das Unterlassungsbegehren in diesem Punkte berechtigt. Überdies dürfe auch der Inhaber einer Inkassobürokonzession eine Schadenersatzforderung ohne Beziehung auf einen Vertrag nur einziehen, wenn die Forderung unbestritten sei. Der Beklagte habe dagegen über Grund und Höhe der geltend gemachten Ersatzansprüche „streitig verhandelt“. Wenn auch nicht ausdrücklich festgestellt worden sei, dass der Beklagte fremde Forderungen auch im eigenen Namen eingezogen habe, so sei das vorbeugende Unterlassungsbegehren doch berechtigt, weil die in den Vollmachts- und den Vertragsformularen enthaltene Forderungsabtretung bzw. Zahlungsanweisungserklärung darauf hinweise, dass der Beklagte die Absicht verfolge, Forderungen seiner Auftraggeber auch im eigenen Namen einzuziehen. Hinsichtlich des Umfanges der Gewerbeberechtigung des Beklagten teilte das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes, dass dadurch nur eine Beratung in den Angelegenheiten gedeckt sei, die im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag des Auftraggebers stehen. Die Beratung des Beklagten betreffe aber reine Schadenersatzangelegenheiten ohne Beziehung auf einen Vertrag und sei daher unzulässig. Die Auffassung der Berufsgruppe über den Umfang der Gewerbeberechtigung und der Inhalt in anderen Fällen erteilter Gewerbescheine sei dafür unerheblich. Da die Auskünfte des Beklagten auch für den Gebrauch vor Gericht dienten und dienen sollten, sofern es zu keiner außergerichtlichen Regelung kommt, verstoße die Tätigkeit des Beklagten auch gegen die Winkelschreibereiverordnung und Art. VIII Abs. 1 lit. d EGVG. Das Beweisverfahren habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Beklagte seine Auftraggeber vor Gericht vertrat oder für sie Eingaben an das Gericht verfasste oder dies in Zukunft machen werde. Der auf Unterlassung solcher Handlungen gerichtete Teil des Unterlassungsbegehrens der klagenden Partei sei daher nicht berechtigt. Dasselbe gelte für das Anhängigmachen von Rechtsstreitigkeiten durch den Beklagten im eigenen Namen. Das Anhängigmachen von Rechtsstreitigkeiten für Auftraggeber des Beklagten in deren Namen durch vom Beklagten mittelbar oder durch dessen Auftraggeber unmittelbar bevollmächtigte Rechtsanwälte verstoße aber nicht gegen § 1 UWG., auch wenn der Beklagte die Prozesskosten darlehensweise vorstrecke. Dafür, dass der Beklagte gerade für die Vermittlung oder die Wahl eines bestimmten Rechtsanwaltes durch den Auftraggeber ein Entgelt gefordert oder erhalten habe, habe das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Das Unterlassungsbegehren sei aber noch insoweit berechtigt, als es sich auf das Anerbieten zur Verfassung von Rechtsurkunden beziehe, da sich der Beklagte regelmäßig auch zur Erfassung von Rechtsurkunden – Gesellschaftsvertäge, Darlehensverträge – bevollmächtigen lassen habe. Soweit aber das Unterlassungsbegehren das Anbieten von Tätigkeiten betreffe, deren Ausübung dem Beklagten nicht untersagt werden könne, sei es abzuweisen gewesen. Der Beklagte bezeichne sich schließlich zu Unrecht als „behördlich konzessionierter“ Versicherungsberater. Durch diese Bezeichnung erwecke er den Eindruck, dass er im Gegensatz zu anderen Versicherungsberatern eine besondere behördliche Berechtigung zu seiner Tätigkeit habe, obgleich bei diesem Gewerbe die Anmeldung und Erbringung eines formellen Befähigungsnachweises für die Berechtigung zur Ausübung genüge; dagegen müsse vor Erteilung einer Konzession für ein Gewerbe auch die Zuverlässigkeit des Bewerbers durch die zuständige Behörde geprüft werden. Durch den unrichtigen Hinweis auf die Erteilung einer „Konzession“ werde somit der Eindruck einer besonderen Vertrauenswürdigkeit erweckt. Die Bezeichnung „behördlich genehmigter“ Berater in Versicherungsangelegenheiten sei zwar auch nicht völlig korrekt, aber mit der gegebenen Sach-und Rechtslage vereinbar, da immerhin ein Gewerbeschein ausgestellt wurde und die Behörde damit zum Ausdruck gebracht habe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Ausübung des Gewerbes daher nicht untersagt, somit genehmigt werde. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 1.000,— übersteigt.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird im stattgebenden Teil vom Beklagten und im abweislichen Teil von der klagenden Partei mit Revision bekämpft. Die klagende Partei macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung mit dem Antrag geltend, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben. Der Beklagte behauptet Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung und beantragt, das angefochtene Urteil nach mündlicher Revisionsverhandlung im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Beide Teile beantragen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht war nicht Folge zu geben, weil diese Anordnung nur zu erfolgen hat, wenn es dem Revisionsgericht erforderlich erscheint (§ 509 Abs. 2 ZPO.), und Gründe dafür nicht gegeben sind, da über die im Revisionsverfahren strittigen Fragen auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist nicht, jene des Beklagten ist teilweise berechtigt.
