4 Ob 335/85 | OGH | 23.04.1985 |
Veröff: RZ 1986/1 S 7 |
1 Ob 127/15f | OGH | 24.11.2015 |
Gegenteilig; Beisatz: Nach einhelliger Auffassung zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hinderte die Zulässigkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht. Solche Beschwerden vermochten daher an der Bindung der Zivilgerichte an verwaltungsbehördliche Entscheidungen nichts zu ändern, auch nicht, wenn ihnen eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. (T1); Veröff: SZ 2015/127 |
Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00335_8500000_001
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