OGH 4Ob347/63 (RS0007542)

OGH4Ob347/6327.10.1964

Rechtssatz

Nach österreichischem internationalen Privatrecht ist das Erbstatut, das ist das Heimatrecht des Erblassers, maßgebend für die Erbfolge in den beweglichen Nachlaß eines Ausländers sowie überhaupt für die mit der Zulässigkeit einer letztwilligen Verfügung, der Ernennung eines Testamentsvollstreckers und dem ihm zukommenden Wirkungskreis zusammenhängenden Fragen. Wirkung eines Einantwortungsbescheides des Büros der Budapester staatlichen Notare im Abhandlungsverfahren nach einem ungarischen Staatsbürger (Bela Bartok). Auch nach ungarischem Recht wird einem Dritten, der selbst ein Erbrecht gar nicht behauptet, die Befugnis, dem durch die Einantwortungsurkunde Legitimierten die Erbeigenschaft streitig zu machen, nicht eingeräumt.

Normen

ABGB §34
ABGB §37 H
ABGB §823
AußStrG §23 Abs2

4 Ob 347/63OGH27.10.1964

SZ 37/152 = ZfRV 1966,100 (mit Glosse von Selb)

1 Ob 733/80OGH14.01.1981

nur: Nach österreichischem internationalen Privatrecht ist das Erbstatut, das ist das Heimatrecht des Erblassers, maßgebend für die Erbfolge in den beweglichen Nachlaß eines Ausländers. (T1) = SZ 54/5

5 Ob 546/86OGH17.03.1987

Auch; nur: Auch nach ungarischem Recht wird einem Dritten, der selbst ein Erbrecht gar nicht behauptet, die Befugnis, dem durch die Einantwortungsurkunde Legitimierten die Erbeigenschaft streitig zu machen, nicht eingeräumt. (T2) Beisatz hier: Geltendes österreichisches Recht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19641027_OGH0002_0040OB00347_6300000_001

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