Die klagende Partei macht im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe keine Rechtsstreitigkeiten für seine Auftraggeber anhängig gemacht und geführt. Das Berufungsgericht habe es dabei unterlassen, zwischen Auftrag und Vollmacht zur Prozessführung ausreichend zu unterscheiden. Tatsächlich sei zwar die Vollmacht formell vom Auftraggeber einem Rechtsanwalt erteilt worden, doch der „bestimmende Einfluss auf die Prozessführung“ sei beim Beklagten verblieben. Der Auftraggeber sei in Wahrheit nur ein „Strohmann“ gewesen. Es sei auch die Empfehlung der Wahl eines bestimmten Rechtsanwaltes (oder einiger) sittenwidrig, wenn diese – wie vom Beklagten – „geschäftsmäßig" erfolge. Weiters sei die Bevorschussung des Rechtsanwaltshonorars sittenwidrig, weil die Regelung nicht zwischen dem Rechtsanwalt und dem Vollmachtgeber, sondern durch den Beklagten in seinem Gewerbebetrieb erfolgt sei. Schließlich sei nicht nur die Bezeichnung „konzessioniert“, sondern auch die Bezeichnung „behördlich genehmigt“ im Zusammenhang mit „Versicherungsberater“ irreführend, weil beide Bezeichnungen die gleiche Bedeutung im Sinne des Ausdruckes einer besonderen Zuverlässigkeit hätten, auf welche sich der Beklagte nicht berufen könne. Der Beklagte wendet sich vor allem gegen die Auslegung des Umfanges der Gewerbeberechtigung eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten“ durch die Untergerichte. In Wahrheit decke eine solche Gewerbeberechtigung auch eine Beratung und Vertretung von Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der geschichtlichen Entwicklung des Berufsstandes, der Ansicht der Berufsgenossen und jener der zuständigen Gewerbebehörden, welche den Umfang der durch eine Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeit – auch für die Gerichte bindend – konstitutiv festlegten. Der Beklagte habe jedenfalls die Grenzen seiner Gewerbeberechtigung nicht bewusst und in sittenwidriger Weise überschritten. Eingaben und Urkunden an Gerichte oder sonstige Behörden habe der Beklagte nie verfasst; er habe sich zu einer solchen Tätigkeit auch nie angeboten. Die ihm erteilten Vollmachten hätten immer ausdrücklich auf den „Umfang seiner Gewerbeberechtigung“ und die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für derartige Tätigkeiten Bezug genommen. Die Sicherung von Beweismaterial bei einem Unfall sei nicht zum Gebrauch vor Gericht, sondern als Unterlage für eine außergerichtliche Regelung bestimmt gewesen. Die Bezeichnung „behördlich konzessioniert“ sei nicht zu einer Täuschung des Publikums geeignet. Schließlich sei die Veröffentlichung des Urteiles bei bloß teilweiser Stattgebung des Klagebegehrens unzulässig; jedenfalls sei die Veröffentlichung in einer Tageszeitung und einer Fachzeitschrift ausreichend.
Dazu ist folgendes zu sagen:
Im Vordergrund steht zunächst die Frage, ob der Beklagte – wie die klagende Partei geltend macht – in einer gemäß § 1 UWG. sittenwidriger Weise die Grenzen seiner Gewerbebefugnis überschreitet und Leistungen anbietet, übernimmt und erbringt, die Rechtsanwälten vorbehalten sind.
Gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. verstößt eine Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gebräuchen in Handel und Gewerbe zuwiderläuft, somit gegen das Anstandsgefühl des durchschnittlichen Mitbewerbers oder die sittliche Auffassung der durch die Handlung angesprochenen Verkehrskreise verstößt. Massgeblich ist der Gesamtcharakter, wie er sich aus Inhalt, Zweck und Beweggrund ergibt. Der Gesamtcharakter lässt sich vielfach nur unter Würdigung subjektiver Merkmale feststellen (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 15, Baumbach-Hefermehl Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11I140, 149, 152). Der Anspruch auf Unterlassung einer sittenwidrigen Handlung ist zwar im allgemeinen unabhängig davon, ob der Handelnde sich der Sittenwidrigkeit seines Verhaltens bewusst ist, weil sonst gerade derjenige nicht in Anspruch genommen werden könnte, dem wegen seiner Gesinnungslosigkeit die Sittenwidrigkeit seines Handelns nicht bewusst wird (Hohenecker-Friedl a.a.O. 13, Baumbach-Hefermehl a.a.O. 161, 163, SZ 11/49, ÖBl 1974 106, 1961 110 u.a.). Dies gilt aber dann nicht uneingeschränkt, wenn es sich um eine Verletzung handelt, die erst dann zur sittenwidrigen Wettbewerbshandlung wird, wenn eine sittenwidrige Absicht – etwa die Erlangung eines sachlich ungerechtfertigten Vorsprunges vor gesetzestreuen Mitbewerbern – dazutritt. Hier ergibt sich die objektive Sittenwidrigkeit erst als dem subjektiven Unrechtselement, das vorhanden sein muss, um das Gesamtverhalten als unlauter werten zu können (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 157, 163, 169 f, ÖBl 1967 35). Das ist insbesondere bei Verletzung von gewerberechtlichen Vorschriften der Fall, die nicht auf sittlicher Grundlage beruhen oder nicht dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und Interessen (z.B. der Volksgesundheit, der Rechtspflege usw.) dienen, sondern aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen wurden und daher wertneutral sind (Hohenecker-Friedl a.a.O. 83, Baumbach-Hefermehl a.a.O. 157, 652 f., ÖBl 1974 9, 1964 67, 1962 32 u.a.).
