OGH 4Ob347/74 (RS0077305)

OGH4Ob347/7410.12.1974

Rechtssatz

Maßgebend ist nur, ob die Möglichkeit künftiger nachteiliger Auswirkungen der konkreten, dem stattgebenden Unterlassungsurteil oder Beseitigungsurteil (§§ 81 bis 84 UrhG) zugrunde liegenden Urheberrechtsverletzung des Beklagten eine solche Aufklärung des Publikums als angebracht und notwendig erscheinen läßt; zur bloßen Abschreckung anderer Personen vor möglichen gleichartigen Gesetzesverstößen ist die Einrichtung der Urteilsveröffentlichung nach § 85 Abs 1 UrhG hingegen nicht bestimmt.

Normen

UrhG §85

4 Ob 347/74OGH10.12.1974

Veröff: SZ 47/145 = EvBl 1975/148 S 297 = GRURInt 1975,251 (zustimmend Walter) = ZfRV 1975,282 (mit Glosse von Michel Walter) = ÖBl 1975,43 (Kopierdienst)

4 Ob 348/74OGH10.12.1974
4 Ob 316/80OGH15.04.1980

Auch; nur: Maßgebend ist nur, ob die Möglichkeit künftiger nachteiliger Auswirkungen der konkreten, dem stattgebenden Unterlassungsurteil oder Beseitigungsurteil (§§ 81 bis 84 UrhG) zugrunde liegenden Urheberrechtsverletzung des Beklagten eine solche Aufklärung des Publikums als angebracht und notwendig erscheinen läßt. (T1) Beisatz: Aufklärung auch drei Jahre nach Verletzung noch zweckmäßig. (T2)

4 Ob 329/84OGH08.05.1984

nur T1; Beisatz: Ziel dieser Maßnahme ist allein die Aufklärung der Öffentlichkeit über einen bestimmten Gesetzesverstoß, dessen Publizität auch noch in Zukunft nachteilige durch das an den Beklagten gerichtete Unterlassungsgebot nicht hintanzuhaltende Folgen befürchten läßt. - "Linzer Tort". (T3) Veröff: ÖBl 1985,16

4 Ob 313/86OGH29.09.1987

Veröff: MR 1988,13 (M Walter)

4 Ob 55/94OGH10.05.1994

Vgl auch; Beisatz: Kommt im englischsprachigen Text eines Hausprospektes zum Ausdruck daß der Fremdenverkehrsbetrieb in überwiegendem Ausmaß von ausländischen, jedenfalls aber ortsfremden Gästen frequentiert wird, bliebe diesem Gästepublikum gegenüber eine Urteilsveröffentlichung in inländischen Medien weitgehend wirkungslos. (T4)

4 Ob 2295/96wOGH15.10.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Die Aufklärung des Publikums kann durchaus noch längere Zeit nach dem Wettbewerbsverstoß notwendig sein, wenn zu besorgen ist, daß der Beklagte aus den wettbewerbswidrigen Handlungen noch Vorteile behalten oder erlangen oder der Kläger auch künftig noch Nachteile haben kann. (T5)

4 Ob 98/15pOGH17.11.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19741210_OGH0002_0040OB00347_7400000_012

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