4 Ob 342/97s | OGH | 12.11.1997 |
Veröff: SZ 70/237 |
10 Ob 269/98a | OGH | 09.02.1999 |
10 Ob 214/99i | OGH | 21.03.2000 |
Auch; nur: Der Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG hat gegen die Gesellschaft Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und auf Entlohnung. (T1); Beisatz: Eine Zahlungspflicht der Gesellschafter könnte sich allerdings aus einer mit dem Notliquidator getroffenen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung etwa im Sinne eines Schuldbeitritts ergeben. (T2); Veröff: SZ 73/51 |
3 Ob 71/00p | OGH | 29.11.2000 |
Beisatz: Der vom Notgeschäftsführer gegen die Gesellschafter auf Bereicherung, Verwendung und Schadenersatz gestützte Anspruch ist im Rechtsweg geltend zu machen. (T3); Veröff: SZ 73/188 |
6 Ob 253/01a | OGH | 18.10.2001 |
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, die Kosten allfälliger Vertretungshandlungen des Notgeschäftsführers zu tragen, kann ein Rechtsschutzinteresse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Bestellungsbeschlusses schon deshalb nicht begründen, weil die Bestellung des Notgeschäftsführers bereits mit der Zustimmung des Bestellten wirksam wurde. (T4); Beisatz: Der Notgeschäftsführer war daher ab diesem Zeitpunkt zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Sein Entlohnungsanspruch entstand dem Grunde nach schon mit der Annahme der Bestellung. Die der Gesellschaft dadurch allenfalls entstandenen Kosten könnten auch durch eine nachträgliche Abänderung des Bestellungsbeschlusses (und Abweisung des Antrages auf Notgeschäftsführerbestellung) nicht mehr vermieden werden (ebenso 6 Ob 252/01d). (T5) |
6 Ob 184/01d | OGH | 20.06.2002 |
Beisatz: Ist das Entlohnungsbegehren des Notgeschäftsführers auch nur teilweise berechtigt, so hat das Firmenbuchgericht nicht bloß den Anspruch des Notgeschäftsführers auf Ersatz seiner Barauslagen und Entlohnung zu bestimmen, sondern einen in das Vermögen der GmbH vollstreckbaren Exekutionstitel zu schaffen. (T6) |
6 Ob 160/16x | OGH | 27.09.2016 |
Vgl; Beisatz: Dem Nachtragsliquidator steht ein Anspruch auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen zu. Dabei ist auf die gleichen Grundsätze wie bei der Entlohnung des Notgeschäftsführers abzustellen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19971112_OGH0002_0040OB00342_97S0000_001
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