Im vorliegenden Fall steht zwar nicht die Erlangung eines sachlich ungerechtfertigten Vorsprunges des Beklagten vor seinen Mitbewerbern im engeren Sinn, nämlich seinen Berufsgenossen, in Frage, weil nach dem festgestellten Sachverhalt diese alle den Umfang ihrer Gewerbeberechtigung im selben Sinne auslegen wie der Beklagte und ihre Tätigkeit auch darnach einrichten (vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O. 660/661, 662). Es handelt sich vielmehr darum, ob der Beklagte eine Tätigkeit ausübt, welche durch den Umfang seiner Gewerbeberechtigung nicht gedeckt ist, sodass er sie unter Missachtung eines Erlaubnis- oder Anmeldezwanges verrichtet. Die dafür maßgebliche Frage des Umfanges der Gewerbeberechtigung und damit der Abgrenzung der Befugnisse des Gewerbeberechtigten gegenüber den nicht der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeiten und Befugnissen der Rechtsanwälte muss aber auch als eine Angelegenheit der ordnenden Zweckmäßigkeit angesehen werden, soweit damit nicht Bestimmungen zum Schutz der Rechtspflege, insbesondere über die Vertretung vor Gerichten und Behörden, verletzt werden. Während nämlich solche Vorschriften ein allgemeines Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege berühren, trifft dies dafür, welche Tätigkeiten dem Inhaber einer Gewerbeberechtigung allgemein erlaubt sein sollen, nicht zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auch bei der Ausübung der Gewerbe Interessen der Kunden betroffen werden können, da auch die Vorsorge für die Wahrung dieser Interessen im allgemeinen eine von den zuständigen Gewerbebehörden im Rahmen der Aufgabe, für eine geordnete Ausübung des Gewerbes zu sorgen, zu erledigende Angelegenheit ist. Dies kommt hinsichtlich der „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ in der Gewerbeordnung 1973 auch dadurch zum Ausdruck, dass hinsichtlich ihrer Dienstleistungen der zuständige Bundesminister durch Verordnung Maßnahmen zum Schutz der Kunden vorschreiben kann (§ 69 Abs. 2).
Bei der Prüfung der Frage, ob der Beklagte durch eine Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften, nämlich jener über den Umfang seiner Gewerbeberechtigung, gegen § 1 UWG. verstoßen hat, ist dieser vom Gericht als Vorfrage zu beurteilen (ÖBl 1974 106). Hiebei kommt es wesentlich darauf an, ob die vom Beklagten vertretene Auffassung durch das Gesetz soweit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, weil dann bereits die vorgenommene Auslegung der gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit nicht mehr als Handlung angesehen werden kann, die gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstösst.
Für den Umfang einer Gewerbeberechtigung ist gemäß § 29 Gewerbeordnung 1973 der Wortlaut des Gewerbescheines im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend; wenn dies zur Beurteilung des Gewerberechtsumfanges nicht ausreichend ist, sind dafür unter anderem die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen. Das Gewerbe „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ wurde durch Art. 8 der Gewerbeordnungsnovelle 1934 (BGBl 1934 II Nr. 322) unter § 1a Abs. 1 lit. b Z. 35 der Gewerbeordnung eingeführt und dem Wortlaut nach unverändert in die Gewerbeordnung 1973 (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 2) übernommen. Der Auffassung der Untergerichte, dass die Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder den „Gesetzen der Sprachlogik“ den von ihnen angenommenen Sinn eindeutig ergebe, kann nicht beigetreten werden. Es darf nicht übersehen werden, dass der Ausdruck „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ und nicht jener „Berater in Versicherungsvertragsangelegenheiten“ verwendet wurde. Alle Angelegenheiten, welche die Zweckmäßigkeit und die Bedingungen eines Versicherungsvertrages und die sich aus einem, abgeschlossenen Versicherungsvertrag ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen betreffen, worauf die Untergerichte den Umfang der Gewerbeberechtigung eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten“ eingeschränkt haben, sind nämlich richtig bezeichnet Versicherungsvertragsangelegenheiten. Dazu muss noch berücksichtigt werden, dass die Vermittlung von Versicherungsverträgen und die Stellung von Versicherungsofferten den Versicherungsmaklern vorbehalten ist, die aber auch berechtigt sind, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten (§§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 23, 120 Gewerbeordnung 1973, Hellers Kommentar zur Gewerbeordnung 1859 I 146). Für die „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ bliebe somit bei Richtigkeit der Auslegung des Umfanges ihrer Gewerbeberechtigung durch die Untergerichte nur mehr die Beratung hinsichtlich der Beurteilung der Zweckmäßigkeit eines Versicherungsvertrages oder die Beratung hinsichtlich von Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus einem Versicherungsvertrag, jedoch ohne Vermittlung des Vertragsabschlusses und nur soweit, als die Beratung nicht durch den Versicherungsmakler, der den Vertragsabschluss vermittelte, geschieht.
