OGH 4Ob348/79 (RS0079598)

OGH4Ob348/7912.6.1979

Rechtssatz

Bei vergleichsweiser Bereinigung des Unterlassungsanspruches muß es allein den Parteien überlassen bleiben, ob und wie weit gegebenenfalls ein solcher Vergleich auch publiziert werden soll. Damit entfällt aber auch die Möglichkeit, das Klagebegehren nach dem Abschluß des Unterlassungsvergleiches "auf Veröffentlichung des ..... Vergleiches .... umzustellen. Der Abschluß eines vom Beklagten angebotenen, auf die bloße Unterlassungsverpflichtung beschränkten Vergleiches hat daher für den Kläger in jedem Fall den Verlust der zur Sicherung des Unterlassungsanspruches bestimmten Urteilsveröffentlichung zur Folge.

Normen

UWG §25 Abs4

4 Ob 348/79OGH12.06.1979

Veröff: SZ 52/94 = ÖBl 1980,7

4 Ob 372/79OGH11.09.1979

Veröff: ÖBl 1980,47

4 Ob 243/01sOGH16.10.2001

Auch; Beisatz: Eine gerichtliche Ermächtigung des Klägers, den im Zuge des Verfahrens abgeschlossenen gerichtlichen Unterlassungsvergleich auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen, ist durch das Gesetz nicht gedeckt. (T1)

4 Ob 243/17iOGH21.03.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/21

Dokumentnummer

JJR_19790612_OGH0002_0040OB00348_7900000_004

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