European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00034.17D.0221.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten begründet für sich noch keine Haftung für Verstöße des Mieters, der darin ein Lokal betreibt, gegen Bestimmungen des GSpG (vgl 3 Ob 184/15b).
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen als nicht bescheinigt erachtet, dass der Beklagte das Lokal selbst betreibt bzw dass er die Räumlichkeiten im Wissen um den nachfolgenden Betrieb von Glücksspielautomaten untervermietete oder am illegalen Glücksspiel irgendwie beteiligt wäre. Die Vorinstanzen haben die Haftung des Beklagten daher vertretbar verneint (vgl auch 4 Ob 14/17p).
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