Die Frage, ob als „Versicherungsangelegenheit“ auch die Ansprüche eines Geschädigten, für die ein Versicherer auf Grund eines vom Schädiger geschlossenen Vertrages insbesondere bei einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aufkommen muss, anzusehen sind, hatte zur Zeit der Einführung des Gewerbes eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten“ wegen des damals noch verhältnismäßig geringen Umfanges des Kraftfahrzeugverkehrs noch nicht die grosse praktische Bedeutung wie heute. Daher ist es auch erklärlich, dass eine nähere Erörterung dieser Frage in Hellers Kommentar zur Gewerbe-Ordnung 1859 (S 145) fehlt. Die dortigen Ausführungen zum Umfang der Gewerbeberechtigung eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten“ lassen aber auch die Auslegung zu, dass eine Beratung des Geschädigten in jenen Fällen, in denen ein Haftpflichtversicherer wegen eines vom Schädiger abgeschlossenen Versicherungsvertrages in Anspruch genommen werden kann, zulässig ist, weil allgemein von einer „Leistung fachmännischer Vertretung bei vorkommenden Schäden“ gesprochen wird. Sollte diese „fachmännische Vertretung“ auf den Vertragspartner aus dem Versicherungsvertrag eingeschränkt sein, müsste sie richtig als „Vertretung bei Eintritt des Versicherungsfalles“ – der nicht immer ein Schadensfall sein muss, (weil es auch andere Versicherungssparten gibt – bezeichnet werden (vgl. dazu jetzt § 1 Versicherungsvertragsgesetz). Die Entwicklung in der Folge ging aber dahin, dass die Auslegung, durch eine solche Gewerbeberechtigung sei auch die Beratung und Vertretung eines Geschädigten, der Ansprüche gegen einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers erheben will, gedeckt, allgemein vertreten wurde. Es wurde festgestellt, dass schon im Jahre 1962 die Versicherungsberater Richtlinien beschlossen, wobei eine solche Beratung und Vertretung als zu ihrem Berufsbild gehörig angeführt und betont wird, dass gerade ihr besondere Bedeutung zukomme. Weiters wurde festgestellt, dass alle in Österreich tätigen Versicherungsberater auch die Vertretung von Geschädigten gegenüber Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern des Schädigers übernehmen. Auch die Gewerbebehörden haben die Ausübung dieser Tätigkeit anerkannt und wiederholt ausdrücklich in die Beschreibung des Umfanges der Gewerbeberechtigung aufgenommen. Die Ausübung dieser Tätigkeit durch die Versicherungsberater war auch allgemein bekannt, wie etwa aus den Diskussionen über die Einführung des sogenannten Spalttarifes hervorging, was auch das vom Erstgericht festgestellte Rundfunkgespräch zeigt. Wenn dessen ungeachtet, der Wortlaut der Bestimmung „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ unverändert in die Gewerbeordnung 1973 übernommen und überdies zum Ausdruck gebracht wurde, dass die neue Gewerbeordnung am Umfang der Gewerbeberechtigungen im allgemeinen nichts ändern soll (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 395 Beilagen NR 13. GP 181 zur Liste der lit. b des § 104 = § 103 des Gesetzes: „die überwiegende Zahl wurde aus dem geltenden Recht übernommen“) so kann dies dahin gedeutet werden, dass der Inhalt und die Bedeutung, die dem Ausdruck „Versicherungsangelegenheiten“ zum Zeitpunkt der Erlassung der Gewerbeordnung 1973 allgemein gegeben wurde, anerkannt wird. Der Umfang der damit beschriebenen Gewerbeberechtigung ist demnach diesem Inhalt entsprechend abzugrenzen. Dies muss auch deswegen angenommen werden, weil der Gesetzgeber in der Gewebeordnung 1973 ausdrücklich auf die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen als Kriterien zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung Bezug nimmt (§ 29). Die schiedsgerichtlichen Ausschüsse nach § 349 Gewerbeordnung sind allerdings zur Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu einer anderen und darüber, welcher Art ein bestimmtes Gewerbe ist, zuständig. Die Richtlinien des § 29 Gewerbeordnung enthalten hingegen allgemeingültige Abgrenzungsmerkmale. Es wurde eine gewohnheitsrechtliche Rechtsquelle als für die Beurteilung des Gewerbeumfanges maßgebend erklärt (Heinl-Mayr, Das österreichische Gewerberecht Anm. 5, § 29 GewO.). Sie sind daher auch für den im vorliegenden Fall strittigen Umfang der Gewerbeberechtigung eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten“ gegenüber den der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Tätigkeiten und Befugnissen der Rechtsanwälte wesentlich, weil der zur Bezeichnung dieser Gewerbeberechtigung gebrauchte Ausdruck jedenfalls nicht eindeutig die von den Untergerichten vertretene Auffassung deckt. Zu den vom Berufungsgericht angeführten Belegstellen (Heinl‑Loebenstein‑Verosta „Das österreichische Recht“ VIIIb 2 und Heinl-Mayr „Das österreichische Gewerberecht“ Anmerkung 8 zu § 103 Gewerbeordnung) ist darauf zu verweisen, dass dort nicht eine eigene Meinung, sondern nur die in einem Durchführungserlass des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vertretene (unverbindliche) Rechtsmeinung wiedergegeben wird, die aber wegen des Erlasses vom 15. Oktober 1974 Zl 144789‑II‑11/74 (Ablichtung bei ON. 30 des Aktes, die allerdings erst nach Schluss der Verhandlung vorgelegt und von den Untergerichten nicht berücksichtigt wurde) überholt sein dürfte.
