Rechtssatz
"Aufführung" ist die Wiedergabe des Tonwerkes für das Gehör, in räumlicher Verbundenheit, auch mittels Rundfunkübertragung. Die "Öffentlichkeit" einer Aufführung ist immer dann anzunehmen, wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen hin begrenzten Kreis abgestimmt ist, demgemäß überall dort, wo eine Aufführung im Rahmen des gewerblichen Betriebes mit fluktuierendem Publikum, zB in Gaststätten, Kaffeehäusern usw, stattfindet (hier: Betrieb eines Rundfunkgerätes in einem Gasthaus).
4 Ob 335/68 | OGH | 08.10.1968 |
Veröff: EvBl 1969/100 S 158 = RZ 1969,107 = ÖBl 1969,71 |
4 Ob 230/03g | OGH | 16.12.2003 |
Beisatz: Das Lokal muss also seinem Wesen nach allgemein zugänglich sein und von (Lauf-)Kunden auch tatsächlich aufgesucht werden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19681008_OGH0002_0040OB00335_6800000_001
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