OGH 4Ob348/77 (RS0079945)

OGH4Ob348/7714.6.1977

Rechtssatz

Es genügt, daß der Verletzte die Person des Verletzers, zumindest aber solche Umstände kennt, die es ihm ermögliche, den Verletzer in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe festzustellen oder sich die zur Erhebung einer Klage allenfalls noch fehlenden Angaben über die Person des Verletzers jederzeit leicht zu verschaffen. Die Kenntnis gilt im letzterwähnten Fall als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Verletzten bei entsprechender Erkundigung zuteil geworden wäre.

Normen

UWG §20 Abs1

4 Ob 348/77OGH14.06.1977

Veröff: SZ 50/87 = ÖBl 1977,173

4 Ob 376/84OGH27.11.1984

Beisatz: Walkman (T1)

4 Ob 54/90OGH24.04.1990

nur: Es genügt, daß der Verletzte die Person des Verletzers, zumindest aber solche Umstände kennt, die es ihm ermögliche, den Verletzer in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe festzustellen oder sich die zur Erhebung einer Klage allenfalls noch fehlenden Angaben über die Person des Verletzers jederzeit leicht zu verschaffen. (T2) Veröff: MR 1990,200

4 Ob 55/14pOGH20.05.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19770614_OGH0002_0040OB00348_7700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)