Dem Hinweis, dass die Tätigkeit eines Versicherungsberaters eine „Versicherungsangelegenheit“ auf Seite seines Auftraggebers und nicht auf Seite desjenigen, gegen den die Ansprüche erhoben werden sollen, betreffen müsse, ist entgegenzuhalten, dass damit zur Klärung des Umfanges der Gewerbeberechtigung solange nichts beigetragen ist, solange nicht klargestellt ist, ob unter „Versicherungsangelegenheiten“ nur solche verstanden werden können, die einen Versicherungsvertrag und Ansprüche der Vertragspartner betreffen oder auch solche, in denen ein Versicherer auf Grund seiner Deckungspflicht gegenüber dem zunächst Ersatzpflichtigen die Ersatzleistung im Ergebnis und endgültig zu tragen hat. Für den Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung – nur diese kommt bei der strittigen Tätigkeit des Beklagten vornehmlich in Betracht – muss auch berücksichtigt werden, dass nach § 63 des Kraftfahrgesetzes 1967 der Geschädigte Dritte den ihm gegen einen durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung oder eine Schadensbehandlungsversicherung Versicherten zustehenden Anspruch auf Ersatz eines Schadens „im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages“ auch unmittelbar gegen den Versicherer des Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner geltend machen kann. Dies ist auch ein deutlicher Hinweis dafür, dass unter „Versicherungsangelegenheit“ nicht bloß Angelegenheiten zwischen den Vertragspartnern des Versicherungsvertrages, sondern auch solche eines geschädigten Dritten zu verstehen sind. Diese Bestimmung soll ja – im Zusammenhalt mit der Verpflichtung zum Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gemäß § 59 Kraftfahrgesetz 1967 – in erster Linie die Ersatzleistung an den Dritten sicherstellen (vgl. EvBl 1975/134), sodass dessen Ansprüche, und nicht jene des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer (Deckung) im Vordergrund der Betrachtungsweise stehen. Dem Einwand, dass nicht alle Angelegenheiten „Versicherungsangelegenheiten“ sein können, bei denen zufällig jemandem eine Versicherungsanstalt als Partner gegenüberstehe, ist entgegenzuhalten, dass dieser Ausdruck gewiss nicht alle diese Fälle deckt, sondern nur jene, die den „Betriebsgegenstand“ eines Versicherers betreffen. Es macht allerdings dann keinen Unterschied, ob die vertragliche Leistung auf Grund der Deckungspflicht vom Schädiger oder direkt vom Geschädigten, dem der Vertragspartner des Versicherers ersatzpflichtig ist, in Anspruch genommen wird.
Die klagende Partei vertritt zum Umfang der Gewerbeberechtigung des Beklagten allerdings in ihrer Revisionsbeantwortung auch die Auffassung, dass zwischen Beratung, Beistandsleistung und Vertretung unterschieden werden müsse und ein Versicherungsberater seine Auftraggeber zwar beraten, allenfalls ihnen auch noch bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche „beistehen“ – durch Begleitung bei einer Vorsprache beim Versicherer – sie aber nicht „vertreten“ dürfe, obgleich die klagende Partei in ihrer Klage ausdrücklich hervorhob, dass die Befugnis eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten sich auf die Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten „mit Einschluss der Leistung von fachmännischer Vertretung bei vorkommenden Schäden (aus einem bestehenden Versicherungsvertrag)“ erstrecke (AS. 3). Die Auffassung, dass die Versicherungsberater ihre Auftraggeber nicht nur beraten, sondern auch vertreten dürfen, wird auch in Hellers Kommentar zur Gewerbeordnung 1859 (Seite 145) und von Ehrenzweig (Versicherungsvertragsrecht 1952 S. 280 „Der Versicherungsnehmer darf nicht genötigt werden, dem geschäftsgewandten Beauftragten des Versicherers persönlich entgegenzutreten“) sowie in den bereits erwähnten Richtlinien des Fachverbandes der Versicherungsberater aus dem Jahre 1962 vertreten; ihr entsprach auch das tatsächlich festgestellte Verhalten aller Versicherungsberater (AS. 248). Die zur Zeit der Erlassung der Gewerbeordnung 1973 bestandene allgemeine Auffassung und Übung hinsichtlich des Umfanges der Gewerbeberechtigung muss daher auch in dieser Richtung als durch die Gewerbeordnung 1973 anerkannt angesehen werden. Die Auffassung des Beklagten, dass er auf Grund seiner Gewerbeberechtigung als „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ auch Geschädigte, die Ansprüche gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen, beraten und den Versicherern gegenüber vertreten dürfe, ist daher jedenfalls so weit gedeckt, dass in der Ausübung dieser Tätigkeit durch den Beklagten ein sittenwidriges Verhalten im Sinn des § 1 UWG. nicht erblickt werden kann.
Einer besonderen Erörterung bedarf allerdings noch die Frage, ob der Beklagte etwa gegen das Verbot der Winkelschreiberei oder gegen die Bestimmung des Art. VIII Abs. 1 lit. d EGVG. verstoßen hat. Nach Art. VIII Abs. lit. d EGVG. begeht eine Verwaltungsübertretung unter anderem, wer in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) bestimmte schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst oder einschlägige Auskünfte erteilt. Der Begriff „einschlägige Auskünfte“ bezieht sich nicht auf bloße Sachverhaltsmitteilungen; es müssen vielmehr auch Ratschläge verbunden sein, wie eine bestimmte Sache vor inländischen oder ausländischen Behörden zu führen sei. Der Begriff der „Erteilung einschlägiger Auskünfte“ darf wohl nicht auf eine Rechtsberatung im engeren Sinn beschränkt werden, aber doch nur auf eine Beratung bezogen werden, mit der unerfahrenen Parteien überhaupt die Wege zur Erledigung ihrer vor einer Behörde auszutragenden Angelegenheit gewiesen werden. Die Beratung oder Auskunftserteilung darf nicht (praktisch) die beratende Tätigkeit einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht oder anderen Behörden befugten Person ersetzen und nicht so weitgehend und so geartet sein, dass damit im Ergebnis eine Aufgabe berufsmäßiger Parteienvertreter erledigt wird (ÖBl 1975 36, 4 Ob 322/75, BGHSlg 388/A BGH vom 14. Mai 1935, A 854/34 bei Mannlicher, Das Verwaltungsverfahrensgesetz7 766; anderer Ansicht Hellbling Kommentar zum VVG I 82, der aber auch die Auffassung teilt, dass es sich bei der Erteilung „einschlägiger Auskünfte“ zumindest um eine gewisse sachliche Beratung in Fragen des Verkehrs mit Gerichten der Verwaltungsbehörden handeln müsse). Dazu wurde im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht ausdrücklich hervorgehoben, dass der Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt seine Auftraggeber nie vor Gericht vertreten, auch keine Eingaben an das Gericht verfasst habe und dass auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass der Beklagte seine Auftraggeber vor Gericht vertreten oder für sie Eingaben verfassen werde (AS. 351, siehe auch AS. 268). Dass im Rahmen der Beratung über eine außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit vom Beklagten dem Auftraggeber Auskünfte erteilt werden, die zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Tragweite der einzelnen Schritte notwendig sind, machen diese auch dann nicht zu „einschlägigen Auskünften“ im Sinn des Art. VIII Abs. 1 lit. d EGVG., wenn sie im Falle des Scheiterns einer außergerichtlichen Regelung für die weitere Rechtsverfolgung praktisch verwertet werden können. Wesentlich ist vielmehr, dass nicht schon bei der Beratung die Vorgangsweise und der Weg aufgezeigt werden, wie eine bestimmte vor einer Behörde auszutragende Angelegenheit zu führen sei, sondern nur die Folgen der zu unternehmenden Schritte und der zutreffenden Maßnahmen aufgezeigt werden, damit der Kunde sich darüber ein Bild machen kann, ob sich der angestrebte Erfolg erwarten lässt oder nicht (4 Ob 322/75). Das gilt auch hinsichtlich der Erhebungen in Unfallsachen, weil auch diese als Unterlagen für eine außergerichtliche Regelung der erhobenen Ansprüche bestimmt und erst nach deren Scheitern – allenfalls – in einem Rechtsstreit – aber nicht mehr vom Beklagten – verwendet werden.
Es kann auch nicht die Auffassung geteilt werden, dass ein Unterlassungsanspruch deswegen gegeben sei, weil sich der Beklage zur Verfassung von Eingaben an das Gericht, zur Vertretung vor Gericht oder zur Verfassung von Rechtsurkunden angeboten habe. Richtig ist, dass die vom Beklagten verwendeten Vollmachtsformulare auch die Auslegung zulassen, dass der Beklagte solche Aufträge übernehme. Es wurde aber bereits vom Erstgericht betont, dass es durchaus möglich sei, dass der Beklagte solche Schritte nur Rechtsanwälten überlasse und hervorgehoben, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte seine Auftraggeber vor Gericht vertreten oder für sie Eingaben verfasst habe. Damit ist ein Nachweis, dass der Beklagte tatsächlich solche Handlungen selbst vorgenommen habe oder sie beabsichtige, nicht erbracht. Der bei Wettbewerbsbehauptungen geltende Grundsatz, dass derjenige, der eine Ankündigung macht, auch die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse, kann hier nicht angewendet werden, weil der Inhalt dieser Vollmachtsurkunden keine an einen unbestimmten oder doch größeren Personenkreis gerichtete Ankündigung war. Die Vollmachten wurden vielmehr nach Erteilung eines ganz bestimmten Auftrages zu dessen Durchführung unterfertigt, sodass ihr Umfang bereits dadurch abgegrenzt und bestimmt war und sie nicht dazu dienten, das Interesse an der Inanspruchnahme der Dienstleistung des Beklagten zu wecken, sondern nach bereits erfolgter Erteilung des Auftrages dessen Durchführung zu ermöglichen. Dass der Beklagte die Absicht gehabt hätte, auf Grund des über den Auftrag hinausgehenden Wortlautes der Vollmacht, der offenbar einem Formular entnommen wurde, andere als ihm tatsächlich aufgetragene Tätigkeiten zu entfalten oder dies vom Auftraggeber auch nur ernstlich erwartet wurde, kann dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat aber selbst mit Recht betont, dass eine vorbeugende Unterlassungsklage die konkrete Besorgung einer drohenden Rechtsverletzung voraussetzt (Hohenecker‑Friedl a.a.O. 65 f., ÖBl 1970 54). Das kann bei der gegebenen Sachlage nicht bejaht werden.
Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorwurfes, der Beklagte habe Rechtsstreitigkeiten für seine Auftraggeber im eigenen Namen anhängig gemacht. Die Behauptung der klagenden Partei, die Auftraggeber seien im Prozess „offensichtlich“ nur „Strohmänner“ gewesen, während der „bestimmende Einfluss“ dem Beklagten zugestanden sei, ist durch den von den Untergerichten angenommenen Sachverhalt nicht gedeckt. Darnach wurde vielmehr ein direktes Vollmachtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Rechtsanwalt, der ihn im Rechtsstreit zu vertreten hatte, hergestellt. Wenn der Beklagte seine Auftraggeber bei der Frage, ob ein Rechtsstreit zweckmäßig ist und bei der Auswahl des damit zu betrauenden Anwalts beraten hat, liegt darin kein gegen § 1 UWG. verstoßendes sittenwidriges Verhalten. Es wurde dazu festgestellt, dass der Beklagte dafür kein besonderes Entgelt erhielt und er auch nicht bloss einen sondern mehrere Anwälte vorschlug. Auch dafür, dass der Beklagte in einem bestimmten Fall an einer Verletzung der Standespflichten durch einen Rechtsanwalt tatsächlich mitgewirkt habe, bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Es ist daher auch nicht wesentlich, ob und wieweit für Anwälte geltende Standesvorschriften allgemeinen sittlichen Gehalt und allgemeine Verbindlichkeit haben.
Hinsichtlich der Bevorschussung von Anwaltskosten und der zur Sicherung des vom Beklagten dem Auftraggeber gewährten oder vermittelten Kredites vorgenommenen „Abtretung“ seiner Forderungen hat das Berufungsgericht zutreffend die Auffassung vertreten, dass darin ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten des Beklagten nicht gelegen ist. Es ist entgegen der Auffassung der klagenden Partei nicht wesentlich, ob die Vereinbarung über eine Stundung des Honorars zwischen dem Auftraggeber und dem Rechtsanwalt getroffen wird oder ob der Beklagte zur Erreichung dieses wirtschaftlichen Zweckes einen Kredit gewährt oder vermittelt – wofür er eine Gewerbeberechtigung hat – und sich diesen entsprechend sichern lässt. Wenn der Beklagte in einem Fall (Hübl-Jaich) die Prozesskosten übernahm, weil er diesen als „Testprozess“ hinsichtlich der Frage, ob die von ihm den Auftraggebern verrechneten Kosten von den Gerichten als vorprozessuale Kosten im Rechtsstreit der Auftraggeber nach Scheitern einer außergerichtlichen Regelung anerkannt werden, liegt darin kein sittenwidriges Verhalten, weil damit nur eine Klärung einer auch für den Beklagten erheblichen Frage in einer Weise angestrebt wird, die wiederholt geübt und von den Betroffenen nicht als gegen das Anstandsgefühl verstoßend angesehen wird.
Zur Frage, ob der Beklagte Forderungen seiner Auftraggeber „einziehen“ durfte, wurde festgestellt, dass der Beklagte "z.B. nach einer vergleichsweisen Regelung des Schadensfalles von der Versicherungsanstalt den verglichenen Entschädigungsbetrag in Empfang genommen hat“ (AS. 262). Es wurde bereits ausgeführt, dass der Beklagte davon ausgehen durfte, auf Grund seiner Gewerbeberechtigung als „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ befugt zu sein, mit den Versicherern über die erhobenen Ansprüche zu verhandeln und eine Reglung zu treffen. Mit der Einigung wurde die zunächst bestrittene Forderung zu einer „unbestrittenen“ im Sinn des § 307 Abs. 3 Gewerbeordnung 1973, was Voraussetzung dafür ist, dass sie auf Grund einer Konzession zur Einziehung fremder Forderungen eingezogen werden darf. Da der Beklagte eine solche Konzession hat, durfte er verglichene Forderungen jedenfalls einziehen. Darauf, ob er sich bei der bloßen Entgegennahme des verglichenen Betrages ohne weitere Schritte (z.B. vorherige Mahnung, Vorsprache zwecks Inkasso u. dgl.) überhaupt um eine „Einziehung“ der Forderung handelt, kommt es somit nicht mehr an. Ebenso ist unwesentlich, ob sich der Beklagte auf seine Konzession zur Einziehung fremder Forderungen oder auf seine Gewerbeberechtigung als „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ berief, weil nur massgeblich ist, ob seine Tätigkeit durch eine der mehreren Berechtigungen, die er besitzt, tatsächlich gedeckt ist. Für die Behauptung der klagenden Partei, es dürften mehrere Berechtigungen desselben Inhabers nicht „kombiniert“ werden, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Es ist vielmehr gerade die Notwendigkeit und Möglichkeit einer „Kombination“ der Anlass und Grund, um mehrere Berechtigungen anzusuchen. Wenn diese dem Gesetz entsprechend erteilt werden, kann ihre Ausnützung und Verwendung nicht schon deswegen als sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG angesehen werden, weil der Inhaber verschiedene Gewerbeberechtigungen besitzt. Daraus folgt, dass von der klagenden Partei zu Unrecht die Unterlassung der beanstandeten Tätigkeiten des Beklagten, deren Übernahme und das Anerbieten zu diesen Tätigkeiten unter Berufung auf die Bestimmungen des UWG. begehrt wurde, sodass das Klagebegehren insoweit abzuweisen war.
Hinsichtlich der Berechtigung des Beklagten, die Bezeichnung „behördlich konzessioniert“, „behördlich genehmigt“ oder eine ähnliche Bezeichnung als „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ zu führen, ist davon auszugehen, dass gemäß § 2 UWG. die Unterlassung von Ankündigungen über geschäftliche Verhältnisse begehrt werden kann, wenn sie zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignet sind. Dabei genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein nicht bloß ganz unerheblicher Teil dieses Publikums, an dessen Aufmerksamkeit in der Eile des Alltags keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, auf Grund des Gesamteindruckes der Ankündigung zu einer unrichtigen Vorstellung über die geschäftlichen Verhältnisse des Ankündigenden kommen kann. Im vorliegenden Fall ist bei der Beurteilung der Eignung der Ankündigung zur Irreführung vor allem darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bezeichnungen im Zusammenhang mit der Ankündigung der gewerberechtlichen Befugnisse des Beklagten als „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ verwendet wurden. Dieses Gewerbe ist ein sogenanntes „gebundenes Gewerbe (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 2 und § 6 Gewerbeordnung 1973) und gehört damit zu den Anmeldungsgewerben (§ 6 Gewerbeordnung 1973), denen in der Gewerbeordnung 1973 (§ 5) die konzessionierten Gewerbe gegenübergestellt werden, die erst nach Erlangung einer Bewilligung (Konzession) ausgeübt werden dürfen. Der wesentliche Unterschied für die Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes besteht darin, dass bei den Anmeldungsgewerben die Erfüllung der allgemeinen (und der etwa erforderlichen besonderen) Voraussetzungen genügt, während der Erteilung einer Konzession vor allem eine Prüfung der für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Zuverlässigkeit vorausgeht (§ 25 Gewerbeordnung 1973). Dementsprechend wird auch einem „konzessionierten“ Gewerbetreibenden vom angesprochenen Publikum ein besonderer Grad an Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit unterstellt. Diese Auffassung hat ihren wesentlichen Grund in der Annahme, dass die Zuverlässigkeit des Bewerbers vor der Erteilung der Konzession von der zuständigen Behörde ausdrücklich geprüft wurde. Damit hat der Ausdruck „konzessioniert“ unabhängig von der allgemeinen sprachlichen Bedeutung auf dem Gebiet des Gewerberechtes und im Zusammenhang mit Gewerbeberechtigungen eine besondere Bedeutung als Ausdruck besonderer Zuverlässigkeit erlangt. Da aber das Gewerbe eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten“ ohne eine derartige Prüfung der Zuverlässigkeit des Bewerbers ausgeübt wird, ist die Verwendung der Bezeichnung „konzessioniert“ im Zusammenhang mit dieser Gewerbeberechtigung ein Verstoß gegen § 2 UWG, weil bei einem nicht ganz unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums der Eindruck entstehen kann, dass derjenige, der diese Bezeichnung führt, aus irgendwelchen Gründen doch auf eine besondere Prüfung seiner Zuverlässigkeit und damit verbunden eine entsprechende Überwachung durch die zuständige Behörde, wie sie sonst nur bei konzessionspflichtigen Gewerben vorgenommen wird, verweisen könne. Das Begehren, dass der Beklagte diese Bezeichnung zu unterlassen habe, war somit berechtigt. Zur Bezeichnung „behördlich genehmigt“ hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass sie zwar nicht völlig korrekt ist, aber doch ihrem Sinngehalt nach der Gesetzeslage entspricht, weil auch die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes von der zuständigen Behörde zu untersagen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 340 Abs. 7 Gewerbeordnung 1973). Das Unterbleiben eines Untersagungsbescheides durch die zuständige Behörde stellt somit im Ergebnis tatsächlich eine „Genehmigung“ dar, mit der vor allem die Erbringung des erforderlichen Befähigungsnachweises durch den, der das Gewerbe angemeldet hat, bestätigt wird. Dieser Sinn wird der Bezeichnung auch vom angesprochenen Publikum beigelegt werden, sodass bei dieser Bezeichnung die Gefahr einer Irreführung nach § 2 oder § 31 UWG., nicht anzunehmen ist. Hinsichtlich dieses Teilbegehrens war somit der Auffassung des Berufungsgerichtes beizupflichten. Dem Einwand der klagenden Partei, diese Auffassung sei widersprüchlich, weil einerseits die Verwendung der Bezeichnung „behördlich konzessioniert“ verboten, andererseits aber die Führung einer Bezeichnung, die mit „behördlich genehmigt“ verwechslungsfähig ähnlich sei, was auf die Bezeichnung „behördlich konzessioniert“ jedenfalls zutreffe, gestattet worden sei, muss entgegengehalten werden, dass beide Bezeichnungen – wie bereits dargelegt – einen wesentlich verschiedenen Eindruck beim angesprochenen Publikum erwecken.
Daraus folgt, dass die Revision des Beklagten in diesem Punkte nicht berechtigt, im übrigen aber berechtigt ist, während der Revision der klagenden Partei ein Erfolg zu versagen war.
Mit Rücksicht auf das Ergebnis in der Hauptsache erscheint auch das Veröffentlichungsbegehren nur teilweise berechtigt, weil dem Bedürfnis nach Aufklärung des Publikums durch eine Veröffentlichung in zwei Tageszeitungen und einer Fachzeitschrift ausreichend Rechnung getragen wird. Der Meinung des Beklagten, dass bei nur teilweiser Stattgebung des Klagebegehrens eine Veröffentlichung überhaupt unzulässig sei, steht der klare Wortlaut des § 25 Abs. 4 UWG. entgegen, wonach die Veröffentlichung soweit zulässig ist, als die Partei „obsiegte“.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz stützt sich auf § 43 Abs. 1 ZPO., wobei zugrunde zu legen war, dass die klagende Partei im Ergebnis nur mit etwa 1/6 ihrer Ansprüche (laut Bewertung in der Tagsatzung vom 17. Juli 1974 AS 149: S 640.000,— : S 95.000,— ) durchgedrungen ist, so dass dem Beklagten für das Verfahren erster Instanz der Ersatz von 2/3 seiner Kosten gebührt. Für das Berufungsverfahren gebühren dem Beklagten die Kosten seiner Berufungsschrift (wie verzeichnet) und 2/3 der Kosten der Berufungsverhandlung abzüglich der Kosten der Berufungsschrift der klagenden Partei, letztere auf der Grundlage des (im Endergebnis) ersiegten Begehrens im Wert von S 95.000,– (§ 43 Abs. 1, 50 ZPO.). Im Revisionsverfahren hat die klagende Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz; hingegen gebühren dem Beklagten die Kosten seiner Revisionsschrift auf der Grundlage des halben Gesamtstreitwertes da der Beklagte nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens nur mit 1/3, im Endergebnis aber mit 5/6 des Streitwertes obsiegte und jene der Revisionsbeantwortung (voll) (§§ 40, 43 Abs. 1, 50 ZPO.).
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